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{'item': ['G35/71', 'V34/71']}

Obsah (5)Art 138Art 10Art 15Art 118Art 119

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1972 GeschäftszahlG35/71; V34/71 Sammlungsnummer6685 RechtssatzIn lit. a des Rechtssatzes Slg. 4349/1963 hat der VfGH auf Grund des {

Art 138, Art. 138 Abs. 2 B-VG} in Verbindung mit § 56 Abs. 4 Verf

GG 1953 ausgesprochen: "Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß {

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 9 B-VG} " Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei ) Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß Art. 15 Abs. 1 B-VG Sache der Länder." Dem Rechtssatz kommt die Wirkung einer authentischen Interpretation der Kompetenzvorschriften der Bundesverfassung auf der Stufe eines Bundesverfassungsgesetzes zu (Slg. 4446/1963) . Dem Rechtssatz ist durch kein späteres Bundesverfassungsgesetz ganz oder teilweise derogiert worden. Soweit sich der Rechtssatz auf andere als Bundesstraßen bezieht, hat er die Wirkung, daß {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} so zu lesen ist, als ob dort als Beispiel einer der unter die Generalklausel fallenden Materien die "Herstellung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige)" ausdrücklich genannt wäre (vgl. Slg. 5375/1966) . Der Umstand, daß die Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung der Gehsteige teilweise in den Bauordnungen enthalten waren und sind, ändert - wie der VfGH in den Entscheidungsgründen des Erk. Slg. 4349/1963 ausgeführt hat - nichts an ihrer Qualität als Straßenvorschriften. Aus den eben genannten Entscheidungsgründen ergibt sich auch, daß Angelegenheiten der Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen vom Bundesverfassungsgesetz her gesehen stets Straßenangelegenheiten und nie solche der Baupolizei gewesen sind. Allein schon aus diesem Grund konnten also die Angelegenheiten der Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen weder ganz noch teilweise vom Begriff "örtliche Baupolizei" erfaßt werden, der durch die B-VGNov. 1962 mit der neuen Bestimmung des Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG geschaffen worden ist. Der Rechtssatz im Erk. Slg. 4349/1963, der erst nach der B-VGNov. 1962 entstanden ist, enthält auch die Feststellung, daß Gehsteige rechtlich Bestandteil der Straße sind; die Gehsteige rechtlich von Straßen zu lösen und zu verselbständigen, ist nicht möglich. Demnach können Gehsteige einer Straße, die nicht Verkehrsfläche der Gemeinde i. S. des Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG ist - entgegen einer im Verfahren geäußerten Meinung -, keine Verkehrsfläche der Gemeinde sein.In Litera a, des Rechtssatzes Slg. 4349 aus 1963, hat der VfGH auf Grund des {

Artikel 138,, Artikel 138, Absatz 2, B-VG} in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 4, Verf

GG 1953 ausgesprochen: "Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß {

Artikel 10

,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} " Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei ) Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß Artikel 15, Absatz eins, B-VG Sache der Länder." Dem Rechtssatz kommt die Wirkung einer authentischen Interpretation der Kompetenzvorschriften der Bundesverfassung auf der Stufe eines Bundesverfassungsgesetzes zu (Slg. 4446 aus 1963,) . Dem Rechtssatz ist durch kein späteres Bundesverfassungsgesetz ganz oder teilweise derogiert worden. Soweit sich der Rechtssatz auf andere als Bundesstraßen bezieht, hat er die Wirkung, daß {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} so zu lesen ist, als ob dort als Beispiel einer der unter die Generalklausel fallenden Materien die "Herstellung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige)" ausdrücklich genannt wäre vergleiche Slg. 5375 aus 1966,) . Der Umstand, daß die Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung der Gehsteige teilweise in den Bauordnungen enthalten waren und sind, ändert - wie der VfGH in den Entscheidungsgründen des Erk. Slg. 4349 aus 1963, ausgeführt hat - nichts an ihrer Qualität als Straßenvorschriften. Aus den eben genannten Entscheidungsgründen ergibt sich auch, daß Angelegenheiten der Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen vom Bundesverfassungsgesetz her gesehen stets Straßenangelegenheiten und nie solche der Baupolizei gewesen sind. Allein schon aus diesem Grund konnten also die Angelegenheiten der Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen weder ganz noch teilweise vom Begriff "örtliche Baupolizei" erfaßt werden, der durch die B-VGNov. 1962 mit der neuen Bestimmung des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 9, B-VG geschaffen worden ist. Der Rechtssatz im Erk. Slg. 4349 aus 1963,, der erst nach der B-VGNov. 1962 entstanden ist, enthält auch die Feststellung, daß Gehsteige rechtlich Bestandteil der Straße sind; die Gehsteige rechtlich von Straßen zu lösen und zu verselbständigen, ist nicht möglich. Demnach können Gehsteige einer Straße, die nicht Verkehrsfläche der Gemeinde i. S. des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG ist - entgegen einer im Verfahren geäußerten Meinung -, keine Verkehrsfläche der Gemeinde sein. Die Herstellung eines Gehsteiges als Bestandteil einer Verkehrsfläche der Gemeinde durch verwaltungsbehördlichen Akt zu normieren, ist eine Angelegenheit der "Verwaltung" dieser Verkehrsfläche i. S. des Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG (vgl. Slg. 6208/1970) . Im Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG liegt auch die normative Feststellung, daß die Verwaltung von anderen Verkehrsflächen als solchen der Gemeinde nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört (vgl. Slg. 5807/1968, in dem ausgeführt worden ist, daß Straßenangelegenheiten, die weder "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" noch "örtliche Straßenpolizei" - {

Art 118, Art.

118 Abs. 3 Z 4 B-VG} - sind, nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen) ; die Herstellung eines Gehsteiges als Bestandteil einer anderen Verkehrsfläche als einer der Gemeinde verwaltungsbehördlich zu regeln, ist daher keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die Herstellung eines Gehsteiges als Bestandteil einer Verkehrsfläche der Gemeinde durch verwaltungsbehördlichen Akt zu normieren, ist eine Angelegenheit der "Verwaltung" dieser Verkehrsfläche i. S. des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG vergleiche Slg. 6208 aus 1970,) . Im Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG liegt auch die normative Feststellung, daß die Verwaltung von anderen Verkehrsflächen als solchen der Gemeinde nicht zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört vergleiche Slg. 5807 aus 1968,, in dem ausgeführt worden ist, daß Straßenangelegenheiten, die weder "Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde" noch "örtliche Straßenpolizei" - {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG} - sind, nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen) ; die Herstellung eines Gehsteiges als Bestandteil einer anderen Verkehrsfläche als einer der Gemeinde verwaltungsbehördlich zu regeln, ist daher keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. "Verkehrsflächen der Gemeinde" sind solche, die überwiegend nur für den lokalen Verkehr von Bedeutung sind (vgl. Slg. 6196/1970 und 6208/1970) . Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde Eigentümerin der Fläche ist."Verkehrsflächen der Gemeinde" sind solche, die überwiegend nur für den lokalen Verkehr von Bedeutung sind vergleiche Slg. 6196 aus 1970, und 6208 aus 1970,) . Es kommt nicht darauf an, ob die Gemeinde Eigentümerin der Fläche ist. § 64 Stadtbauordnung regelt nicht nur die verwaltungsbehördliche Tätigkeit in bezug auf die Herstellung von Gehsteigen, die Bestandteil von Straßen sind, deren Bedeutung überwiegend auf den lokalen Verkehr beschränkt ist und die daher als Verkehrsflächen der Gemeinde zu qualifizieren sind; die darin geregelte Tätigkeit des Gemeinderates bezieht sich auch auf die Herstellung von Gehsteigen als Bestandteil von Straßen, die nicht Verkehrsflächen der Gemeinde sind. Die Gesetzesstelle regelt also auch die Verwaltung von Verkehrsflächen, die nicht unter {

Art 118, Art.

118 Abs. 3 Z 4 B-VG} fällt, die also keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist. Insoweit kann diese Verwaltung nur dem übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugerechnet werden. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden gemäß {

Art 119, Art.

119 Abs. 2 B-VG} vom Bürgermeister besorgt, der sie nach Maßgabe des {

Art 119, Art.

119 Abs. 3 B-VG} gewissen anderen Organen übertragen kann. Art. 119 B-VG schließt es aus, daß ein Gesetz in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches die Zuständigkeit des Gemeinderates begründet. § 64 StadtbauO wird daher wegen Widerspruchs zu {

Art 119, Art.

119 B-VG} als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 64, Stadtbauordnung regelt nicht nur die verwaltungsbehördliche Tätigkeit in bezug auf die Herstellung von Gehsteigen, die Bestandteil von Straßen sind, deren Bedeutung überwiegend auf den lokalen Verkehr beschränkt ist und die daher als Verkehrsflächen der Gemeinde zu qualifizieren sind; die darin geregelte Tätigkeit des Gemeinderates bezieht sich auch auf die Herstellung von Gehsteigen als Bestandteil von Straßen, die nicht Verkehrsflächen der Gemeinde sind. Die Gesetzesstelle regelt also auch die Verwaltung von Verkehrsflächen, die nicht unter {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG} fällt, die also keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist. Insoweit kann diese Verwaltung nur dem übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugerechnet werden. Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden gemäß {

Artikel 119

,, Artikel 119, Absatz 2, B-VG} vom Bürgermeister besorgt, der sie nach Maßgabe des {

Artikel 119,, Artikel 119, Absatz 3, B-VG} gewissen anderen Organen übertragen kann.

Artikel 119, B-VG schließt es aus, daß ein Gesetz in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches die Zuständigkeit des Gemeinderates begründet. Paragraph 64, StadtbauO wird daher wegen Widerspruchs zu {

Artikel 119,, Artikel 119, B-VG} als verfassungswidrig aufgehoben.

Die im Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom

  1. März 1965 betreffend das Gehsteigherstellungsprogramm 1965 (kundgemacht vom Magistrat Salzburg mit Datum vom
  2. April 1965 unter Z. VI/11-12.400/64 im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg 4 vom
  3. Mai 1965) enthaltenen Worte "Aignerstraße im Abschnitt von der Rettenpacherstraße stadtauswärts bis zum Ende des Ausbauabschnittes ' Tapeziererkurve ' beidseitig, im Zusammenhang mit der vorgesehenen Straßenregulierung" werden als gesetzwidrig aufgehoben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G35.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.