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{'item': 'G36/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1972 GeschäftszahlG36/71 Sammlungsnummer6686 RechtssatzDer erste Satz des § 3 Abs. 2 Kapitalverkehrsteuergesetz i. d. F. von Art. V der VerkehrsteuerNov. 1948, BGBl. 57, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der erste Satz des Paragraph 3, Absatz 2, Kapitalverkehrsteuergesetz i. d. F. von Artikel römisch fünf, der VerkehrsteuerNov. 1948, Bundesgesetzblatt 57, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH hält an der in seinem Erk. Slg. 5993/1969 dargelegten Rechtsauffassung fest. In diesem Erk. hat er die Regelung des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 KVStG wegen Unbestimmbarkeit seines Inhaltes als verfassungswidrig aufgehoben. Da der erste Satz des § 3 Abs. 2 KVStG diese inhaltlich unbestimmbare Regelung übernimmt, ist er mit der gleichen Verfassungswidrigkeit behaftet.Der VfGH hält an der in seinem Erk. Slg. 5993 aus 1969, dargelegten Rechtsauffassung fest. In diesem Erk. hat er die Regelung des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz eins, KVStG wegen Unbestimmbarkeit seines Inhaltes als verfassungswidrig aufgehoben. Da der erste Satz des Paragraph 3, Absatz 2, KVStG diese inhaltlich unbestimmbare Regelung übernimmt, ist er mit der gleichen Verfassungswidrigkeit behaftet. Wenn der VfGH in der Begründung seines Erk. Slg. 5993/1969 die Meinung vertreten hat, daß durch die Aufhebung des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVStG) die Regelung des § 3 Abs. 2 KVStG, die als Darlehen eines Gesellschafters auch das von einem Dritten gewährte Darlehen ansieht, wenn ein Gesellschafter dafür Sicherheit leistet, unanwendbar wird und daher aus diesem Grunde nicht auch aufgehoben zu werden brauchte, hat er dies, wie sich aus dem vorangehenden Satz eindeutig ergibt, nur lediglich zur Begründung seiner Auffassung getan, daß er an der im Unterbrechungsbeschluß vorgenommenen Beurteilung der alleinigen Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle festhält. Der VfGH hat also in der Begründung dieses Erk. lediglich ausgesprochen, daß aus dem Gesichtspunkt des damaligen Anlaßfalles die Regelung des § 3 Abs. 2 KVStG nach Aufhebung des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 KVStG nicht mehr präjudiziell ist. Da die Frage der Präjudizialität einer Gesetzesstelle jeweils nur aus dem Gesichtspunkt des einzelnen Beschwerdefalles beurteilt werden kann, haben diese Ausführungen des VfGH im Erk. Slg. 5993/1969 überhaupt keine Bedeutung für die Frage der Präjudizialität des ersten Satzes des § 3 Abs. 2 KVStG bei der Entscheidung über den vorliegenden Beschwerdefall. Diese Bestimmung ist auch nicht inhaltslos, denn sie bekommt den Teil ihres Inhaltes, der sich nicht schon unmittelbar aus ihrem Wortlaut ergibt, durch den Gebrauch der Worte "Als Darlehen eines Gesellschafters gilt auch" auch aus dem Inhalt des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 KVStG. Diese ist für den den Anlaß zum Gesetzesprüfungsverfahren gebenden Beschwerdefall verfassungsrechtlich unangreifbar, bei der Entscheidung über diesen Beschwerdefall daher anzuwenden und bestimmt daher den Inhalt des ersten Satzes des § 3 Abs. 2 KVStG mit. Die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle enthält also damit die Regelung, daß der Gesellschaftssteuer auch die Gewährung von Darlehen an eine inländische Kapitalgesellschaft unterliegt, wenn die Darlehensgewährung eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt und das Darlehen zwar nicht von einem Gesellschafter gewährt wird, für dieses Darlehen aber ein Gesellschafter Sicherheit leistet.Wenn der VfGH in der Begründung seines Erk. Slg. 5993 aus 1969, die Meinung vertreten hat, daß durch die Aufhebung des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz eins, Kapitalverkehrsteuergesetz (KVStG) die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, KVStG, die als Darlehen eines Gesellschafters auch das von einem Dritten gewährte Darlehen ansieht, wenn ein Gesellschafter dafür Sicherheit leistet, unanwendbar wird und daher aus diesem Grunde nicht auch aufgehoben zu werden brauchte, hat er dies, wie sich aus dem vorangehenden Satz eindeutig ergibt, nur lediglich zur Begründung seiner Auffassung getan, daß er an der im Unterbrechungsbeschluß vorgenommenen Beurteilung der alleinigen Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle festhält. Der VfGH hat also in der Begründung dieses Erk. lediglich ausgesprochen, daß aus dem Gesichtspunkt des damaligen Anlaßfalles die Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, KVStG nach Aufhebung des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz eins, KVStG nicht mehr präjudiziell ist. Da die Frage der Präjudizialität einer Gesetzesstelle jeweils nur aus dem Gesichtspunkt des einzelnen Beschwerdefalles beurteilt werden kann, haben diese Ausführungen des VfGH im Erk. Slg. 5993 aus 1969, überhaupt keine Bedeutung für die Frage der Präjudizialität des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz 2, KVStG bei der Entscheidung über den vorliegenden Beschwerdefall. Diese Bestimmung ist auch nicht inhaltslos, denn sie bekommt den Teil ihres Inhaltes, der sich nicht schon unmittelbar aus ihrem Wortlaut ergibt, durch den Gebrauch der Worte "Als Darlehen eines Gesellschafters gilt auch" auch aus dem Inhalt des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz eins, KVStG. Diese ist für den den Anlaß zum Gesetzesprüfungsverfahren gebenden Beschwerdefall verfassungsrechtlich unangreifbar, bei der Entscheidung über diesen Beschwerdefall daher anzuwenden und bestimmt daher den Inhalt des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz 2, KVStG mit. Die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle enthält also damit die Regelung, daß der Gesellschaftssteuer auch die Gewährung von Darlehen an eine inländische Kapitalgesellschaft unterliegt, wenn die Darlehensgewährung eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt und das Darlehen zwar nicht von einem Gesellschafter gewährt wird, für dieses Darlehen aber ein Gesellschafter Sicherheit leistet. Gegenüber der Regelung des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 KVStG ist dies eine völlig anders geartete Regelung mit einem durchaus selbständigen normativen Gehalt. So betrachtet ist die Regelung des ersten Satzes des § 3 Abs. 2 KVStG ungeachtet der Aufhebung des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 KVStG einer selbständigen Überprüfung durch den VfGH auf ihre Verfassungsmäßigkeit zugänglich. Der Auffassung der Bundesregierung, der VfGH dürfe die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle nicht prüfen, weil er, wenn die Regelung des ersten Satzes des § 3 Abs. 1 KVStG nicht schon aufgehoben wäre, diese aus Anlaß des vorliegenden Prüfungsverfahrens aufheben müßte, geht am vorliegenden Problem vorbei. Denn um diese Frage handelt es sich nicht, sondern lediglich darum, ob eine vom VfGH nicht aufgehobene Gesetzesbestimmung mit ihrem für die Entscheidung des Beschwerdefalles maßgebenden Inhalt präjudiziell ist oder nicht. Es ist auch der Einwand der Bundesregierung nicht richtig, daß der VfGH im Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung in Wahrheit eine dem Art. 89 Abs. 4 B-VG entsprechende Bindung an das Erk. Slg. 5993/1969 annehmen würde, also eine Bindung, die im Gesetzesprüfungsverfahren eben nicht bestehe. Der VfGH ist nämlich durch keine Verfassungsbestimmung gehindert, bei Prüfung des ersten Satzes des § 3 Abs. 2 KVStG eine andere Rechtsauffassung zu vertreten, als er sie im Erk. Slg. 5993/1969 vertreten hat. Ob er sich aber zu einer solchen Rechtsprechung entschließt oder nicht, ist nicht mehr eine Frage der Zulässigkeit der Prüfung, sondern der Sachentscheidung.Gegenüber der Regelung des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz eins, KVStG ist dies eine völlig anders geartete Regelung mit einem durchaus selbständigen normativen Gehalt. So betrachtet ist die Regelung des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz 2, KVStG ungeachtet der Aufhebung des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz eins, KVStG einer selbständigen Überprüfung durch den VfGH auf ihre Verfassungsmäßigkeit zugänglich. Der Auffassung der Bundesregierung, der VfGH dürfe die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle nicht prüfen, weil er, wenn die Regelung des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz eins, KVStG nicht schon aufgehoben wäre, diese aus Anlaß des vorliegenden Prüfungsverfahrens aufheben müßte, geht am vorliegenden Problem vorbei. Denn um diese Frage handelt es sich nicht, sondern lediglich darum, ob eine vom VfGH nicht aufgehobene Gesetzesbestimmung mit ihrem für die Entscheidung des Beschwerdefalles maßgebenden Inhalt präjudiziell ist oder nicht. Es ist auch der Einwand der Bundesregierung nicht richtig, daß der VfGH im Fall der Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmung in Wahrheit eine dem Artikel 89, Absatz 4, B-VG entsprechende Bindung an das Erk. Slg. 5993 aus 1969, annehmen würde, also eine Bindung, die im Gesetzesprüfungsverfahren eben nicht bestehe. Der VfGH ist nämlich durch keine Verfassungsbestimmung gehindert, bei Prüfung des ersten Satzes des Paragraph 3, Absatz 2, KVStG eine andere Rechtsauffassung zu vertreten, als er sie im Erk. Slg. 5993 aus 1969, vertreten hat. Ob er sich aber zu einer solchen Rechtsprechung entschließt oder nicht, ist nicht mehr eine Frage der Zulässigkeit der Prüfung, sondern der Sachentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G36.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.