RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1972 GeschäftszahlG37/71 Sammlungsnummer6687 Rechtssatz§ 8 Jagdgesetz 1961 (Fassung LGBl. 11/1970) wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 8, Jagdgesetz 1961 (Fassung Landesgesetzblatt 11 aus 1970,) wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH geht davon aus, daß § 8 Abs. 2 JagdG 1961 der Landesregierung kein Ermessen einräumt, daß also die Genehmigung der Bildung eines zwischen 115 ha und 500 ha großen, aus zusammenhängenden jagdlich nutzbaren Grundstücken bestehenden Gemeindejagdgebietes erteilt werden muß, wenn die Grundstücke eine "geordnete" Jagdausübung ermöglichen. Zu diesem Ergebnis führt die verfassungskonforme Auslegung der Gesetzesstelle; würde die Gesetzesstelle ein Ermessen schaffen, so wäre sie verfassungswidrig, weil der Sinn des Gesetzes, in dem vom Ermessen Gebrauch zu machen wäre ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 Abs. 2 B-VG}) , dem Gesetz nicht entnehmbar wäre.Der VfGH geht davon aus, daß Paragraph 8, Absatz 2, JagdG 1961 der Landesregierung kein Ermessen einräumt, daß also die Genehmigung der Bildung eines zwischen 115 ha und 500 ha großen, aus zusammenhängenden jagdlich nutzbaren Grundstücken bestehenden Gemeindejagdgebietes erteilt werden muß, wenn die Grundstücke eine "geordnete" Jagdausübung ermöglichen. Zu diesem Ergebnis führt die verfassungskonforme Auslegung der Gesetzesstelle; würde die Gesetzesstelle ein Ermessen schaffen, so wäre sie verfassungswidrig, weil der Sinn des Gesetzes, in dem vom Ermessen Gebrauch zu machen wäre ({Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 130,, Artikel 130, Absatz 2, B-VG}) , dem Gesetz nicht entnehmbar wäre. Der Gesetzgeber differenziert zwischen der Bildung eines Gemeindejagdgebietes und der Bildung eines Eigenjagdgebietes. Während gemäß § 5 leg. cit. ein Eigenjagdgebiet allein schon dann besteht, wenn eine zusammenhängende jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha demselben Eigentümer gehört, verlangt § 8 leg. cit. für die Bildung eines Gemeindejagdgebietes nicht nur ein Mindestausmaß von 115 ha zusammenhängender jagdlich nutzbarer Grundstücke, sondern auch, daß die Grundstücke eine geordnete Jagdausübung ermöglichen, welches Erfordernis nur dann nicht festgestellt zu werden braucht, wenn das Gebiet ein Mindestausmaß von 500 ha erreicht. Dieses Mehr an Voraussetzungen für die Bildung eines Gemeindejagdgebietes gemäß § 8 JagdG 1961 im Vergleich zu den für ein Eigenjagdgebiet gemäß § 5 leg. cit. erforderlichen Voraussetzungen kann aus dem Unterschied zwischen dem Eigentümer der ein Eigenjagdgebiet bildenden Grundfläche und den Eigentümern der sonstigen jagdlich nutzbaren Grundstücke abgeleitet werden. Jener ist selbst zur Ausübung seines mit dem Grundeigentum verbundenen Jagdrechtes befugt, diese sind es nicht. Im Fall der Gemeindejagd hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bildung des Jagdgebietes einen strengeren Maßstab anzulegen als im Fall der Eigenjagd ist daher nicht unsachlich, zumal da auch ein Eigenjagdgebiet, wenn es eine geordnete Jagdausübung nicht zuläßt, gemäß § 11 JagdG 1961 von Amts wegen mit einem benachbarten Jagdgebiet zusammengelegt werden kann, so daß die im § 5 leg. cit. liegende Begünstigung keine absolute ist. § 8 JagdG 1961 widerspricht daher nicht dem Gleichheitsgebot.Der Gesetzgeber differenziert zwischen der Bildung eines Gemeindejagdgebietes und der Bildung eines Eigenjagdgebietes. Während gemäß Paragraph 5, leg. cit. ein Eigenjagdgebiet allein schon dann besteht, wenn eine zusammenhängende jagdlich nutzbare Grundfläche von mindestens 115 ha demselben Eigentümer gehört, verlangt Paragraph 8, leg. cit. für die Bildung eines Gemeindejagdgebietes nicht nur ein Mindestausmaß von 115 ha zusammenhängender jagdlich nutzbarer Grundstücke, sondern auch, daß die Grundstücke eine geordnete Jagdausübung ermöglichen, welches Erfordernis nur dann nicht festgestellt zu werden braucht, wenn das Gebiet ein Mindestausmaß von 500 ha erreicht. Dieses Mehr an Voraussetzungen für die Bildung eines Gemeindejagdgebietes gemäß Paragraph 8, JagdG 1961 im Vergleich zu den für ein Eigenjagdgebiet gemäß Paragraph 5, leg. cit. erforderlichen Voraussetzungen kann aus dem Unterschied zwischen dem Eigentümer der ein Eigenjagdgebiet bildenden Grundfläche und den Eigentümern der sonstigen jagdlich nutzbaren Grundstücke abgeleitet werden. Jener ist selbst zur Ausübung seines mit dem Grundeigentum verbundenen Jagdrechtes befugt, diese sind es nicht. Im Fall der Gemeindejagd hinsichtlich der Voraussetzungen für die Bildung des Jagdgebietes einen strengeren Maßstab anzulegen als im Fall der Eigenjagd ist daher nicht unsachlich, zumal da auch ein Eigenjagdgebiet, wenn es eine geordnete Jagdausübung nicht zuläßt, gemäß Paragraph 11, JagdG 1961 von Amts wegen mit einem benachbarten Jagdgebiet zusammengelegt werden kann, so daß die im Paragraph 5, leg. cit. liegende Begünstigung keine absolute ist. Paragraph 8, JagdG 1961 widerspricht daher nicht dem Gleichheitsgebot. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G37.1972
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