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{'item': 'B332/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.06.1972 GeschäftszahlB332/71 Sammlungsnummer6701 RechtssatzDie Ansprüche sind öffentlich rechtlicher Natur. Keine Bedenken gegen § 3 Abs. 1 lit. a. In den EB zur RV betreffend das Verteilungsgesetz Ungarn (106 BlgNR XI. GP) wurde darauf hingewiesen, daß die Ungarische Volksrepublik auf Grund des am

  1. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages eine Globalentschädigung von 87'5 Millionen Schilling leiste. Von der Globalentschädigung ausgenommen sei u. a. das landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Vermögen in einem 100 Katastraljoch übersteigenden Ausmaß. Eine Regelung durch Zuwendung zusätzlicher Bundesmittel für eine Berücksichtigung der beim sog. Großgrundbesitz betroffenen nicht entschädigten Eigentümer könne im Zusammenhang mit dem VerteilungsG nicht in Betracht gezogen werden. Diese Meinung der Bundesregierung, der der Gesetzgeber dadurch beigetreten ist, daß er eine entsprechende Regelung getroffen hat, ist keineswegs unsachlich. Sie hat letzten Endes in der Tatsache der Begrenzung der Leistung seitens der Volksrepublik Ungarn ihre objektive Begründung. Die Ungarische Volksrepublik hat nun auch dann keine Entschädigung für einen ideellen Anteil an landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen im Ausmaß von mehr als 100 Katastraljoch geleistet, wenn der ideelle Anteil einem realen Anteil von weniger als 100 Katastraljoch entspricht. Aus dieser Tatsache ist also die nach Meinung der bel. Beh. im § 3 Abs. 1 lit. a VGU auch hinsichtlich der kleinen ideellen Anteile liegende Beschränkung und die damit verbundene Differenzierung ableitbar.Die Ansprüche sind öffentlich rechtlicher Natur. Keine Bedenken gegen Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, In den EB zur Regierungsvorlage betreffend das Verteilungsgesetz Ungarn (106 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode wurde darauf hingewiesen, daß die Ungarische Volksrepublik auf Grund des am
  2. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages eine Globalentschädigung von 87'5 Millionen Schilling leiste. Von der Globalentschädigung ausgenommen sei u. a. das landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Vermögen in einem 100 Katastraljoch übersteigenden Ausmaß. Eine Regelung durch Zuwendung zusätzlicher Bundesmittel für eine Berücksichtigung der beim sog. Großgrundbesitz betroffenen nicht entschädigten Eigentümer könne im Zusammenhang mit dem VerteilungsG nicht in Betracht gezogen werden. Diese Meinung der Bundesregierung, der der Gesetzgeber dadurch beigetreten ist, daß er eine entsprechende Regelung getroffen hat, ist keineswegs unsachlich. Sie hat letzten Endes in der Tatsache der Begrenzung der Leistung seitens der Volksrepublik Ungarn ihre objektive Begründung. Die Ungarische Volksrepublik hat nun auch dann keine Entschädigung für einen ideellen Anteil an landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Vermögen im Ausmaß von mehr als 100 Katastraljoch geleistet, wenn der ideelle Anteil einem realen Anteil von weniger als 100 Katastraljoch entspricht. Aus dieser Tatsache ist also die nach Meinung der bel. Beh. im Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VGU auch hinsichtlich der kleinen ideellen Anteile liegende Beschränkung und die damit verbundene Differenzierung ableitbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B332.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.