RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.1972 GeschäftszahlB138/71 Sammlungsnummer6720 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 86 Abs. 3 und {Strafvollzugsgesetz § 90, § 90 Abs. 2 erster Satz Strafvollzugsgesetz} (bezüglich § 90 Abs. 2 vgl. Erk. Slg. 6464/1971) .Keine Bedenken gegen Paragraph 86, Absatz 3 und {Strafvollzugsgesetz Paragraph 90,, Paragraph 90, Absatz 2, erster Satz Strafvollzugsgesetz} (bezüglich Paragraph 90, Absatz 2, vergleiche Erk. Slg. 6464 aus 1971,) . Aus der Rechtsmeinung des VfGH ergibt sich auch die Unbedenklichkeit des § 86 Abs. 3, der die Beschränkung des Briefverkehrs des Strafgefangenen mit bestimmten Personen beinhaltet, darüber hinaus - infolge der Verweisung im § 90 Abs. 2 erster Satz - auch eine materielle Grundlage für die Maßnahme der Zurückhaltung von Briefen bildet. § 86 Abs. 3 dient nämlich den im § 20 näher umschriebenen Zwecken des Strafvollzuges, insbesondere der Resozialisierung, und beinhaltet daher ebenfalls Maßnahmen, die i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 8, Art. 8 Abs. 2 MRK} in einer demokratischen Gesellschaft für die Verteidigung der Ordnung notwendig sind. Es ist nicht richtig, daß die vom Gesetzgeber getroffene Regelung den Briefverkehr des Strafgefangenen auf nahe Angehörige beschränkt. Abs. 2 des § 86 erklärt den Briefverkehr des Strafgefangenen mit nahen Angehörigen grundsätzlich für zulässig, sieht aber die Untersagung für den Fall vor, daß davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Der den Briefverkehr des Strafgefangenen mit anderen Personen als den nahen Angehörigen (ausgenommen den Schriftverkehr mit Behörden und Rechtsbeiständen, der infolge der Sonderregelung des § 88 hier außer Betracht zu bleiben hat) regelnde Abs. 3 des § 86 unterwirft diesen Briefverkehr einer Genehmigungspflicht, wobei die Genehmigung unter den Voraussetzungen zu erteilen ist, daß der Verkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde und davon keine Gefahr der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten ist. Der Gesetzgeber hat demnach keine Beschränkung hinsichtlich des Personenkreises vorgenommen, mit dem der Strafgefangene in Briefverkehr treten darf, sondern nur eine unterschiedliche Regelung über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Zulässigkeit dieses Briefverkehrs unter dem Gesichtswinkel getroffen, ob es sich um den Briefverkehr mit einem nahen Angehörigen des Strafgefangenen handelt oder nicht, und hat hiebei den Briefverkehr mit nahen Angehörigen etwas begünstigt. Diese unterschiedliche Regelung ist jedoch aus dem tatsächlichen Umstand, daß im Regelfall eine besondere persönliche Bindung an nahe Angehörige anzunehmen ist, abzuleiten und sachlich durchaus begründet.Aus der Rechtsmeinung des VfGH ergibt sich auch die Unbedenklichkeit des Paragraph 86, Absatz 3,, der die Beschränkung des Briefverkehrs des Strafgefangenen mit bestimmten Personen beinhaltet, darüber hinaus - infolge der Verweisung im Paragraph 90, Absatz 2, erster Satz - auch eine materielle Grundlage für die Maßnahme der Zurückhaltung von Briefen bildet. Paragraph 86, Absatz 3, dient nämlich den im Paragraph 20, näher umschriebenen Zwecken des Strafvollzuges, insbesondere der Resozialisierung, und beinhaltet daher ebenfalls Maßnahmen, die i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 8,, Artikel 8, Absatz 2, MRK} in einer demokratischen Gesellschaft für die Verteidigung der Ordnung notwendig sind. Es ist nicht richtig, daß die vom Gesetzgeber getroffene Regelung den Briefverkehr des Strafgefangenen auf nahe Angehörige beschränkt. Absatz 2, des Paragraph 86, erklärt den Briefverkehr des Strafgefangenen mit nahen Angehörigen grundsätzlich für zulässig, sieht aber die Untersagung für den Fall vor, daß davon eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder ein ungünstiger Einfluß auf den Strafgefangenen zu befürchten ist. Der den Briefverkehr des Strafgefangenen mit anderen Personen als den nahen Angehörigen (ausgenommen den Schriftverkehr mit Behörden und Rechtsbeiständen, der infolge der Sonderregelung des Paragraph 88, hier außer Betracht zu bleiben hat) regelnde Absatz 3, des Paragraph 86, unterwirft diesen Briefverkehr einer Genehmigungspflicht, wobei die Genehmigung unter den Voraussetzungen zu erteilen ist, daß der Verkehr den Strafgefangenen günstig beeinflussen, sein späteres Fortkommen fördern oder sonst für ihn von Nutzen sein werde und davon keine Gefahr der Sicherheit und Ordnung der Anstalt zu befürchten ist. Der Gesetzgeber hat demnach keine Beschränkung hinsichtlich des Personenkreises vorgenommen, mit dem der Strafgefangene in Briefverkehr treten darf, sondern nur eine unterschiedliche Regelung über die formellen und materiellen Voraussetzungen der Zulässigkeit dieses Briefverkehrs unter dem Gesichtswinkel getroffen, ob es sich um den Briefverkehr mit einem nahen Angehörigen des Strafgefangenen handelt oder nicht, und hat hiebei den Briefverkehr mit nahen Angehörigen etwas begünstigt. Diese unterschiedliche Regelung ist jedoch aus dem tatsächlichen Umstand, daß im Regelfall eine besondere persönliche Bindung an nahe Angehörige anzunehmen ist, abzuleiten und sachlich durchaus begründet. Keine willkürliche Anwendung des § 86.Keine willkürliche Anwendung des Paragraph 86, European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B138.1972
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