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{'item': 'B245/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.1972 GeschäftszahlB245/71 Sammlungsnummer6725 RechtssatzDer Anspruch auf Ausfuhrvergütung nach dem UStG 1959 ist ein öffentlichrechtlicher Anspruch. Die EB zur RV zum Bundesgesetz BGBl. 405/1969 ergeben, daß die Bundesregierung "aus konjunkturpolitischen und preispolitischen Gründen" die im Gesetzentwurf enthaltenen steuerlichen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Auch aus den sonstigen Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes. Der Gesetzgeber hat sich offenbar im wesentlichen diesen Erwägungen der Bundesregierung angeschlossen. Er hat daher eine wirtschaftspolitische Entscheidung getroffen. Er war bei dieser Entscheidung nicht gehalten, sich an den in den §§ 16 und 17 UStG 1959 ausgesprochenen Grundsatz (an das in diesen Paragraphen gewählte Ordnungsprinzip) zu halten (vgl. Slg. 4379/1963) . Der VfGH ist nicht berufen, solche wirtschaftspolitischen Entscheidungen, sofern sie nicht einen Exzeß enthalten - für einen solchen Exzeß ergaben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte -, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes zu überprüfen. Daher keine Bedenken gegen die getroffene Regelung (Umreihung der Zolltarifnummer 49.01 von der Gruppe 6 in die Gruppe 4) .Die EB zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 405 aus 1969, ergeben, daß die Bundesregierung "aus konjunkturpolitischen und preispolitischen Gründen" die im Gesetzentwurf enthaltenen steuerlichen Maßnahmen für erforderlich gehalten hat. Auch aus den sonstigen Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes. Der Gesetzgeber hat sich offenbar im wesentlichen diesen Erwägungen der Bundesregierung angeschlossen. Er hat daher eine wirtschaftspolitische Entscheidung getroffen. Er war bei dieser Entscheidung nicht gehalten, sich an den in den Paragraphen 16 und 17 UStG 1959 ausgesprochenen Grundsatz (an das in diesen Paragraphen gewählte Ordnungsprinzip) zu halten vergleiche Slg. 4379 aus 1963,) . Der VfGH ist nicht berufen, solche wirtschaftspolitischen Entscheidungen, sofern sie nicht einen Exzeß enthalten - für einen solchen Exzeß ergaben sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte -, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes zu überprüfen. Daher keine Bedenken gegen die getroffene Regelung (Umreihung der Zolltarifnummer 49.01 von der Gruppe 6 in die Gruppe 4) . Es steht fest, daß den Mitgliedern des Bundesrates im Zeitpunkt der Beschlußfassung zwar nicht die dem Bundesrat am 20. November 1969 übermittelte abgeschlossene Ausfertigung des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates vom 19. November 1969 in Vervielfältigung vorlag, wohl aber der Wortlaut dieses Gesetzesbeschlusses zufolge Übermittlung der entsprechenden Materialien bekannt war. Der VfGH ist der Meinung, daß sich daraus, daß dem Bundesrat im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung keine geschlossene Ausfertigung des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates vorlag, keine Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes BGBl. 405/1969 ergibt, weil das B-VG bezüglich der äußeren Form, in der die Mitglieder des Bundesrates von dem Inhalt des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates in Kenntnis zu setzen sind, keine Norm aufstellt.Es steht fest, daß den Mitgliedern des Bundesrates im Zeitpunkt der Beschlußfassung zwar nicht die dem Bundesrat am 20. November 1969 übermittelte abgeschlossene Ausfertigung des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates vom 19. November 1969 in Vervielfältigung vorlag, wohl aber der Wortlaut dieses Gesetzesbeschlusses zufolge Übermittlung der entsprechenden Materialien bekannt war. Der VfGH ist der Meinung, daß sich daraus, daß dem Bundesrat im Zeitpunkt seiner Beschlußfassung keine geschlossene Ausfertigung des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates vorlag, keine Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 405 aus 1969, ergibt, weil das B-VG bezüglich der äußeren Form, in der die Mitglieder des Bundesrates von dem Inhalt des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates in Kenntnis zu setzen sind, keine Norm aufstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B245.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.