RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.06.1972 GeschäftszahlB72/72 Sammlungsnummer6735 RechtssatzIm angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, daß sich die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung durch den erstinstanzlichen Bescheid mit den im § 4 Grundverkehrsgesetz 1970 zum Ausdruck kommenden rechtspolitischen Zielen des Gesetzes decke. Es widerspreche den dort erwähnten öffentlichen Interessen, daß ein Nichtlandwirt landwirtschaftlichen Grund im Ausmaß von rund 30 ha erwirbt, ohne daß dies durch höherwertige volkswirtschaftliche Interessen der im § 5 GVG erwähnten Art gedeckt wäre.Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, daß sich die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung durch den erstinstanzlichen Bescheid mit den im Paragraph 4, Grundverkehrsgesetz 1970 zum Ausdruck kommenden rechtspolitischen Zielen des Gesetzes decke. Es widerspreche den dort erwähnten öffentlichen Interessen, daß ein Nichtlandwirt landwirtschaftlichen Grund im Ausmaß von rund 30 ha erwirbt, ohne daß dies durch höherwertige volkswirtschaftliche Interessen der im Paragraph 5, GVG erwähnten Art gedeckt wäre. Der VfGH konnte nicht finden, daß diese Rechtsauffassung der bel. Beh. denkunmöglich ist. Wenn der Bf. darauf verweist, daß sich die Verkäufer ohnedies die Weiderechte vorbehalten haben, so ist darauf hinzuweisen, daß die Verkäufer auf ihre Rechte zugunsten des Bf. verzichten können, ohne daß es nach § 3 Abs. 1 GVG 1970 einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfte, womit eine Umgehung der durch § 4 GVG 1970 verfolgten Ziele möglich wäre.Der VfGH konnte nicht finden, daß diese Rechtsauffassung der bel. Beh. denkunmöglich ist. Wenn der Bf. darauf verweist, daß sich die Verkäufer ohnedies die Weiderechte vorbehalten haben, so ist darauf hinzuweisen, daß die Verkäufer auf ihre Rechte zugunsten des Bf. verzichten können, ohne daß es nach Paragraph 3, Absatz eins, GVG 1970 einer Zustimmung der Grundverkehrsbehörde bedürfte, womit eine Umgehung der durch Paragraph 4, GVG 1970 verfolgten Ziele möglich wäre. Soweit der Bf. die Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft, kann er durch diesen Teil des Bescheides in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums schon deshalb nicht verletzt sein, weil ein solcher Bescheid keine Sachentscheidung enthält. Durch ihn wird lediglich der Weg zu einer neuen Sachentscheidung eröffnet. Durch einen solchen Bescheid kann somit das Eigentumsrecht weder beschränkt noch entzogen werden noch ist dadurch ein Eingriff in das Eigentumsrecht begrifflich überhaupt möglich. Erst die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung kann in das Eigentumsrecht eingreifen (vgl. Slg. 5429/1966) .Soweit der Bf. die Wiederaufnahme des Verfahrens bekämpft, kann er durch diesen Teil des Bescheides in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums schon deshalb nicht verletzt sein, weil ein solcher Bescheid keine Sachentscheidung enthält. Durch ihn wird lediglich der Weg zu einer neuen Sachentscheidung eröffnet. Durch einen solchen Bescheid kann somit das Eigentumsrecht weder beschränkt noch entzogen werden noch ist dadurch ein Eingriff in das Eigentumsrecht begrifflich überhaupt möglich. Erst die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung kann in das Eigentumsrecht eingreifen vergleiche Slg. 5429 aus 1966,) . Durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages wird der Käufer in der Ausübung seiner Privatrechte beschränkt. I. S. der ständigen Judikatur des VfGH enthält daher der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das Eigentum des Bf. (vgl. z. B. Slg. 5562/1967, 5508/1967, 5683/1968, 5948/1969 und 6327/1970) .Durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages wird der Käufer in der Ausübung seiner Privatrechte beschränkt. römisch eins. S. der ständigen Judikatur des VfGH enthält daher der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das Eigentum des Bf. vergleiche z. B. Slg. 5562 aus 1967,, 5508 aus 1967,, 5683 aus 1968,, 5948 aus 1969, und 6327 aus 1970,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B72.1972
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