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{'item': 'B349/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1972 GeschäftszahlB349/71 Sammlungsnummer6741 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 23 Abs. 2 GSKVG.Keine Bedenken gegen Paragraph 23, Absatz 2, GSKVG. Denkunmögliche Anwendung des § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a GSKVG. Der Bf. hat den maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, Einkommensteuerbescheid und Gewerbesteuerbescheid vorgelegt. Die bel. Beh. glaubt aber, der Anordnung des § 23 Abs. 2 GSKVG deshalb nicht entsprechen zu können, weil aus dem Steuerbescheid keine Aufteilung des Einkommens auf die einzelnen Arten der gewerblichen Betätigung des Bf. ersichtlich ist und sie eine Aufteilung des Einkommens auf krankenversicherungspflichtige und nichtkrankenversicherungspflichtige gewerbliche Betätigungen nicht selbständig vornehmen könne. Der VfGH hält diese Auffassung der bel. Beh. für denkunmöglich. Der Bf. ist seiner Nachweispflicht nach § 24 Abs. 1 und 2 GSKVG nachgekommen. Es ist nun zwar richtig, daß die bel. Beh. an den Inhalt dieses Steuerbescheides gebunden war, soweit er Einkünfte an sich betrifft, die für Zwecke der Beitragsbemessung relevant sind. Eine weiter reichende Bindung kann aber nicht angenommen werden, denn sie würde bei der von der bel. Beh. angenommenen Auslegung dazu führen, daß die Bestimmung des § 23 Abs. 2 GSKVG überhaupt nicht angewendet werden kann, weil im Einkommensteuerbescheid nur das steuerpflichtige Gesamteinkommen, nicht aber das Einkommen aus mehreren gewerblichen Betätigungen getrennt festgesetzt wird. Es muß unterstellt werden, daß sich der Bundesgesetzgeber dieses Umstandes und der sich daraus ergebenden Konsequenzen bewußt war und daß er für Fälle wie den vorliegenden mit der Bestimmung des § 23 Abs. 2 GSKVG die entsprechende Aufteilung durch die Krankenkasse angeordnet hat. Er hat auch durch § 21 GSKVG i. d. F. 1969 bzw. den inhaltsgleichen § 14 GSKVG 1971 die praktische Möglichkeit eines solchen Vorgehens der Krankenkasse geschaffen. Denn nach diesen Gesetzesstellen haben die Versicherten der zuständigen Kasse über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und auf Verlangen der zuständigen Kasse alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.Denkunmögliche Anwendung des Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, GSKVG. Der Bf. hat den maßgebenden Umsatzsteuerbescheid, Einkommensteuerbescheid und Gewerbesteuerbescheid vorgelegt. Die bel. Beh. glaubt aber, der Anordnung des Paragraph 23, Absatz 2, GSKVG deshalb nicht entsprechen zu können, weil aus dem Steuerbescheid keine Aufteilung des Einkommens auf die einzelnen Arten der gewerblichen Betätigung des Bf. ersichtlich ist und sie eine Aufteilung des Einkommens auf krankenversicherungspflichtige und nichtkrankenversicherungspflichtige gewerbliche Betätigungen nicht selbständig vornehmen könne. Der VfGH hält diese Auffassung der bel. Beh. für denkunmöglich. Der Bf. ist seiner Nachweispflicht nach Paragraph 24, Absatz eins und 2 GSKVG nachgekommen. Es ist nun zwar richtig, daß die bel. Beh. an den Inhalt dieses Steuerbescheides gebunden war, soweit er Einkünfte an sich betrifft, die für Zwecke der Beitragsbemessung relevant sind. Eine weiter reichende Bindung kann aber nicht angenommen werden, denn sie würde bei der von der bel. Beh. angenommenen Auslegung dazu führen, daß die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, GSKVG überhaupt nicht angewendet werden kann, weil im Einkommensteuerbescheid nur das steuerpflichtige Gesamteinkommen, nicht aber das Einkommen aus mehreren gewerblichen Betätigungen getrennt festgesetzt wird. Es muß unterstellt werden, daß sich der Bundesgesetzgeber dieses Umstandes und der sich daraus ergebenden Konsequenzen bewußt war und daß er für Fälle wie den vorliegenden mit der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, GSKVG die entsprechende Aufteilung durch die Krankenkasse angeordnet hat. Er hat auch durch Paragraph 21, GSKVG i. d. F. 1969 bzw. den inhaltsgleichen Paragraph 14, GSKVG 1971 die praktische Möglichkeit eines solchen Vorgehens der Krankenkasse geschaffen. Denn nach diesen Gesetzesstellen haben die Versicherten der zuständigen Kasse über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und auf Verlangen der zuständigen Kasse alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Steuerbescheide und sonstigen Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B349.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.