RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1972 GeschäftszahlB26/72; B23/72; B24/72; B27/72; B28/72; B38/72; B39/72; B46/72; B49/72; B50/72; B55/72; B56/72; B62/72; B63/72; B67/72; B68/72; B69/72; B71/72; B73/72; B74/72; B76/72; B77/72; B79/72; B80/72; B81/72; B82/72; B84/72; B85/72 Sammlungsnummer6742 RechtssatzDer angefochtene Bescheid berührt die Rechtsstellung des Zweitbf. insofern, als er die Feststellung in sich schließt, daß er seine Funktion als Bürgermeister der Erstbfin. am
- Jänner 1972 verloren hat. Es ist daher möglich, daß er durch den angefochtenen Bescheid insoweit in subjektiven Rechten verletzt worden ist. Er ist folglich zur Erhebung der Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} berechtigt.Der angefochtene Bescheid berührt die Rechtsstellung des Zweitbf. insofern, als er die Feststellung in sich schließt, daß er seine Funktion als Bürgermeister der Erstbfin. am
- Jänner 1972 verloren hat. Es ist daher möglich, daß er durch den angefochtenen Bescheid insoweit in subjektiven Rechten verletzt worden ist. Er ist folglich zur Erhebung der Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} berechtigt. Die Übernahme der Kasse und der Geschäftsunterlagen der Erstbfin. durch einen Regierungskommissär stützt sich auf die §§ 3 Abs. 4 Z 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 2 Niederösterreichisches Kommunalstrukturverbesserungsgesetz aber auch auf den angefochtenen Bescheid. Diese Maßnahme ist mithin zwar nicht unmittelbar bescheidmäßig verfügt worden, sie ist aber in Vollziehung des genannten Bescheides ergangen. Es kommt ihr aus diesem Grund der Charakter einer selbständig anfechtbaren faktischen Amtshandlung nicht zu (z. B. Slg. 2494/1951, 4947/1965 und 5720/1968) .Die Übernahme der Kasse und der Geschäftsunterlagen der Erstbfin. durch einen Regierungskommissär stützt sich auf die Paragraphen 3, Absatz 4, Ziffer eins, 5, Absatz eins und 6 Absatz 2, Niederösterreichisches Kommunalstrukturverbesserungsgesetz aber auch auf den angefochtenen Bescheid. Diese Maßnahme ist mithin zwar nicht unmittelbar bescheidmäßig verfügt worden, sie ist aber in Vollziehung des genannten Bescheides ergangen. Es kommt ihr aus diesem Grund der Charakter einer selbständig anfechtbaren faktischen Amtshandlung nicht zu (z. B. Slg. 2494 aus 1951,, 4947 aus 1965, und 5720 aus 1968,) . Keine Bedenken gegen § 3 Abs. 4 Z 1 und § 5 Abs. 1, insbesondere auch nicht im Hinblick auf § 8 Abs. 5 lit. d V-ÜG
- Auch nicht im Hinblick auf Art. 11 und 14 MRK sowie Art. 1 (1.) Zusatzprotokoll zur MRK.Keine Bedenken gegen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 5, Absatz eins,, insbesondere auch nicht im Hinblick auf Paragraph 8, Absatz 5, Litera d, V-ÜG
- Auch nicht im Hinblick auf Artikel 11 und 14 MRK sowie Artikel eins, (1.) Zusatzprotokoll zur MRK. Gemeinden sind nämlich ebenso wie alle anderen Gebietskörperschaften keineswegs durch den freien Zusammenschluß von Menschen charakterisierte Gemeinschaften. Demjenigen, der den im Gesetz für die Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft jeweils umschriebenen Tatbestand erfüllt, steht es nämlich durchaus nicht frei, aus dieser Gemeinschaft auszutreten und es steht umgekehrt auch nicht im Belieben desjenigen, der diesen Tatbestand nicht erfüllt, dieser Gemeinschaft beizutreten. Gebietskörperschaften - also auch Gemeinden - sind mithin Gemeinschaften mit Zwangsmitgliedschaft und nicht freiwillige Zusammenschlüsse von Menschen. Schon allein deshalb erweist sich aber auch der Hinweis auf {Europäische Menschenrechtskonvention Art 14, Art. 14 MRK} als verfehlt.Gemeinden sind nämlich ebenso wie alle anderen Gebietskörperschaften keineswegs durch den freien Zusammenschluß von Menschen charakterisierte Gemeinschaften. Demjenigen, der den im Gesetz für die Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft jeweils umschriebenen Tatbestand erfüllt, steht es nämlich durchaus nicht frei, aus dieser Gemeinschaft auszutreten und es steht umgekehrt auch nicht im Belieben desjenigen, der diesen Tatbestand nicht erfüllt, dieser Gemeinschaft beizutreten. Gebietskörperschaften - also auch Gemeinden - sind mithin Gemeinschaften mit Zwangsmitgliedschaft und nicht freiwillige Zusammenschlüsse von Menschen. Schon allein deshalb erweist sich aber auch der Hinweis auf {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 14,, Artikel 14, MRK} als verfehlt. {Europäische Menschenrechtskonvention Art 14, Art. 14 MRK} garantiert nur den unterschiedslosen Genuß der "in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten" , ein Recht der Gemeinde auf Existenz wird aber nach dem Vorgesagten in dieser Konvention eben nicht festgelegt. Entgegen dem Vorbringen der Bfin. wird ein solches Recht aber auch durch Art. 1 (1.) Zusatzprotokoll zur MRK nicht garantiert. Diese Bestimmung spricht nur von existenten Rechtspersonen und von der Achtung ihrer Rechte, wobei es für den vorliegenden Beschwerdefall unerheblich ist, ob - wie nach der Übersetzung - hierunter nur das Eigentum oder auch andere Rechte zu verstehen sind. Ein Recht juristischer Personen - also auch den Gemeinden - als solche unter allen Umständen fortzubestehen, ist in dieser Bestimmung jedoch nicht festgelegt.{Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 14,, Artikel 14, MRK} garantiert nur den unterschiedslosen Genuß der "in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten" , ein Recht der Gemeinde auf Existenz wird aber nach dem Vorgesagten in dieser Konvention eben nicht festgelegt. Entgegen dem Vorbringen der Bfin. wird ein solches Recht aber auch durch Artikel eins, (1.) Zusatzprotokoll zur MRK nicht garantiert. Diese Bestimmung spricht nur von existenten Rechtspersonen und von der Achtung ihrer Rechte, wobei es für den vorliegenden Beschwerdefall unerheblich ist, ob - wie nach der Übersetzung - hierunter nur das Eigentum oder auch andere Rechte zu verstehen sind. Ein Recht juristischer Personen - also auch den Gemeinden - als solche unter allen Umständen fortzubestehen, ist in dieser Bestimmung jedoch nicht festgelegt. Selbst dann, wenn die Behauptung der Bfin., daß die aufgelöste Gemeinde noch im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaften genannt sei, im tatsächlichen richtig wäre, ergäbe sich daraus weder, daß die Bfin. als Rechtsperson weiterbesteht, noch auch, daß ihre Rechtspersönlichkeit durch das ihr seinerzeit eigentümliche unbewegliche Vermögen fortgesetzt wird. Die Rechtspersönlichkeit der Bfin. ist durch die §§ 3 Abs. 4 Z 1 und 5 Abs. 1 Niederösterreichisches Kommunalstrukturverbesserungsgesetz ausdrücklich beseitigt worden und es sind die seinerzeit in ihrem Eigentum gestandenen Liegenschaften gemäß § 5 Abs. 1 NÖ KStrVG auf die Marktgemeinde R übergegangen.Selbst dann, wenn die Behauptung der Bfin., daß die aufgelöste Gemeinde noch im Grundbuch als Eigentümerin der Liegenschaften genannt sei, im tatsächlichen richtig wäre, ergäbe sich daraus weder, daß die Bfin. als Rechtsperson weiterbesteht, noch auch, daß ihre Rechtspersönlichkeit durch das ihr seinerzeit eigentümliche unbewegliche Vermögen fortgesetzt wird. Die Rechtspersönlichkeit der Bfin. ist durch die Paragraphen 3, Absatz 4, Ziffer eins und 5 Absatz eins, Niederösterreichisches Kommunalstrukturverbesserungsgesetz ausdrücklich beseitigt worden und es sind die seinerzeit in ihrem Eigentum gestandenen Liegenschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ KStrVG auf die Marktgemeinde R übergegangen. Es trifft nicht zu, daß der angefochtene Bescheid vor dem Inkrafttreten des NÖ KStrVG erlassen worden ist. Dieses Gesetz setzt zwar in § 9 den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit
- Jänner 1972 fest, zufolge § 6 Abs. 2 war es aber geboten, den Regierungskommissär - und zufolge des Verweises auf § 94 Abs. 3 Niederösterreichische Gemeindeordnung auch den Beirat - schon vorher - nämlich "so rechtzeitig ..... zu bestellen, daß dieser mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes seine Tätigkeit aufnehmen" konnte.Es trifft nicht zu, daß der angefochtene Bescheid vor dem Inkrafttreten des NÖ KStrVG erlassen worden ist. Dieses Gesetz setzt zwar in Paragraph 9, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit
- Jänner 1972 fest, zufolge Paragraph 6, Absatz 2, war es aber geboten, den Regierungskommissär - und zufolge des Verweises auf Paragraph 94, Absatz 3, Niederösterreichische Gemeindeordnung auch den Beirat - schon vorher - nämlich "so rechtzeitig ..... zu bestellen, daß dieser mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes seine Tätigkeit aufnehmen" konnte. § 6 Abs. 2 steht insofern zu § 9 im Verhältnis der lex specialis zur lex generalis. Der angefochtene Bescheid ist sohin nicht ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden.Paragraph 6, Absatz 2, steht insofern zu Paragraph 9, im Verhältnis der lex specialis zur lex generalis. Der angefochtene Bescheid ist sohin nicht ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden. Alle zu Organwaltern eines bestimmten Rechtsträgers bestimmten Personen verlieren mit dem Untergang dieses Rechtsträgers ihre Organfunktion. Der Bf. ist zum Mitglied des dem Regierungskommissär beigegebenen Beirates und zum Stellvertreter des Regierungskommissärs bestellt worden. Es ist ausgeschlossen, daß er dadurch in subjektiven Rechten verletzt worden sein kann. Soweit nämlich von Rechts wegen eine diesbezügliche Verpflichtung nicht statuiert ist, steht es demjenigen, der in ein öffentliches Amt berufen wird, frei, dieses Amt anzunehmen oder abzulehnen oder ein angetretenes Amt zurückzulegen. Es existiert aber keine Norm, die es dem Zweitbf. zur Pflicht machen würde, die ihm durch den angefochtenen Bescheid übertragenen Ämter anzunehmen oder beizubehalten, er hätte mithin ihre Übernahme ablehnen oder sie jederzeit zurücklegen können. Daraus folgt, daß ihm durch den hier in Rede stehenden Inhalt des angefochtenen Bescheides keinerlei Pflichten auferlegt wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B26.1972