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{'item': 'B119/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1972 GeschäftszahlB119/72 Sammlungsnummer6743 RechtssatzDie Nichterfüllung der Vorschrift des § 91 Abs. 2 Dienstpragmatik berührt die Zuständigkei der Behörde nicht.Die Nichterfüllung der Vorschrift des Paragraph 91, Absatz 2, Dienstpragmatik berührt die Zuständigkei der Behörde nicht. Die bel. Beh. hat die Feststellung, der Bf. habe sich geweigert, seinen Dienst zu versehen, willkürlich getroffen: Der Bf. hat nämlich den Dienst in der Werkstätte angetreten, zu dem er angewiesen worden war, nachdem er gemeldet hatte, er könnte den Dienst in der Landwirtschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht versehen. Dazu kommt, daß der Beamte ein Recht darauf hat "in den Krankenstand zu treten" und überhaupt keinen Dienst zu versehen (§ 29 Dienstpragmatik) , so daß es denkunmöglich ist, ihn einer Pflichtverletzung schuldig zu befinden, wenn er krankheitshalber lediglich ein einzelnes Dienstgeschäft nicht versieht.Die bel. Beh. hat die Feststellung, der Bf. habe sich geweigert, seinen Dienst zu versehen, willkürlich getroffen: Der Bf. hat nämlich den Dienst in der Werkstätte angetreten, zu dem er angewiesen worden war, nachdem er gemeldet hatte, er könnte den Dienst in der Landwirtschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht versehen. Dazu kommt, daß der Beamte ein Recht darauf hat "in den Krankenstand zu treten" und überhaupt keinen Dienst zu versehen (Paragraph 29, Dienstpragmatik) , so daß es denkunmöglich ist, ihn einer Pflichtverletzung schuldig zu befinden, wenn er krankheitshalber lediglich ein einzelnes Dienstgeschäft nicht versieht. Selbstverständlich hat die Behörde die Möglichkeit, zu überprüfen, ob die Krankheit tatsächlich ein Hinderungsgrund ist, das Dienstgeschäft zu versehen und den Beamten, falls die Krankheit kein Hinderungsgrund ist, zur Verantwortung zu ziehen. Darum geht es aber hier nicht. Die Behörde hat gar nicht versucht, darzutun, daß der Hinderungsgrund Krankheit nicht vorgelegen ist. Willkürliche Verhängung einer Ordnungsstrafe (§ 90 Dienstpragmatik) .Willkürliche Verhängung einer Ordnungsstrafe (Paragraph 90, Dienstpragmatik) . Der Bf. hat entgegen der Feststellung der bel. Beh., daß er sich geweigert habe, seinen Dienst zu versehen, den Dienst in der Werkstätte angetreten, zu dem er angewiesen worden war, nachdem er gemeldet hatte, er könne den Dienst in der Landwirtschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht versehen. Dazu kommt, daß der Beamte ein Recht darauf hat, "in den Krankenstand zu treten" und überhaupt keinen Dienst zu versehen (§ 29 DP) , so daß es denkunmöglich ist, ihn einer Pflichtverletzung schuldig zu befinden, wenn er krankheitshalber lediglich ein einzelnes Dienstgeschäft nicht versieht. Selbstverständlich hat die Behörde die Möglichkeit, zu überprüfen, ob die Krankheit tatsächlich ein Hinderungsgrund ist, das Dienstgeschäft zu versehen und den Beamten, falls die Krankheit kein Hindernisgrund ist, zur Verantwortung zu ziehen. Darum geht es aber hier nicht. Die Behörde hat gar nicht versucht, darzutun, daß der Hinderungsgrund Krankheit nicht vorgelegen ist.Der Bf. hat entgegen der Feststellung der bel. Beh., daß er sich geweigert habe, seinen Dienst zu versehen, den Dienst in der Werkstätte angetreten, zu dem er angewiesen worden war, nachdem er gemeldet hatte, er könne den Dienst in der Landwirtschaft aus gesundheitlichen Gründen nicht versehen. Dazu kommt, daß der Beamte ein Recht darauf hat, "in den Krankenstand zu treten" und überhaupt keinen Dienst zu versehen (Paragraph 29, DP) , so daß es denkunmöglich ist, ihn einer Pflichtverletzung schuldig zu befinden, wenn er krankheitshalber lediglich ein einzelnes Dienstgeschäft nicht versieht. Selbstverständlich hat die Behörde die Möglichkeit, zu überprüfen, ob die Krankheit tatsächlich ein Hinderungsgrund ist, das Dienstgeschäft zu versehen und den Beamten, falls die Krankheit kein Hindernisgrund ist, zur Verantwortung zu ziehen. Darum geht es aber hier nicht. Die Behörde hat gar nicht versucht, darzutun, daß der Hinderungsgrund Krankheit nicht vorgelegen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B119.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.