RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.1972 GeschäftszahlB165/71 Sammlungsnummer6746 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 23 Seenverkehrsordnung wegen Festlegung der Verordnungsform. Der im § 23 Abs. 1 SeenverkehrsO ausdrücklich genannte Zweck der Festlegung von Startgassen und Landegassen für den Wassersport, nämlich die Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen, gebietet dem Gesetzgeber geradezu, für die Festlegung die Verordnungsform vorzusehen, weil durch die Festlegung gegenüber einem unbestimmten Personenkreis (Führern anderer als jener Wasserfahrzeuge, die dem Wassersport dienen, dem die Startgasse und Landegasse vorbehalten ist; Badende) ein Benützungsverbot ausgesprochen wird.Keine Bedenken gegen Paragraph 23, Seenverkehrsordnung wegen Festlegung der Verordnungsform. Der im Paragraph 23, Absatz eins, SeenverkehrsO ausdrücklich genannte Zweck der Festlegung von Startgassen und Landegassen für den Wassersport, nämlich die Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen, gebietet dem Gesetzgeber geradezu, für die Festlegung die Verordnungsform vorzusehen, weil durch die Festlegung gegenüber einem unbestimmten Personenkreis (Führern anderer als jener Wasserfahrzeuge, die dem Wassersport dienen, dem die Startgasse und Landegasse vorbehalten ist; Badende) ein Benützungsverbot ausgesprochen wird. Nach § 23 Abs. 1 SeenverkehrsO können zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen Teile eines Sees (Sperrgebiet) durch Verordnung der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von Wasserfahrzeugen vorbehalten werden. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen in das Sperrgebiet - abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die hier ohne Belang sind - nur die Wasserfahrzeuge einfahren, die dem Wassersport dienen, dem das Sperrgebiet vorbehalten ist. Die Erlassung von Verordnungen, die den Vorbehalt besonderer Landungsplätze, von Startgassen und Landegassen und einzelner Teile eines Sees für den Wassersport festlegen (§ 23) fällt gemäß § 27 Abs. 2 leg. cit. in den Wirkungskreis des Landeshauptmannes. In diesen Bestimmungen erschöpft sich die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehende Regelung der SeenverkehrsO; sie sieht ein individuelles Genehmigungsverfahren in bezug auf eine Startgasse und Landegasse für den Wassersport nicht vor.Nach Paragraph 23, Absatz eins, SeenverkehrsO können zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder Sachen Teile eines Sees (Sperrgebiet) durch Verordnung der Ausübung bestimmter Arten des Wassersportes mit Verwendung von Wasserfahrzeugen vorbehalten werden. Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle dürfen in das Sperrgebiet - abgesehen von bestimmten Ausnahmen, die hier ohne Belang sind - nur die Wasserfahrzeuge einfahren, die dem Wassersport dienen, dem das Sperrgebiet vorbehalten ist. Die Erlassung von Verordnungen, die den Vorbehalt besonderer Landungsplätze, von Startgassen und Landegassen und einzelner Teile eines Sees für den Wassersport festlegen (Paragraph 23,) fällt gemäß Paragraph 27, Absatz 2, leg. cit. in den Wirkungskreis des Landeshauptmannes. In diesen Bestimmungen erschöpft sich die im gegebenen Zusammenhang in Betracht zu ziehende Regelung der SeenverkehrsO; sie sieht ein individuelles Genehmigungsverfahren in bezug auf eine Startgasse und Landegasse für den Wassersport nicht vor. Ein Eingriff in die durch Art. 5 StGG geschützte Rechtssphäre kann durch einen rein verfahrensrechtlichen Bescheid nicht erfolgen (vgl. Slg. 3579/1959, 5551/1967, 5718/1968, 5766/1968) . Um einen solchen handelt es sich aber beim angefochtenen Bescheid weil mit ihn der vom Bf. beim Landeshauptmann von Kärnten gestellte Antrag vom
- Mai 1968 wegen fehlender Parteistellung und darob mangelnder Antragsberechtigung zurückgewiesen, also ausschließlich verfahrensrechtlich erledigt worden ist.Ein Eingriff in die durch Artikel 5, StGG geschützte Rechtssphäre kann durch einen rein verfahrensrechtlichen Bescheid nicht erfolgen vergleiche Slg. 3579 aus 1959,, 5551 aus 1967,, 5718 aus 1968,, 5766 aus 1968,) . Um einen solchen handelt es sich aber beim angefochtenen Bescheid weil mit ihn der vom Bf. beim Landeshauptmann von Kärnten gestellte Antrag vom
- Mai 1968 wegen fehlender Parteistellung und darob mangelnder Antragsberechtigung zurückgewiesen, also ausschließlich verfahrensrechtlich erledigt worden ist. Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 5170/1965 ausgesprochen hat, greift ein Bescheid in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Erwerbsausübung nur ein, wenn ihm ein Verbot oder eine Behinderung der Erwerbsbetätigung innewohnt. Der angefochtene Bescheid enthält ausschließlich eine verfahrensrechtliche Entscheidung und trifft daher keineswegs eine Anordnung, die den Bf. an der Ausübung der ihm erteilten schiffahrtsrechtlichen Konzession oder der "Gewerbeberechtigung für den Betrieb einer Wasserschischule" behindert oder ihm gar die Ausübung dieser Berechtigungen untersagt. Die Einschränkung der tatsächlichen Ausübung der Erwerbsbetätigung des Bf. ergibt sich nicht aus dem bekämpften Bescheid, sondern unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 21 Abs. 2 erster Satz Seenverkehrsordnung dürfen nämlich Führer von Wasserfahrzeugen bei der Zufahrt und Abfahrt innerhalb einer 200 m breiten Uferzone, ausgenommen in den für den Wassersport bewilligten Startgassen und Landegassen, eine Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten.Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 5170 aus 1965, ausgesprochen hat, greift ein Bescheid in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Erwerbsausübung nur ein, wenn ihm ein Verbot oder eine Behinderung der Erwerbsbetätigung innewohnt. Der angefochtene Bescheid enthält ausschließlich eine verfahrensrechtliche Entscheidung und trifft daher keineswegs eine Anordnung, die den Bf. an der Ausübung der ihm erteilten schiffahrtsrechtlichen Konzession oder der "Gewerbeberechtigung für den Betrieb einer Wasserschischule" behindert oder ihm gar die Ausübung dieser Berechtigungen untersagt. Die Einschränkung der tatsächlichen Ausübung der Erwerbsbetätigung des Bf. ergibt sich nicht aus dem bekämpften Bescheid, sondern unmittelbar aus dem Gesetz. Nach Paragraph 21, Absatz 2, erster Satz Seenverkehrsordnung dürfen nämlich Führer von Wasserfahrzeugen bei der Zufahrt und Abfahrt innerhalb einer 200 m breiten Uferzone, ausgenommen in den für den Wassersport bewilligten Startgassen und Landegassen, eine Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h nicht überschreiten. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter kann auch durch eine rechtswidrige Nichtanerkennung der Parteirechte verletzt werden, dies aber nur dann, wenn aus diesem Grund eine Sachentscheidung verweigert wird (vgl. u. a. Slg. 3813/1960, 3817/1960, 3884/1961, 5496/1967, 5551/1967) . Unter dem Gesichtswinkel, daß die Festlegung einer Startgasse und Landegasse nur im Weg einer Verordnung, nicht aber in einem individuellen Genehmigungsverfahren durch Bescheid erfolgen darf, hat die bel. Beh. zu Recht die vom Bf. für ein im Gesetz überhaupt nicht vorgesehenes individuelles Genehmigungsverfahren in Anspruch genommene Antragsberechtigung wegen des Fehlens der Parteistellung verneint und ihm eine Sachentscheidung verweigert (§ 23 Seenverkehrsordnung) .Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter kann auch durch eine rechtswidrige Nichtanerkennung der Parteirechte verletzt werden, dies aber nur dann, wenn aus diesem Grund eine Sachentscheidung verweigert wird vergleiche u. a. Slg. 3813 aus 1960,, 3817 aus 1960,, 3884 aus 1961,, 5496 aus 1967,, 5551 aus 1967,) . Unter dem Gesichtswinkel, daß die Festlegung einer Startgasse und Landegasse nur im Weg einer Verordnung, nicht aber in einem individuellen Genehmigungsverfahren durch Bescheid erfolgen darf, hat die bel. Beh. zu Recht die vom Bf. für ein im Gesetz überhaupt nicht vorgesehenes individuelles Genehmigungsverfahren in Anspruch genommene Antragsberechtigung wegen des Fehlens der Parteistellung verneint und ihm eine Sachentscheidung verweigert (Paragraph 23, Seenverkehrsordnung) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B165.1972