RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1972 GeschäftszahlB168/71 Sammlungsnummer6748 RechtssatzKeine Bedenken gegen die Kanalanschlußgebührenordnung Leonding. Die Bfin. vertritt unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 lit. a Interessentenbeiträgegesetz 1958 den Standpunkt, daß unter Anschluß i. S. des IBG 1958 die Schaffung der Verbindung der vom Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück auf eigene Kosten errichteten Kanalisierung mit dem öffentlichen Kanalnetz bzw. bei unbebauten Grundstücken die Schaffung der Anschlußmöglichkeit des jeweiligen Grundstückes zu verstehen sei; beides könne begrifflich nur einmal erfolgen. Die Gemeinden seien daher bloß ermächtigt, nur eine einmal zu entrichtende Anschlußgebühr, nicht aber eine Ergänzungsgebühr zu erheben. Diese Rechtsauffassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil sie die Bedeutung der in § 1 Abs. 2 IBG 1958 verankerten Aufteilung der Interessentenbeiträge nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel verkennt und - konsequent verfolgt - zu einer mit dem Gleichheitgebot nicht zu vereinbarenden unterschiedlichen Behandlung von Abgabepflichtigen führen würde. In den im Gesetz demonstrativ aufgezählten Arten des Teilungsschlüssels liegt nämlich auch die dem Verordnungsgeber erteilte Ermächtigung, eine Anschlußgebühr für den Fall der Änderung jener tatsächlichen Verhältnisse vorzusehen, die für die Vorschreibung einer Anschlußgebühr maßgeblich gewesen sind. Eine andere Auslegung würde zum Ergebnis führen, daß je nachdem, ob eine Änderung dieser tatsächlichen Verhältnisse eintritt oder nicht, bei einer im Ergebnis gleichen Sachlage Anschlußgebühren in unterschiedlicher Höhe vorgeschrieben werden. Diese Erwägungen treffen insbesondere für den in der Kanalanschlußgebührenordnung herangezogenen Aufteilungsschlüssel des anteiligen Nutzens zu, gemäß dem der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding für bebaute Grundstücke die Bemessung der Kanal-Anschlußgebühr auf Grundlage der verbauten Fläche vorgesehen hat (daß gegen die Gesetzmäßigkeit einer solchen Regelung keine Bedenken bestehen, hat der VfGH bereits in seinen Erk. Slg. 5949/1969 und 6192/1970 ausgesprochen) . Demgemäß ist der Verordnungsgeber auch befugt, nach den gleichen Grundsätzen eine Anschlußgebühr insbesondere für den Fall vorzusehen, daß bei einem an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage bereits angeschlossenen Bauwerk ein Zubau in horizontaler oder vertikaler Richtung aufgeführt und dieser Zubau - gleichviel ob in technischer Hinsicht mittelbar oder unmittelbar - an die Kanalisationsanlage der Gemeinde angeschlossen wird.Keine Bedenken gegen die Kanalanschlußgebührenordnung Leonding. Die Bfin. vertritt unter Hinweis auf Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Interessentenbeiträgegesetz 1958 den Standpunkt, daß unter Anschluß i. S. des IBG 1958 die Schaffung der Verbindung der vom Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück auf eigene Kosten errichteten Kanalisierung mit dem öffentlichen Kanalnetz bzw. bei unbebauten Grundstücken die Schaffung der Anschlußmöglichkeit des jeweiligen Grundstückes zu verstehen sei; beides könne begrifflich nur einmal erfolgen. Die Gemeinden seien daher bloß ermächtigt, nur eine einmal zu entrichtende Anschlußgebühr, nicht aber eine Ergänzungsgebühr zu erheben. Diese Rechtsauffassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil sie die Bedeutung der in Paragraph eins, Absatz 2, IBG 1958 verankerten Aufteilung der Interessentenbeiträge nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel verkennt und - konsequent verfolgt - zu einer mit dem Gleichheitgebot nicht zu vereinbarenden unterschiedlichen Behandlung von Abgabepflichtigen führen würde. In den im Gesetz demonstrativ aufgezählten Arten des Teilungsschlüssels liegt nämlich auch die dem Verordnungsgeber erteilte Ermächtigung, eine Anschlußgebühr für den Fall der Änderung jener tatsächlichen Verhältnisse vorzusehen, die für die Vorschreibung einer Anschlußgebühr maßgeblich gewesen sind. Eine andere Auslegung würde zum Ergebnis führen, daß je nachdem, ob eine Änderung dieser tatsächlichen Verhältnisse eintritt oder nicht, bei einer im Ergebnis gleichen Sachlage Anschlußgebühren in unterschiedlicher Höhe vorgeschrieben werden. Diese Erwägungen treffen insbesondere für den in der Kanalanschlußgebührenordnung herangezogenen Aufteilungsschlüssel des anteiligen Nutzens zu, gemäß dem der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding für bebaute Grundstücke die Bemessung der Kanal-Anschlußgebühr auf Grundlage der verbauten Fläche vorgesehen hat (daß gegen die Gesetzmäßigkeit einer solchen Regelung keine Bedenken bestehen, hat der VfGH bereits in seinen Erk. Slg. 5949 aus 1969, und 6192 aus 1970, ausgesprochen) . Demgemäß ist der Verordnungsgeber auch befugt, nach den gleichen Grundsätzen eine Anschlußgebühr insbesondere für den Fall vorzusehen, daß bei einem an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage bereits angeschlossenen Bauwerk ein Zubau in horizontaler oder vertikaler Richtung aufgeführt und dieser Zubau - gleichviel ob in technischer Hinsicht mittelbar oder unmittelbar - an die Kanalisationsanlage der Gemeinde angeschlossen wird. Unter Berufung auf § 1 Abs. 3 erster Satz IBG 1958 bringt die Bfin. weiters vor, daß die Aufschlüsselung der einzelnen im Jahre 1963 vorgeschriebenen Interessentenbeiträge bereits 1963 kostendeckend vorgenommen worden sei. Dies trifft nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der bel. Beh. nicht zu. Auch der VfGH findet keinen Anlaß, die Richtigkeit dieses Vorbringens zu bezweifeln.Unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz IBG 1958 bringt die Bfin. weiters vor, daß die Aufschlüsselung der einzelnen im Jahre 1963 vorgeschriebenen Interessentenbeiträge bereits 1963 kostendeckend vorgenommen worden sei. Dies trifft nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der bel. Beh. nicht zu. Auch der VfGH findet keinen Anlaß, die Richtigkeit dieses Vorbringens zu bezweifeln. Sollte die Bfin. jedoch meinen, es komme hiebei der Höhe nach bloß auf jene Aufwendungen an, die im Jahre der Vorschreibung haushaltsmäßig veranschlagt worden sind, so befindet sie sich in einem Irrtum über die Gesetzeslage. § 1 Abs. 3 erster Satz IBG 1958 bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die in dieser Bestimmung liegende Beschränkung des Gesamtaufkommens an Interessentenbeiträgen sich auf einzelne Haushaltsjahre bezieht.Sollte die Bfin. jedoch meinen, es komme hiebei der Höhe nach bloß auf jene Aufwendungen an, die im Jahre der Vorschreibung haushaltsmäßig veranschlagt worden sind, so befindet sie sich in einem Irrtum über die Gesetzeslage. Paragraph eins, Absatz 3, erster Satz IBG 1958 bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die in dieser Bestimmung liegende Beschränkung des Gesamtaufkommens an Interessentenbeiträgen sich auf einzelne Haushaltsjahre bezieht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B168.1972
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