RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.06.1972 GeschäftszahlWI-8/71 Sammlungsnummer6751 RechtssatzUnter dem Begriff "gesetzliche berufliche Vertretungen" sind organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete und gleichgeartete Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppen zu verstehen (vgl. Slg. 1936/1950) , die durch ein Gesetz im materiellen Sinn eingerichtet sind (vgl. Slg. 4584/1963) . Dieser Begriffsinhalt wird deutlich durch einen Vergleich mit jenen Bestimmungen des B-VG, die berufliche Vertretungen zum Gegenstand haben. Eine Reihe solcher Vertretungen sind besonderen Kompetenzbestimmungen zuzuordnen, wie z. B. Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe (Art. 10 Abs. 1 Z 6) , Angelegenheiten der Patentanwälte, Ingenieurwesen und Ziviltechnikerwesen, Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8) sowie Kammern für Arbeiter und Angestellte (Art. 10 Abs. 1 Z 11) . Von den nicht diesen Bestimmungen zuzuordnenden beruflichen Vertretungen fallen in die Bundeskompetenz nach Art. 10: die Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet (Abs. 1 Z 8) , in die Bundeskompetenz und Landeskompetenz nach Art. 11: berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet (Abs. 1 Z 2) , und in die Landeskompetenz nach Art. 15: berufliche Vertretungen auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet (vgl. hiezu auch Slg. 2670/1954, 2835/1955) . Die Zusammenschau dieser die beruflichen Vertretungen betreffenden Kompetenzbestimmungen ergibt also, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber unter diesem Begriff Vertretungen von Personen versteht, die selbständig oder unselbständig eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben.Unter dem Begriff "gesetzliche berufliche Vertretungen" sind organisatorische Einrichtungen zur Wahrung der Interessen der durch eine gleichgerichtete und gleichgeartete Berufsausübung zusammengeschlossenen Personengruppen zu verstehen vergleiche Slg. 1936 aus 1950,) , die durch ein Gesetz im materiellen Sinn eingerichtet sind vergleiche Slg. 4584 aus 1963,) . Dieser Begriffsinhalt wird deutlich durch einen Vergleich mit jenen Bestimmungen des B-VG, die berufliche Vertretungen zum Gegenstand haben. Eine Reihe solcher Vertretungen sind besonderen Kompetenzbestimmungen zuzuordnen, wie z. B. Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6,) , Angelegenheiten der Patentanwälte, Ingenieurwesen und Ziviltechnikerwesen, Kammern für Handel, Gewerbe und Industrie (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8,) sowie Kammern für Arbeiter und Angestellte (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11,) . Von den nicht diesen Bestimmungen zuzuordnenden beruflichen Vertretungen fallen in die Bundeskompetenz nach Artikel 10 :, die Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das ganze Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet (Absatz eins, Ziffer 8,) , in die Bundeskompetenz und Landeskompetenz nach Artikel 11 :, berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10, fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet (Absatz eins, Ziffer 2,) , und in die Landeskompetenz nach Artikel 15 :, berufliche Vertretungen auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet vergleiche hiezu auch Slg. 2670 aus 1954,, 2835 aus 1955,) . Die Zusammenschau dieser die beruflichen Vertretungen betreffenden Kompetenzbestimmungen ergibt also, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber unter diesem Begriff Vertretungen von Personen versteht, die selbständig oder unselbständig eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausüben. Die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft an der Hochschule für Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften in Linz stellt somit schon aus dem Grund nicht eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung dar, weil es sich bei dieser Einrichtung nicht um eine berufliche Vertretung i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG handelt.Die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft an der Hochschule für Sozialwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften in Linz stellt somit schon aus dem Grund nicht eine Wahl zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung dar, weil es sich bei dieser Einrichtung nicht um eine berufliche Vertretung i. S. des Artikel 141, Absatz eins, Litera a, B-VG handelt. Der VfGH ist zur Entscheidung über die Anfechtung einer solchen Wahl nicht zuständig. Die Nichtzuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über eine Anfechtung einer Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses der österreichischen Hochschülerschaft bedeutet nicht den Ausschluß des Rechtsschutzes überhaupt; ein Bescheid, wie der im angefochtenen Wahlverfahren vom BM für Wissenschaft und Forschung erlassene, kann unter den Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} von den Personen, die dadurch in einem subjektiven Recht verletzt sein können, im Wege einer Beschwerde bekämpft werden (vgl. Slg. 5850/1968, 5852/1968) .Die Nichtzuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über eine Anfechtung einer Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses der österreichischen Hochschülerschaft bedeutet nicht den Ausschluß des Rechtsschutzes überhaupt; ein Bescheid, wie der im angefochtenen Wahlverfahren vom BM für Wissenschaft und Forschung erlassene, kann unter den Voraussetzungen des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} von den Personen, die dadurch in einem subjektiven Recht verletzt sein können, im Wege einer Beschwerde bekämpft werden vergleiche Slg. 5850 aus 1968,, 5852 aus 1968,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:WI_8.1972
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