133 B-VG} ausgeschlossen sind, nicht in einem Verfahren gemäß {
GH zu erkennen ist.Eine Beeinträchtigung der in Paragraph 3, Absatz eins, OÖ AusländergrunderwerbsG genannten öffentlichen Interessen liegt auch in der Überfremdung des heimischen Grundbesitzes. Darauf ist in der Vorlage der OÖ Landesregierung zu diesem Gesetz (Beilage 116 aus 1963, zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ Landtages römisch neunzehn. Gesetzgebungsperiode ausdrücklich hingewiesen. Wie sehr eine Überfremdung bereits gegeben ist, zeigen die im angefochtenen Bescheid angegebenen Zahlen. Die Behörde begründet ihre abweisliche Entscheidung jedoch nicht allein mit der Überfremdung des heimischen Grundbesitzes, sondern auch mit dem Hinweis auf die feststehende Tatsache, daß derartige Gründe auch von österreichischen Interessenten sehr gesucht seien. Nähere konkrete Angaben fehlen im Bescheid und in den Akten. In der Gegenschrift verweist die Behörde aber darauf, daß diese Tatsache bei den Mitgliedern der Landesgrundverkehrskommission mit ihren spezifischen Fachkenntnissen offenkundig sei und daher gemäß Paragraph 45, AVG 1950 keines Beweises bedürfe. Die Bf. treten der Feststellung der Behörde nur mit dem Hinweis entgegen, daß für eine nicht unweit des kaufgegenständlichen Grundstückes gelegene Liegenschaft seit Jahren vergeblich ein Käufer gesucht werde. Wie immer das Vorgehen der bel. Beh. in diesem Punkt verfahrensrechtlich zu beurteilen ist, eine vom VfGH wahrzunehmende Verfassungswidrigkeit liegt nicht vor. Eine denkunmögliche Anwendung des Gesetzes ist aber nur dann gegeben, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist vergleiche Slg. 4228 aus 1962,) . Es ist dabei zu beachten, daß eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und eine Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, Rechtswidrigkeiten sind, die gemäß Paragraph 42, VwGG 1965, Bundesgesetzblatt 2, vom VwGH wahrzunehmen sind und daß über solche Rechtswidrigkeiten auch bei Angelegenheiten, die von der Zuständigkeit des VwGH gemäß {
,, Artikel 133, B-VG} ausgeschlossen sind, nicht in einem Verfahren gemäß {
GH zu erkennen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B269.1972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.