RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.1972 GeschäftszahlB223/71 Sammlungsnummer6762 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 131 Abs. 1.Keine Bedenken gegen Paragraph 131, Absatz eins, Wenn die Bfin. meint, {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 131, § 131 Abs. 1 GewO} enthalte bloß eine Aufzählung der Strafarten, aber keine "allgemeine Strafsanktion" , und sich hiebei auf die Ausführungen in Heller, Kommentar zur Gewerbeordnung, II. Bd.
(1912), S. 1533, beruft, befindet sie sich in einem Irrtum über die Gesetzeslage. Die Ausführungen in Heller beziehen sich auf den (damals nicht in Absätze unterteilten) § 131 GewO in der Stammfassung des Gesetzes; in dieser hatte der Einleitungssatz des § 131 folgenden Wortlaut: "Die Übertretungen der Vorschriften der Gewerbeordnung werden bestraft: ....." . Der Einleitungssatz des nunmehrigen Abs. 1 des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 131, § 131 GewO} hat aber durch Art. 43 Punkt XXXIII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. 277/1925, folgende (auch für den Beschwerdefall maßgebliche) Fassung erhalten: "Die Übertretungen der gewerberechtlichen Vorschriften und der auf sie gegründeten Verfügungen werden bestraft: ....." . Auch bei der Erlassung dieser Bestimmung ist der Gesetzgeber den Weg der äußeren Trennung von Tatbestand und Strafdrohung gegangen. Gegen diesen gesetzestechnischen Vorgang bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Slg. 3207/1957, 4589/1963, 5250/1966, 5469/1967) , doch können sich im Einzelfall Zweifel in bezug auf den Tatbestand ergeben (vgl. Slg. 3207/1957, 4589/1963, 5469/1967) . Der VfGH hat in Fällen, in denen der Tatbestand durch eine gesetzliche Bestimmung festgelegt wird, als wesentlich erachtet, daß diese durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet ist (Slg. 3207/1957, 4589/1963, 5250/1966) ; wenn der strafbare Tatbestand hingegen im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm besteht, muß auch hier der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar sein (Slg. 3207/1957, 5250/1966) .Wenn die Bfin. meint, {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 131,, Paragraph 131, Absatz eins, GewO} enthalte bloß eine Aufzählung der Strafarten, aber keine "allgemeine Strafsanktion" , und sich hiebei auf die Ausführungen in Heller, Kommentar zur Gewerbeordnung, römisch zwei. Bd.
(1912), S. 1533, beruft, befindet sie sich in einem Irrtum über die Gesetzeslage. Die Ausführungen in Heller beziehen sich auf den (damals nicht in Absätze unterteilten) Paragraph 131, GewO in der Stammfassung des Gesetzes; in dieser hatte der Einleitungssatz des Paragraph 131, folgenden Wortlaut: "Die Übertretungen der Vorschriften der Gewerbeordnung werden bestraft: ....." . Der Einleitungssatz des nunmehrigen Absatz eins, des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 131,, Paragraph 131, GewO} hat aber durch Artikel 43, Punkt römisch 33 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 277 aus 1925,, folgende (auch für den Beschwerdefall maßgebliche) Fassung erhalten: "Die Übertretungen der gewerberechtlichen Vorschriften und der auf sie gegründeten Verfügungen werden bestraft: ....." . Auch bei der Erlassung dieser Bestimmung ist der Gesetzgeber den Weg der äußeren Trennung von Tatbestand und Strafdrohung gegangen. Gegen diesen gesetzestechnischen Vorgang bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche Slg. 3207 aus 1957,, 4589 aus 1963,, 5250 aus 1966,, 5469 aus 1967,) , doch können sich im Einzelfall Zweifel in bezug auf den Tatbestand ergeben vergleiche Slg. 3207 aus 1957,, 4589 aus 1963,, 5469 aus 1967,) . Der VfGH hat in Fällen, in denen der Tatbestand durch eine gesetzliche Bestimmung festgelegt wird, als wesentlich erachtet, daß diese durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet ist (Slg. 3207 aus 1957,, 4589 aus 1963,, 5250 aus 1966,) ; wenn der strafbare Tatbestand hingegen im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm besteht, muß auch hier der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar sein (Slg. 3207 aus 1957,, 5250 aus 1966,) . Soweit der Einleitungssatz des § 131 Abs. 1 GewO an den vom VfGH in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu messen ist, erweist er sich als verfassungsrechtlich unbedenklich; es bestehen gegen ihn aber auch keine sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in der bezogenen Gesetzesstelle enthaltene Wortfolge "auf sie (d. h. auf gewerberechtliche Vorschriften) gegründete Verfügungen" erfaßt in Handhabung der GewO oder anderer gewerberechtlicher Vorschriften getroffene gewerbebehördliche Anordnungen, die Inhalt eines Bescheides sind. Stützt sich ein Bescheid auf eine gewerberechtliche Vorschrift und beinhaltet er insoweit normativ in eindeutiger Weise ein Verbot oder ein Gebot, so stellt er sich als eine Verfügung i. S. des Einleitungssatzes des § 131 Abs. 1 GewO und damit als ein mit den Strafen der lit. a bis f des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR § 131, § 131 Abs. 1 GewO} bedrohter Tatbestand dar. Es ist dem Gesetzgeber durch keine Verfassungsnorm verwehrt, die äußere Trennung von Tatbestand und Strafdrohung so vorzunehmen, daß bloß die Strafdrohung in einer Gesetzesbestimmung besteht, der Tatbestand im Einzelfall jedoch durch einen Bescheid konstituiert wird. Die erwähnten Grundsätze in der Rechtsprechung des VfGH müssen auch in bezug auf einen durch Bescheid konstituierten strafbedrohten Tatbestand sinngemäß Anwendung finden. Daher ist die Heranziehung des gewerbebehördlichen Bescheides als Tatbestand nur dann zulässig, wenn er mit genügender Klarheit eine Gebotsnorm oder Verbotsnorm derart enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist.Soweit der Einleitungssatz des Paragraph 131, Absatz eins, GewO an den vom VfGH in seiner Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu messen ist, erweist er sich als verfassungsrechtlich unbedenklich; es bestehen gegen ihn aber auch keine sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die in der bezogenen Gesetzesstelle enthaltene Wortfolge "auf sie (d. h. auf gewerberechtliche Vorschriften) gegründete Verfügungen" erfaßt in Handhabung der GewO oder anderer gewerberechtlicher Vorschriften getroffene gewerbebehördliche Anordnungen, die Inhalt eines Bescheides sind. Stützt sich ein Bescheid auf eine gewerberechtliche Vorschrift und beinhaltet er insoweit normativ in eindeutiger Weise ein Verbot oder ein Gebot, so stellt er sich als eine Verfügung i. S. des Einleitungssatzes des Paragraph 131, Absatz eins, GewO und damit als ein mit den Strafen der Litera a bis f des {Gewerbeordnung 1973 - ÜR Paragraph 131,, Paragraph 131, Absatz eins, GewO} bedrohter Tatbestand dar. Es ist dem Gesetzgeber durch keine Verfassungsnorm verwehrt, die äußere Trennung von Tatbestand und Strafdrohung so vorzunehmen, daß bloß die Strafdrohung in einer Gesetzesbestimmung besteht, der Tatbestand im Einzelfall jedoch durch einen Bescheid konstituiert wird. Die erwähnten Grundsätze in der Rechtsprechung des VfGH müssen auch in bezug auf einen durch Bescheid konstituierten strafbedrohten Tatbestand sinngemäß Anwendung finden. Daher ist die Heranziehung des gewerbebehördlichen Bescheides als Tatbestand nur dann zulässig, wenn er mit genügender Klarheit eine Gebotsnorm oder Verbotsnorm derart enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. Eindeutig gewerbepolizeilicher Bescheid gemäß § 54.Eindeutig gewerbepolizeilicher Bescheid gemäß Paragraph 54, Nach {Europäische Menschenrechtskonvention Art 7, Art. 7 Abs. 1 erster Satz MRK} kann niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Diese Regelung beinhaltet einerseits den nicht auf österreichische Staatsbürger beschränkten Grundrechtsschutz dahin, keine Verurteilung und damit insbesondere auch keine Bestrafung wegen eines Verhaltens zu erleiden, das nicht bereits zum Zeitpunkt der Tat (Handlung oder Unterlassung) gegen eine rechtsgültige Strafdrohung verstößt.Nach {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 7,, Artikel 7, Absatz eins, erster Satz MRK} kann niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Diese Regelung beinhaltet einerseits den nicht auf österreichische Staatsbürger beschränkten Grundrechtsschutz dahin, keine Verurteilung und damit insbesondere auch keine Bestrafung wegen eines Verhaltens zu erleiden, das nicht bereits zum Zeitpunkt der Tat (Handlung oder Unterlassung) gegen eine rechtsgültige Strafdrohung verstößt. Anderseits verbietet diese Regelung dem einfachen Gesetzgeber, rückwirkende Strafdrohungen zu erlassen oder Organe der Vollziehung zur Erlassung solcher Strafdrohungen zu ermächtigen (inwieweit infolge des in {Europäische Menschenrechtskonvention Art 7, Art. 7 Abs. 1 erster Satz MRK} enthaltenen Hinweises auf Vorschriften des internationalen Rechtes oder der Ausnahmebestimmung des Abs. 2 diese Beschränkung des einfachen Gesetzgebers ebensowenig Platz greift wie das in Rede stehende Grundrecht, bliebe unter dem Gesichtswinkel des Beschwerdefalls dahingestellt) . Soweit dieses Grundrecht durch die Rechtsparoemie "nulla poena sine lege" ausgedrückt wird, hat es allerdings nicht erst durch die - auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Österreich rückwirkende - Erhebung der MRK in den Verfassungsrang (vgl. hiezu z. B. Slg. 4924/1965, 4952/1965) Eingang in die österreichische Verfassungsordnung gefunden. Es ist in ihr schon damals - wenngleich nicht ausdrücklich verankert - mittelbar, und zwar im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter enthalten gewesen. Denn der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch dann als verletzt erachtet, wenn eine Verwaltungsbehörde eine Strafbefugnis wegen einer Handlung ausübt, welche nicht der strafrechtlichen Beurteilung unterliegt, weil sie gegen keine rechtsgültige Strafdrohung verstößt (vgl. Slg. 3440/1958, 4080/1961, 4267/1962, 4911/1965, 5106/1965, 5233/1966, 5498/1967) . Der Vergleich dieses aus dem Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitenden Grundsatzes mit dem in {Europäische Menschenrechtskonvention Art 7, Art. 7 Abs. 1 MRK} im eben dargestellten Umfang enthaltenen Grundrecht erweist deren Inhaltsgleichheit.Anderseits verbietet diese Regelung dem einfachen Gesetzgeber, rückwirkende Strafdrohungen zu erlassen oder Organe der Vollziehung zur Erlassung solcher Strafdrohungen zu ermächtigen (inwieweit infolge des in {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 7,, Artikel 7, Absatz eins, erster Satz MRK} enthaltenen Hinweises auf Vorschriften des internationalen Rechtes oder der Ausnahmebestimmung des Absatz 2, diese Beschränkung des einfachen Gesetzgebers ebensowenig Platz greift wie das in Rede stehende Grundrecht, bliebe unter dem Gesichtswinkel des Beschwerdefalls dahingestellt) . Soweit dieses Grundrecht durch die Rechtsparoemie "nulla poena sine lege" ausgedrückt wird, hat es allerdings nicht erst durch die - auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Österreich rückwirkende - Erhebung der MRK in den Verfassungsrang vergleiche hiezu z. B. Slg. 4924 aus 1965,, 4952 aus 1965,) Eingang in die österreichische Verfassungsordnung gefunden. Es ist in ihr schon damals - wenngleich nicht ausdrücklich verankert - mittelbar, und zwar im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter enthalten gewesen. Denn der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch dann als verletzt erachtet, wenn eine Verwaltungsbehörde eine Strafbefugnis wegen einer Handlung ausübt, welche nicht der strafrechtlichen Beurteilung unterliegt, weil sie gegen keine rechtsgültige Strafdrohung verstößt vergleiche Slg. 3440 aus 1958,, 4080 aus 1961,, 4267 aus 1962,, 4911 aus 1965,, 5106 aus 1965,, 5233 aus 1966,, 5498 aus 1967,) . Der Vergleich dieses aus dem Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter abzuleitenden Grundsatzes mit dem in {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 7,, Artikel 7, Absatz eins, MRK} im eben dargestellten Umfang enthaltenen Grundrecht erweist deren Inhaltsgleichheit. Die angeführten Grundsätze müssen auch in bezug auf einen durch Bescheid konstituierten strafbedrohten Tatbestand sinngemäß Anwendung finden. Daher ist die Heranziehung des gewerbebehördlichen Bescheides als Tatbestand nur dann zulässig, wenn er mit genügender Klarheit eine Gebotsnorm oder Verbotsnorm derart enthält, daß der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist. Der im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mittelbar enthaltene Grundsatz "nulla poena sine lege" wendet sich weder gegen eine Verletzung von Verfahrensvorschriften noch gegen eine unrichtige Anwendung einer vorhandenen Strafnorm (Slg. 5233/1966) .Der im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter mittelbar enthaltene Grundsatz "nulla poena sine lege" wendet sich weder gegen eine Verletzung von Verfahrensvorschriften noch gegen eine unrichtige Anwendung einer vorhandenen Strafnorm (Slg. 5233 aus 1966,) . Dies gilt für den durch {Europäische Menschenrechtskonvention Art 7, Art. 7 MRK} im umschriebenen Bereich gewährleisteten Grundrechtsschutz entsprechend.Dies gilt für den durch {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 7,, Artikel 7, MRK} im umschriebenen Bereich gewährleisteten Grundrechtsschutz entsprechend. Art. 6 hat nicht Verfassungsrang und kann daher die verfassungsgesetzliche Gewährleistung eines Rechtes nicht enthalten.Artikel 6, hat nicht Verfassungsrang und kann daher die verfassungsgesetzliche Gewährleistung eines Rechtes nicht enthalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B223.1972