RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1972 GeschäftszahlB620/70 Sammlungsnummer6763 RechtssatzGemäß Art. 5 StGG kann eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Aus dem Begriff der Enteignung, aber auch aus {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 365, § 365 ABGB} ergibt sich, daß eine Enteignung nur zulässig ist, wenn und insoweit sie im öffentlichen Interesse notwendig ist. Eine Enteignung, die dieser Voraussetzung nicht entspricht, bedeutet eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und daher ebenso eine Verletzung des Eigentumsrechtes wie eine gesetzlose oder auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützte Enteignung (z. B. Slg. 1853/1949, 3666/1959, 5617/1967, 5807/1968) .Gemäß Artikel 5, StGG kann eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt. Aus dem Begriff der Enteignung, aber auch aus {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 365,, Paragraph 365, ABGB} ergibt sich, daß eine Enteignung nur zulässig ist, wenn und insoweit sie im öffentlichen Interesse notwendig ist. Eine Enteignung, die dieser Voraussetzung nicht entspricht, bedeutet eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und daher ebenso eine Verletzung des Eigentumsrechtes wie eine gesetzlose oder auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützte Enteignung (z. B. Slg. 1853 aus 1949,, 3666 aus 1959,, 5617 aus 1967,, 5807 aus 1968,) . Unzulässige Enteignung nach §§ 97 ff. Luftfahrtgesetz mangels öffentlichen Interesses.Unzulässige Enteignung nach Paragraphen 97, ff. Luftfahrtgesetz mangels öffentlichen Interesses. Es steht außer Zweifel, daß eine Enteignung nach den §§ 97 bis 99 Luftfahrtgesetz nur dann zulässig ist, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Die Beschwerde vermeint aber, die bel. Beh.Es steht außer Zweifel, daß eine Enteignung nach den Paragraphen 97 bis 99 Luftfahrtgesetz nur dann zulässig ist, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Die Beschwerde vermeint aber, die bel. Beh. habe eine Enteignung verfügt, die im privaten Interesse eines Vereins und nicht im öffentlichen Interesse liege. Die bel. Beh. hat nun Überlegungen zur Frage des öffentlichen Interesses angestellt und dieses letztlich bejaht. Ihre Überlegungen mögen dafür ins Treffen geführt werden können, daß der Errichtung des Flugplatzes "sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen" (§ 71 Abs. 1 lit. d LuftfahrtG) , ja sogar dafür, daß die Verwirklichung dieses Vorhabens vom Standpunkt der öffentlichen Interessen zweckmäßig wäre; entgegen der Meinung, der bel. Beh. folgt daraus aber keineswegs, daß auf die Enteignung der in das Projekt einbezogenen Grundflächen "im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann" ({Luftfahrtgesetz § 97, § 97 LuftfahrtG}) . Es kann zwar, wenn diese Flächen nicht zur Verfügung stehen, der Flugplatz weder errichtet noch betrieben werden, doch ergibt sich daraus allein noch nicht, daß auf deren Enteignung im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Nichtausführung des Flugplatzprojektes vom Standpunkt der öffentlichen Interessen nicht bloß unzweckmäßig, sondern geradezu schädlich wäre. Derartiges aber hat weder die bel. Beh. behauptet noch ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür aus den Verwaltungsakten. Die verfügte Enteignung stellt sich daher als ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff dar.habe eine Enteignung verfügt, die im privaten Interesse eines Vereins und nicht im öffentlichen Interesse liege. Die bel. Beh. hat nun Überlegungen zur Frage des öffentlichen Interesses angestellt und dieses letztlich bejaht. Ihre Überlegungen mögen dafür ins Treffen geführt werden können, daß der Errichtung des Flugplatzes "sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen" (Paragraph 71, Absatz eins, Litera d, LuftfahrtG) , ja sogar dafür, daß die Verwirklichung dieses Vorhabens vom Standpunkt der öffentlichen Interessen zweckmäßig wäre; entgegen der Meinung, der bel. Beh. folgt daraus aber keineswegs, daß auf die Enteignung der in das Projekt einbezogenen Grundflächen "im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann" ({Luftfahrtgesetz Paragraph 97,, Paragraph 97, LuftfahrtG}) . Es kann zwar, wenn diese Flächen nicht zur Verfügung stehen, der Flugplatz weder errichtet noch betrieben werden, doch ergibt sich daraus allein noch nicht, daß auf deren Enteignung im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Nichtausführung des Flugplatzprojektes vom Standpunkt der öffentlichen Interessen nicht bloß unzweckmäßig, sondern geradezu schädlich wäre. Derartiges aber hat weder die bel. Beh. behauptet noch ergeben sich irgendwelche Anhaltspunkte dafür aus den Verwaltungsakten. Die verfügte Enteignung stellt sich daher als ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B620.1972
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