RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.06.1972 GeschäftszahlB142/71 Sammlungsnummer6764 RechtssatzGemäß {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 1, § 1 Abs. 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz} (DVG) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und damit das AVG 1950 auf das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten nach der Dienstpragmatik keine Anwendung (vgl. Slg. 5081/1965, 6194/1970) . Die DP enthält nun über Berufungen nur die Bestimmungen der §§ 132 bis 134 und 151. Über den Inhalt einer Berufung sind darin keine näheren Bestimmungen getroffen. Aus dem Wesen jedes Rechtsmittels ergibt sich jedoch, daß es erkennen lassen muß, gegen welchen Akt es sich richtet, in welchem Umfang es diesen Akt bekämpft und welche Entscheidung der Rechtsmittelwerber begehrt.Gemäß {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz} (DVG) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes und damit das AVG 1950 auf das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten nach der Dienstpragmatik keine Anwendung vergleiche Slg. 5081 aus 1965,, 6194 aus 1970,) . Die DP enthält nun über Berufungen nur die Bestimmungen der Paragraphen 132 bis 134 und 151, Über den Inhalt einer Berufung sind darin keine näheren Bestimmungen getroffen. Aus dem Wesen jedes Rechtsmittels ergibt sich jedoch, daß es erkennen lassen muß, gegen welchen Akt es sich richtet, in welchem Umfang es diesen Akt bekämpft und welche Entscheidung der Rechtsmittelwerber begehrt. Es ist Aufgabe der Disziplinarbehörde, Pflichtverletzungen zu ahnden. Dazu hat sie das mit Strafe bedrohte Verhalten in einem Ermittlungsverfahren festzustellen und das als erwiesen angenommene Verhalten an der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu messen. Ihre Erwägungen hat die Behörde im Disziplinarerkenntnis darzulegen. Wenn auch die Dienstpragmatik über die Begründung von Erk. keine näheren Bestimmungen enthält, so ergibt sich doch aus dem Umstand, daß diese Erk. nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim VfGH bekämpft werden können, eine Begründungspflicht insoweit, als damit den Parteien des Disziplinarverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem nachprüfenden Gerichtshof die von ihm zu treffenden rechtserheblichen Feststellungen ermöglicht werden. Diesem Erfordernis wird im vorliegenden Beschwerdefall nicht entsprochen, wenn sich die Behörde nur auf die auf Grund der Aktenlage und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung gewonnene Überzeugung stützt, daß die Eingabe des Bf. Momente unsachlicher und eigennütziger Natur in sich birgt, und darauf bezieht, daß diesen Eindruck auch die Ausführungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung nicht beseitigen konnten. Es ist nämlich weder aus dem Bescheid noch aus den darin bezogenen Akten und Protokollen über die mündliche Verhandlung und Beratung Aufschluß darüber zu gewinnen, welche Umstände die Behörde dazu veranlaßt haben, den gegebenen Sachverhalt als Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 21 und 24 DP zu werten. Die Verhängung einer Strafe in einem Disziplinarverfahren ist ein derart schwerwiegender Verwaltungakt, daß von der Disziplinarbehörde verlangt werden muß, ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Das Vorgehen der bel. Beh. kann nicht lediglich als am einfachen Gesetz zu messende Rechtswidrigkeit gewertet werden, sondern muß, da die getroffene Entscheidung in Wahrheit jeglicher echten Begründung entbehrt, als willkürlich gewertet werden (Slg. 4480/1963) .Wenn auch die Dienstpragmatik über die Begründung von Erk. keine näheren Bestimmungen enthält, so ergibt sich doch aus dem Umstand, daß diese Erk. nach Erschöpfung des Instanzenzuges beim VfGH bekämpft werden können, eine Begründungspflicht insoweit, als damit den Parteien des Disziplinarverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem nachprüfenden Gerichtshof die von ihm zu treffenden rechtserheblichen Feststellungen ermöglicht werden. Diesem Erfordernis wird im vorliegenden Beschwerdefall nicht entsprochen, wenn sich die Behörde nur auf die auf Grund der Aktenlage und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung gewonnene Überzeugung stützt, daß die Eingabe des Bf. Momente unsachlicher und eigennütziger Natur in sich birgt, und darauf bezieht, daß diesen Eindruck auch die Ausführungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung nicht beseitigen konnten. Es ist nämlich weder aus dem Bescheid noch aus den darin bezogenen Akten und Protokollen über die mündliche Verhandlung und Beratung Aufschluß darüber zu gewinnen, welche Umstände die Behörde dazu veranlaßt haben, den gegebenen Sachverhalt als Verstoß gegen die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 24 DP zu werten. Die Verhängung einer Strafe in einem Disziplinarverfahren ist ein derart schwerwiegender Verwaltungakt, daß von der Disziplinarbehörde verlangt werden muß, ihre Entscheidung entsprechend zu begründen. Das Vorgehen der bel. Beh. kann nicht lediglich als am einfachen Gesetz zu messende Rechtswidrigkeit gewertet werden, sondern muß, da die getroffene Entscheidung in Wahrheit jeglicher echten Begründung entbehrt, als willkürlich gewertet werden (Slg. 4480 aus 1963,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B142.1972
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