, § 35 Waffengesetz} 1967 im Hinblick auf {Behörden-Überleitungsgesetz § 15, § 15 Abs. 3 zweiter Satz Behördenüberleitungsgesetz}.Keine Bedenken gegen {
Paragraph 35,, Paragraph 35, Waffengesetz} 1967 im Hinblick auf {Behörden-Überleitungsgesetz Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz Behördenüberleitungsgesetz}. Keine Bedenken gegen § 17 Abs. 2 zweiter Satz erster Halbsatz WaffenG 1967.Keine Bedenken gegen Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz erster Halbsatz WaffenG 1967. Nach {
G} ist ein Bedarf i. S. des § 17 Abs. 2 leg. cit. insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohnräumen oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Diese den Begriff "Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe" umschreibende Regelung ist ihrem Inhalt nach eine vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung zwischen den Privatinteressen desjenigen, der eine Faustfeuerwaffe zu führen beabsichtigt, und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen; diese Regelung ist sachlich begründbar. Wenn der Gesetzgeber - darüber hinausgehend - die Behörde zur Ausstellung eines Waffenpasses nach freiem Ermessen ermächtigt, so hat er für das von der Behörde zu handhabende Ermessen eine gleichartige Interessenabwägung vorgesehen. Nach {
G} 1967 sind nämlich bei der Anwendung der im WaffenG enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Diese vom Gesetzgeber, der nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 130, Art. 130 Abs. 2 B-VG} zur Schaffung von Ermessensbestimmungen grundsätzlich befugt ist, für die Ermessensübung aufgestellten Kriterien sind demnach gleichfalls sachlich begründbar; ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt sohin nicht vor.Nach {
Paragraph 18,, Paragraph 18, WaffenG} ist ein Bedarf i. S. des Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. insbesondere als gegeben anzunehmen, wenn eine Person glaubhaft macht, daß sie außerhalb von Wohnräumen oder Betriebsräumen oder ihrer eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Diese den Begriff "Bedarf zum Führen einer Faustfeuerwaffe" umschreibende Regelung ist ihrem Inhalt nach eine vom Gesetzgeber vorgenommene Abwägung zwischen den Privatinteressen desjenigen, der eine Faustfeuerwaffe zu führen beabsichtigt, und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen; diese Regelung ist sachlich begründbar. Wenn der Gesetzgeber - darüber hinausgehend - die Behörde zur Ausstellung eines Waffenpasses nach freiem Ermessen ermächtigt, so hat er für das von der Behörde zu handhabende Ermessen eine gleichartige Interessenabwägung vorgesehen. Nach {
Paragraph 7,, Paragraph 7, WaffenG} 1967 sind nämlich bei der Anwendung der im WaffenG enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Diese vom Gesetzgeber, der nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 130,, Artikel 130, Absatz 2, B-VG} zur Schaffung von Ermessensbestimmungen grundsätzlich befugt ist, für die Ermessensübung aufgestellten Kriterien sind demnach gleichfalls sachlich begründbar; ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt sohin nicht vor. Keine denkunmögliche oder willkürliche Handhabung des {
G} 1967.Keine denkunmögliche oder willkürliche Handhabung des {
Paragraph 17,, Paragraph 17, Absatz 2, WaffenG} 1967. {Behörden-Überleitungsgesetz § 15, § 15 Abs. 3 Behörden-Überleitungsgesetz} stellt sich als eine rein organisationsrechtliche Vorschrift dar, die zwei Behörden verschiedener Rechtsstufen, nämlich die Bundespolizeidirektion Wien und die Sicherheitsdirektion für Wien, zu einer Einheit - der VwGH gebraucht in seinem Erk. Slg. 1232 A/1950 zur Kennzeichnung einer solchen Rechtslage den Ausdruck "Einheitsbehörde" - zusammenfaßt.{Behörden-Überleitungsgesetz Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz 3, Behörden-Überleitungsgesetz} stellt sich als eine rein organisationsrechtliche Vorschrift dar, die zwei Behörden verschiedener Rechtsstufen, nämlich die Bundespolizeidirektion Wien und die Sicherheitsdirektion für Wien, zu einer Einheit - der VwGH gebraucht in seinem Erk. Slg. 1232 A/1950 zur Kennzeichnung einer solchen Rechtslage den Ausdruck "Einheitsbehörde" - zusammenfaßt. Dies schließt aber nicht aus, daß innerhalb der Behörde eine organisatorische Aufgliederung in Abteilungen u. dgl. erfolgt, die insbesondere den unterschiedlichen Funktionen Rechnung trägt. Aus {Behörden-Überleitungsgesetz § 15, § 15 Abs. 3 Beh-ÜG} darf keinesfalls auf das Vorliegen funktioneller Indentität der behördlichen Tätigkeit, mit anderen Worten: auf das Bestehen einer funktionell eine Einheit bildenden Behörde geschlossen werden.Dies schließt aber nicht aus, daß innerhalb der Behörde eine organisatorische Aufgliederung in Abteilungen u. dgl. erfolgt, die insbesondere den unterschiedlichen Funktionen Rechnung trägt. Aus {Behörden-Überleitungsgesetz Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz 3, Beh-ÜG} darf keinesfalls auf das Vorliegen funktioneller Indentität der behördlichen Tätigkeit, mit anderen Worten: auf das Bestehen einer funktionell eine Einheit bildenden Behörde geschlossen werden. Im Hinblick auf den rein organisationsrechtlichen Inhalt des § 15 Abs. 3 Beh-ÜG hat der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 2849/1955 ausgesprochen, daß weder diese Bestimmung noch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 142/1946 mit der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines administrativen Instanzenzuges etwas zu tun haben. Die Beschwerde ist daher auch nicht im Recht, wenn sie wegen der in {Behörden-Überleitungsgesetz § 15, § 15 Abs. 3 zweiter Satz Beh-ÜG} angeordneten unmittelbaren Unterstellung - wie die Beschwerde meint: der Bundespolizeidirektion Wien, richtig jedoch: der (bloß funktionell nicht gegebenen) Einheit von Bundespolizeidirektion Wien und Sicherheitsdirektion für Wien - unter das BM für Inneres die Verfassungsmäßigkeit des {
Es besteht weder eine verfassungsrechtliche Vorschrift, die es dem einfachen Gesetzgeber verwehrt, in einer Angelegenheit des Waffenwesens für den Bereich der Bundespolizeidirektion Wien einen zur Sicherheitsdirektion für Wien führenden Instanzenzug einzurichten, noch eine solche, die ihn daran hindert, diesen Instanzenzug dort enden zu lassen.Im Hinblick auf den rein organisationsrechtlichen Inhalt des Paragraph 15, Absatz 3, Beh-ÜG hat der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 2849 aus 1955, ausgesprochen, daß weder diese Bestimmung noch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 142 aus 1946, mit der Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines administrativen Instanzenzuges etwas zu tun haben. Die Beschwerde ist daher auch nicht im Recht, wenn sie wegen der in {Behörden-Überleitungsgesetz Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz 3, zweiter Satz Beh-ÜG} angeordneten unmittelbaren Unterstellung - wie die Beschwerde meint: der Bundespolizeidirektion Wien, richtig jedoch: der (bloß funktionell nicht gegebenen) Einheit von Bundespolizeidirektion Wien und Sicherheitsdirektion für Wien - unter das BM für Inneres die Verfassungsmäßigkeit des {
Paragraph 35,, Paragraph 35, Waffengesetz} 1967 bezweifelt. Es besteht weder eine verfassungsrechtliche Vorschrift, die es dem einfachen Gesetzgeber verwehrt, in einer Angelegenheit des Waffenwesens für den Bereich der Bundespolizeidirektion Wien einen zur Sicherheitsdirektion für Wien führenden Instanzenzug einzurichten, noch eine solche, die ihn daran hindert, diesen Instanzenzug dort enden zu lassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B310.1972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.