RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1972 GeschäftszahlB183/70; B14/71 Sammlungsnummer6777 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 54 Abs. 1 letzter Satz Bauordnung aus dem Grunde seiner Unbestimmtheit. Die Verwendung des Begriffes der "öffentlichen Rücksichten" ist nach der Rechtsprechung des VfGH dann unbedenklich, wenn der Begriff im Gesetz eine inhaltliche Determinierung findet (vgl. Slg. 3267/1957) . Eine solche Determinierung kann sich (vgl. hiezu Slg. 4221/1962) auch aus dem allgemeinen Zweck einer gesetzlichen Regelung ergeben. Gehsteige sind für den Fußgängerverkehr bestimmte Bestandteile des Straßenkörpers. § 54 Abs. 1 letzter Satz BauO knüpft den Auftrag zur Herstellung eines Gehsteiges vor unbebauten Grundstücken an zwei Voraussetzungen: daß an einer Verkehrsfläche bereits überwiegend Baulichkeiten errichtet worden sind und daß öffentliche Rücksichten die Herstellung erfordern. Daraus ist zu erschließen, daß die Herstellung eines Gehsteiges vor unbebauten Grundstücken nur dann aufzutragen ist, wenn die entlang einer Verkehrsfläche schon errichteten Baulichkeiten (beispielsweise wegen ihrer Zahl, wegen der Art ihrer Verwendung oder wegen ihres Ausmaßes) zu einem Fußgängerverkehr führen, der die Fortsetzung der vor den Baulichkeiten zu errichtenden und errichteten Gehsteige auch vor den unbebauten Grundstücken erfordert. In diesem Sinn ist der Begriff der öffentlichen Rücksichten auslegbar.Keine Bedenken gegen Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz Bauordnung aus dem Grunde seiner Unbestimmtheit. Die Verwendung des Begriffes der "öffentlichen Rücksichten" ist nach der Rechtsprechung des VfGH dann unbedenklich, wenn der Begriff im Gesetz eine inhaltliche Determinierung findet vergleiche Slg. 3267 aus 1957,) . Eine solche Determinierung kann sich vergleiche hiezu Slg. 4221 aus 1962,) auch aus dem allgemeinen Zweck einer gesetzlichen Regelung ergeben. Gehsteige sind für den Fußgängerverkehr bestimmte Bestandteile des Straßenkörpers. Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz BauO knüpft den Auftrag zur Herstellung eines Gehsteiges vor unbebauten Grundstücken an zwei Voraussetzungen: daß an einer Verkehrsfläche bereits überwiegend Baulichkeiten errichtet worden sind und daß öffentliche Rücksichten die Herstellung erfordern. Daraus ist zu erschließen, daß die Herstellung eines Gehsteiges vor unbebauten Grundstücken nur dann aufzutragen ist, wenn die entlang einer Verkehrsfläche schon errichteten Baulichkeiten (beispielsweise wegen ihrer Zahl, wegen der Art ihrer Verwendung oder wegen ihres Ausmaßes) zu einem Fußgängerverkehr führen, der die Fortsetzung der vor den Baulichkeiten zu errichtenden und errichteten Gehsteige auch vor den unbebauten Grundstücken erfordert. In diesem Sinn ist der Begriff der öffentlichen Rücksichten auslegbar. Die Bestimmungen des § 54 stehen in den mit "Anliegerleistungen" überschriebenen V. Abschnitt der BauO. Da unter Anliegern die Eigentümer der einer Verkehrsfläche anliegenden Grundstücke verstanden werden, ist aus der Stellung des § 54 im System der BauO zunächst zu schließen, daß, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt, die darin geregelten Leistungen von den Eigentümern dieser Liegenschaften zu erbringen sind. Daß im besonderen die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung nach § 54 (sofern nicht aus Abs. 1 erster Satz oder aus Abs. 2 die Verpflichtung des vom Liegenschaftseigentümer verschiedenen Eigentümers eines Neubaues, Zubaues oder Umbaues oder einer Einfriedung abzuleiten ist) die Eigentümer der Liegenschaften trifft, ergibt sich aus mehreren Bestimmungen des Gesetzes, die nur unter dieser Voraussetzung sinnvoll sind. So aus § 54 Abs. 5, wonach für den Fall, daß vor einer Liegenschaft bereits ein auf Kosten der Gemeinde hergestellter Gehsteig liegt, bei Eintritt der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung der Eigentümer der Liegenschaft der Gemeinde Kostenersatz zu leisten hat. Auch aus § 54 Abs. 10, wonach unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des § 56 der Eigentümer, sofern ihm die Herstellung des Gehsteiges selbst obliegt, zur Ergänzung des Gehsteiges verpflichtet ist. Ebenso ist die Bestimmung des § 130 Abs. 1 lit. a, wonach gestundete Anliegerverpflichtungen nach § 54 auf Antrag der Behörde oder auf Grund des behördlichen Bescheides im Grundbuch ersichtlich zu machen sind, nur sinnvoll, wenn die Verpflichtung den Eigentümer der Liegenschaft trifft.Die Bestimmungen des Paragraph 54, stehen in den mit "Anliegerleistungen" überschriebenen römisch fünf. Abschnitt der BauO. Da unter Anliegern die Eigentümer der einer Verkehrsfläche anliegenden Grundstücke verstanden werden, ist aus der Stellung des Paragraph 54, im System der BauO zunächst zu schließen, daß, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich anderes bestimmt, die darin geregelten Leistungen von den Eigentümern dieser Liegenschaften zu erbringen sind. Daß im besonderen die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung nach Paragraph 54, (sofern nicht aus Absatz eins, erster Satz oder aus Absatz 2, die Verpflichtung des vom Liegenschaftseigentümer verschiedenen Eigentümers eines Neubaues, Zubaues oder Umbaues oder einer Einfriedung abzuleiten ist) die Eigentümer der Liegenschaften trifft, ergibt sich aus mehreren Bestimmungen des Gesetzes, die nur unter dieser Voraussetzung sinnvoll sind. So aus Paragraph 54, Absatz 5,, wonach für den Fall, daß vor einer Liegenschaft bereits ein auf Kosten der Gemeinde hergestellter Gehsteig liegt, bei Eintritt der Verpflichtung zur Gehsteigherstellung der Eigentümer der Liegenschaft der Gemeinde Kostenersatz zu leisten hat. Auch aus Paragraph 54, Absatz 10,, wonach unter den Voraussetzungen der Bestimmungen des Paragraph 56, der Eigentümer, sofern ihm die Herstellung des Gehsteiges selbst obliegt, zur Ergänzung des Gehsteiges verpflichtet ist. Ebenso ist die Bestimmung des Paragraph 130, Absatz eins, Litera a,, wonach gestundete Anliegerverpflichtungen nach Paragraph 54, auf Antrag der Behörde oder auf Grund des behördlichen Bescheides im Grundbuch ersichtlich zu machen sind, nur sinnvoll, wenn die Verpflichtung den Eigentümer der Liegenschaft trifft. Denkmögliche Anwendung des § 54 Abs. 1 letzter Satz BauO. Es ist auch keinesfalls denkunmöglich, die Bestimmung des § 54 Abs. 7 BauO, wonach vor Ausführung des Gehsteiges um die Bekanntgabe der Breite und Bauart und um die Aussteckung der Höhenlage anzusuchen ist, auch auf den im § 54 Abs. 1 letzter Satz BauO geregelten Fall zu beziehen und - wie die bel. Beh. in der Annahme, es liege ein solcher Fall vor - zunächst den Auftrag zur Herstellung eines Gehsteiges in vorläufiger Bauart bescheidmäßig auszusprechen.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz BauO. Es ist auch keinesfalls denkunmöglich, die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 7, BauO, wonach vor Ausführung des Gehsteiges um die Bekanntgabe der Breite und Bauart und um die Aussteckung der Höhenlage anzusuchen ist, auch auf den im Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz BauO geregelten Fall zu beziehen und - wie die bel. Beh. in der Annahme, es liege ein solcher Fall vor - zunächst den Auftrag zur Herstellung eines Gehsteiges in vorläufiger Bauart bescheidmäßig auszusprechen. Keine willkürliche Anwendung des § 54 Abs. 1 letzter Satz BauO.Keine willkürliche Anwendung des Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz BauO. Die Tatbestände des § 54 Abs. 1 letzter Satz und des § 54 Abs. 2 BauO überschneiden einander nicht; Wird eine Einfriedung an der Baulinie (d. i. gemäß § 5 Abs. 2 lit. a die Grenze zwischen Baugründen und öffentlichen Verkehrsflächen) hergestellt, richtet sich die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung nach Abs. 2, in den anderen Fällen unbebauter Grundstücke richtet sich die Verpflichtung nach Abs. 1 letzter Satz BauO.Die Tatbestände des Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz und des Paragraph 54, Absatz 2, BauO überschneiden einander nicht; Wird eine Einfriedung an der Baulinie (d. i. gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, die Grenze zwischen Baugründen und öffentlichen Verkehrsflächen) hergestellt, richtet sich die Verpflichtung zur Gehsteigherstellung nach Absatz 2,, in den anderen Fällen unbebauter Grundstücke richtet sich die Verpflichtung nach Absatz eins, letzter Satz BauO. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B183.1972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.