← Österreich

{'item': 'G6/72'}

Obsah (6)Art 111Art 12Art 118Art 15Art 13Art 10

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1972 GeschäftszahlG6/72 Sammlungsnummer6770 Rechtssatz§ 136 Abs. 1 Bauordnung, Wiener LGBl. 11/1930 (Fassung LGBl. 28/1956 und 15/197

Art 111, Art.

111 B-VG} keine Unterscheidung trifft, ist die Zuständigkeit dieser Kollegialbehörde auch gegeben, wenn es sich um Angelegenheiten des Bauwesens, die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen sind, handelt.Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 2913 aus 1955, ausgeführt hat, besteht der Inhalt dieser Sicherung darin, daß die Bauoberbehörde in ihrer Funktion als Rechtsmittelinstanz über dem Magistrat in seinem von fremdem Organwillen (nämlich des Gemeinderates, Stadtsenates, Gemeinderatsausschusses) unbeeinträchtigten Geschäftsbereich perpetuiert werden solle, woraus auch folge, daß in den Angelegenheiten des Bauwesens die Kompetenz der Bauoberbehörde (durch Veränderungen im Zuständigkeitsbereich der Vollziehung oder durch weitere Verkürzungen des Instanzenzuges) nicht verringert werden dürfe. Die nun gemäß Paragraph 138, BauO eingerichtete Bauoberbehörde ist gemäß der Rechtsprechung des VfGH ein von der Wr. Landesregierung verschiedenes, mit ihr auf gleicher Stufe stehendes oberstes Vollzugsorgan des Landes Wien vergleiche Slg. 2005 aus 1950,, 2739 aus 1954,, 4389 aus 1963,, 4703 aus 1964,, 5660 aus 1960,). Daran hat auch die B-VGNov. 1962, Bundesgesetzblatt 205, nichts geändert, denn gemäß dem dadurch (Paragraph eins, Ziffer 4,) in das B-VG eingefügten Artikel 112, gelten die Bestimmungen des Abschnittes C des 4. Hauptstückes, d. s. die Artikel 115 bis 120, für die Bundeshauptstadt Wien nur nach Maßgabe des Artikel 108 bis 111, wobei die Geltung des Artikel 119, Absatz 4 und des Artikel 119, a überhaupt ausgeschlossen ist. Damit ist also in Angelegenheiten des Bauwesens die nach Artikel 111, B-VG eingerichtete besondere Kollegialbehörde nach wie vor zur Entscheidung in oberster Instanz berufen. Da {

Artikel 111

,, Artikel 111, B-VG} keine Unterscheidung trifft, ist die Zuständigkeit dieser Kollegialbehörde auch gegeben, wenn es sich um Angelegenheiten des Bauwesens, die dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zuzuordnen sind, handelt. Aus {

Art 111, Art.

111 B-VG} ist nicht abzuleiten, daß die Bauoberbehörde nicht auch mit Vollzugsaufgaben auf anderen Gebieten als solchen des Bauwesens befaßt werden dürfte.Aus {

Artikel 111

,, Artikel 111, B-VG} ist nicht abzuleiten, daß die Bauoberbehörde nicht auch mit Vollzugsaufgaben auf anderen Gebieten als solchen des Bauwesens befaßt werden dürfte. Der VfGH hat zu der dem {

Art 111, Art.

111 B-VG} in dieser Beziehung vergleichbaren Bestimmung des {

Art 12, Art.

12 Abs. 2 B-VG} im Erk. Slg. 2820/1955 die Rechtsauffassung geäußert, daß daraus nicht zwingend abzuleiten wäre, der Landesagrarsenat dürfte nicht auch mit Vollzugsaufgaben auf anderen Gebieten als solchen der Bodenreform befaßt werden. Die gleiche Überlegung gilt für die Bauoberbehörde.Der VfGH hat zu der dem {

Artikel 111

,, Artikel 111, B-VG} in dieser Beziehung vergleichbaren Bestimmung des {

Artikel 12,, Artikel 12, Absatz 2, B-VG} im Erk.

Slg. 2820 aus 1955, die Rechtsauffassung geäußert, daß daraus nicht zwingend abzuleiten wäre, der Landesagrarsenat dürfte nicht auch mit Vollzugsaufgaben auf anderen Gebieten als solchen der Bodenreform befaßt werden. Die gleiche Überlegung gilt für die Bauoberbehörde. Werden dieser Behörde andere Angelegenheiten als solche des Bauwesens zur Vollziehung übertragen, so ist sie in dieser Funktion nicht ein mit der Wr. LReg. auf gleicher Stufe stehendes oberstes Vollziehungsorgan. Wohl aber ist es zulässig, wie in allen anderen Angelegenheiten der Landesvollziehung, den Instanzenzug bei der Bauoberbehörde enden zu lassen, denn - wie sich aus der Rechtsprechung des VfGH ergibt (vgl. z. B. Slg. 1946/1950, 3137/1956, 4261/1962, 5410/1966, 5674/1968) -, kann der Instanzenzug durch (einfaches) Landesgesetz verkürzt oder ausgeschlossen werden.Werden dieser Behörde andere Angelegenheiten als solche des Bauwesens zur Vollziehung übertragen, so ist sie in dieser Funktion nicht ein mit der Wr. LReg. auf gleicher Stufe stehendes oberstes Vollziehungsorgan. Wohl aber ist es zulässig, wie in allen anderen Angelegenheiten der Landesvollziehung, den Instanzenzug bei der Bauoberbehörde enden zu lassen, denn - wie sich aus der Rechtsprechung des VfGH ergibt vergleiche z. B. Slg. 1946 aus 1950,, 3137 aus 1956,, 4261 aus 1962,, 5410 aus 1966,, 5674 aus 1968,) -, kann der Instanzenzug durch (einfaches) Landesgesetz verkürzt oder ausgeschlossen werden. Daß unter einer endgültigen Entscheidung - wie sie im § 136 Abs. 1 BauO normiert ist - der Ausschluß eines weiteren administrativen Rechtsmittels gegen eine solche Entscheidung zu verstehen ist, haben der VfGH und der VwGH wiederholt ausgesprochen (vgl. Slg. 303/1924, 5471/1967; VwGH Slg. 71 A/1947) . Soweit also im § 136 Abs. 1 BauO der Bauoberbehörde die Befugnis zu Berufungsentscheidungen in anderen Angelegenheiten als solchen des Bauwesens übertragen ist, widerspricht dies keiner verfassungsgesetzlichen Norm.Daß unter einer endgültigen Entscheidung - wie sie im Paragraph 136, Absatz eins, BauO normiert ist - der Ausschluß eines weiteren administrativen Rechtsmittels gegen eine solche Entscheidung zu verstehen ist, haben der VfGH und der VwGH wiederholt ausgesprochen vergleiche Slg. 303 aus 1924,, 5471 aus 1967,; VwGH Slg. 71 A/1947) . Soweit also im Paragraph 136, Absatz eins, BauO der Bauoberbehörde die Befugnis zu Berufungsentscheidungen in anderen Angelegenheiten als solchen des Bauwesens übertragen ist, widerspricht dies keiner verfassungsgesetzlichen Norm. § 54 Abs. 1, der erste Satz im § 54 Abs. 4 sowie die Bezeichnung "V" im Einleitungssatz des § 139 Abs. 1 Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930 (Fassung LGBl. 28/1956, 15/1970) werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 54, Absatz eins,, der erste Satz im Paragraph 54, Absatz 4, sowie die Bezeichnung "V" im Einleitungssatz des Paragraph 139, Absatz eins, Bauordnung für Wien, Landesgesetzblatt 11 aus 1930, (Fassung Landesgesetzblatt 28 aus 1956,, 15 aus 1970,) werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist eine Straßenangelegenheit. Dies schließt es aus, diese Materie gleichzeitig dem Baurecht zuzuordnen. Die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen kann daher auch nicht der Baupolizei (die nichts anderes ist als Verwaltungspolizei auf dem Gebiet des Baurechtes, vgl. Slg. 5823/1968) und in weiterer Folge auch nicht der örtlichen Baupolizei unterstellt werden. Der Umstand, daß Vorschriften, betreffend die Gehsteige, auch in BauO enthalten waren und sind, ändert daran nichts, denn der Landesgesetzgeber ist durch keine verfassungsgesetzliche Norm gehindert, im Rahmen seiner Zuständigkeit in einer BauO auch andere als Bauangelegenheiten zu regeln. Daß sich der Landesgesetzgeber hier im Rahmen seiner Zuständigkeit gehalten hat, ergibt sich daraus, daß die BauO gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 insoweit keine Geltung hat, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt (vgl. auch Slg. 6261/1970) .Die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist eine Straßenangelegenheit. Dies schließt es aus, diese Materie gleichzeitig dem Baurecht zuzuordnen. Die Herstellung und Erhaltung von Gehsteigen kann daher auch nicht der Baupolizei (die nichts anderes ist als Verwaltungspolizei auf dem Gebiet des Baurechtes, vergleiche Slg. 5823 aus 1968,) und in weiterer Folge auch nicht der örtlichen Baupolizei unterstellt werden. Der Umstand, daß Vorschriften, betreffend die Gehsteige, auch in BauO enthalten waren und sind, ändert daran nichts, denn der Landesgesetzgeber ist durch keine verfassungsgesetzliche Norm gehindert, im Rahmen seiner Zuständigkeit in einer BauO auch andere als Bauangelegenheiten zu regeln. Daß sich der Landesgesetzgeber hier im Rahmen seiner Zuständigkeit gehalten hat, ergibt sich daraus, daß die BauO gemäß ihrem Artikel eins, Absatz 2, insoweit keine Geltung hat, als eine Angelegenheit in die Zuständigkeit des Bundes fällt vergleiche auch Slg. 6261 aus 1970,) . § 54 BauO enthält eine verwaltungsbehördliche Tätigkeit in bezug auf Verkehrsflächen der Gemeinde i. S. des {

Art 118, Art.

118 Abs. 3 Z 4 B-VG}. Es entspricht dem Verfassungsgebot des {

Art 118, Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG}, wenn diese Aufgabe im § 139 Abs. 1 Bau

O als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet ist.Paragraph 54, BauO enthält eine verwaltungsbehördliche Tätigkeit in bezug auf Verkehrsflächen der Gemeinde i. S. des {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG}.

Es entspricht dem Verfassungsgebot des {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 2, letzter Satz B-VG}, wenn diese Aufgabe im Paragraph 139, Absatz eins, Bau

O als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet ist. Die in der BauO getroffene Regelung der Gehsteigherstellung ist dadurch gekennzeichnet, daß zwar der Anlieger den Gehsteig auf seine Kosten herzustellen hat, daß ihm jedoch im Rahmen des § 54 ein Anspruch auf Rückersatz von Kosten zusteht. Die sachliche Rechtfertigung dafür, Kosten der Gehsteigherstellung den Anliegern aufzuerlegen, ist darin begründet, daß die Gehsteige der Aufschließung der an die Verkehrsfläche (deren Bestandteil sie sind) angrenzenden Grundstücke dienen. Nach der BauO steht diese Belastung der Anrainer in einer sachlichen Relation zu der Art der in dem Gebiet zulässigen Bebauung (je nach Siedlungsgebieten, Gebieten mit Bauklasseneinteilung, d. s. Wohngebiete und gemischte Baugebiete, Lagerplätzen, Ländeflächen, Industriegebiete) . In den Bestimmungen, die einen Rückersatz von Kosten für den Fall vorsehen, daß die vorgeschriebene Breite eines Gehsteiges das im Gesetz bestimmte Höchstausmaß überschreitet, hat der Gesetzgeber die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt, denen die Gehsteige gleichfalls zu dienen bestimmt sind.Die in der BauO getroffene Regelung der Gehsteigherstellung ist dadurch gekennzeichnet, daß zwar der Anlieger den Gehsteig auf seine Kosten herzustellen hat, daß ihm jedoch im Rahmen des Paragraph 54, ein Anspruch auf Rückersatz von Kosten zusteht. Die sachliche Rechtfertigung dafür, Kosten der Gehsteigherstellung den Anliegern aufzuerlegen, ist darin begründet, daß die Gehsteige der Aufschließung der an die Verkehrsfläche (deren Bestandteil sie sind) angrenzenden Grundstücke dienen. Nach der BauO steht diese Belastung der Anrainer in einer sachlichen Relation zu der Art der in dem Gebiet zulässigen Bebauung (je nach Siedlungsgebieten, Gebieten mit Bauklasseneinteilung, d. s. Wohngebiete und gemischte Baugebiete, Lagerplätzen, Ländeflächen, Industriegebiete) . In den Bestimmungen, die einen Rückersatz von Kosten für den Fall vorsehen, daß die vorgeschriebene Breite eines Gehsteiges das im Gesetz bestimmte Höchstausmaß überschreitet, hat der Gesetzgeber die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt, denen die Gehsteige gleichfalls zu dienen bestimmt sind. Wenn die Erlassung von Vorschriften über die Herstellung von Gehsteigen einschließlich der Verpflichtung hiezu ohne Einschränkung eine Straßenangelegenheit (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und {

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG}) ist, dann liegt in einer solchen Feststellung zugleich der Ausspruch, daß es sich nicht um eine Angelegenheit des Abgabenwesens ({

Art 13, Art.

13 B-VG}) handelt. Die Zuordnung einer bestimmt umschriebenen Angelegenheit zu dem einen Kompetenztatbestand schließt nämlich die gleichzeitige Zuordnung zu dem anderen Kompetenztatbestand aus.Wenn die Erlassung von Vorschriften über die Herstellung von Gehsteigen einschließlich der Verpflichtung hiezu ohne Einschränkung eine Straßenangelegenheit (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9 und {

Artikel 15

,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG}) ist, dann liegt in einer solchen Feststellung zugleich der Ausspruch, daß es sich nicht um eine Angelegenheit des Abgabenwesens ({

Artikel 13,, Artikel 13, B-VG}) handelt.

Die Zuordnung einer bestimmt umschriebenen Angelegenheit zu dem einen Kompetenztatbestand schließt nämlich die gleichzeitige Zuordnung zu dem anderen Kompetenztatbestand aus. Wenn auch der VfGH schon mehrfach ausgesprochen hat, daß Gemeinde i. S. des Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG nicht die konkrete, im Einzelfall zuständige Gebietskörperschaft, sondern die Gemeinde schlechthin, also die abstrakte Gemeinde ist (z. B. Slg. 5409/1966, 5647/1967) , so kann dann, wenn die Zuständigkeit der Gemeinde von einem solchen Umstand abhängt, wie ihn die Bedeutung einer Verkehrsfläche für den lokalen Verkehr darstellt, doch nur von den lokalen Verhältnissen ausgegangen werden.Wenn auch der VfGH schon mehrfach ausgesprochen hat, daß Gemeinde i. S. des Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG nicht die konkrete, im Einzelfall zuständige Gebietskörperschaft, sondern die Gemeinde schlechthin, also die abstrakte Gemeinde ist (z. B. Slg. 5409 aus 1966,, 5647 aus 1967,) , so kann dann, wenn die Zuständigkeit der Gemeinde von einem solchen Umstand abhängt, wie ihn die Bedeutung einer Verkehrsfläche für den lokalen Verkehr darstellt, doch nur von den lokalen Verhältnissen ausgegangen werden. Die Bedeutung von Verkehrsflächen für den lokalen Verkehr ist nun an den für Wien gegebenen Verhältnissen zu messen. Dabei ist davon auszugehen, daß die für den Durchzugsverkehr bedeutenden Straßen i. S. des {

Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG} vom BSt

G 1971, BGBl. 286, als Bundesstraßen erklärt sind. Wie in den EB zur RV dieses Gesetzes (242 BlgNR, XII. GP) ausgeführt ist, liegt der Neufassung der als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge eine als "Neubewertung der Bundesstraßen" benannte Untersuchung zugrunde, der wiederum eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen und auch eine unter Zugrundelegung der Vorausschau für die Entwicklung und Verteilung der Wohnbevölkerung und Arbeitsbevölkerung erstellte Motorisierungsprognose vorangegangen ist. Da derzeit in Wien - wie sich aus den einen Bestandteil des Bundesstraßengesetzes 1971 bildenden Verzeichnissen ergibt - alle Verkehrsflächen, die überwiegend übergeordneten Interessen dienen, als Bundesstraßen erklärt sind, bleibt also die Bedeutung der übrigen Verkehrsflächen auf den Lokalverkehr innerhalb des Stadtgebietes (das zugleich Gemeindegebiet und Landesgebiet ist) und den Nachbargemeinden beschränkt. Damit sind diese Verkehrsflächen aber solche i. S. des Art. 118 Abs. 3 Z 4 B-VG und des entsprechenden § 76 Z 4 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. 28/1968. Aus diesen Darlegungen folgt, daß § 54 Bauordnung eine verwaltungsbehördliche Tätigkeit in bezug auf Verkehrsflächen der Gemeinde i. S. des {

Art 118, Art.

118 Abs. 3 Z 4 B-VG} regelt und es daher dem Verfassungsgebot des {

Art 118, Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG} entspricht, wenn diese Aufgabe im § 139 Abs. 1 Bau

O als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet ist.Dabei ist davon auszugehen, daß die für den Durchzugsverkehr bedeutenden Straßen i. S. des {

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG} vom BSt

G 1971, BGBl. 286, als Bundesstraßen erklärt sind. Wie in den EB zur Regierungsvorlage dieses Gesetzes (242 BlgNR, römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode ausgeführt ist, liegt der Neufassung der als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge eine als "Neubewertung der Bundesstraßen" benannte Untersuchung zugrunde, der wiederum eine Reihe wissenschaftlicher Untersuchungen und auch eine unter Zugrundelegung der Vorausschau für die Entwicklung und Verteilung der Wohnbevölkerung und Arbeitsbevölkerung erstellte Motorisierungsprognose vorangegangen ist. Da derzeit in Wien - wie sich aus den einen Bestandteil des Bundesstraßengesetzes 1971 bildenden Verzeichnissen ergibt - alle Verkehrsflächen, die überwiegend übergeordneten Interessen dienen, als Bundesstraßen erklärt sind, bleibt also die Bedeutung der übrigen Verkehrsflächen auf den Lokalverkehr innerhalb des Stadtgebietes (das zugleich Gemeindegebiet und Landesgebiet ist) und den Nachbargemeinden beschränkt. Damit sind diese Verkehrsflächen aber solche i. S. des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG und des entsprechenden Paragraph 76, Ziffer 4, der Wiener Stadtverfassung, Landesgesetzblatt 28 aus 1968,. Aus diesen Darlegungen folgt, daß Paragraph 54, Bauordnung eine verwaltungsbehördliche Tätigkeit in bezug auf Verkehrsflächen der Gemeinde i. S. des {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG} regelt und es daher dem Verfassungsgebot des {

Artikel 118,, Artikel 118, Absatz 2, letzter Satz B-VG} entspricht, wenn diese Aufgabe im Paragraph 139, Absatz eins, Bau

O als solche des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnet ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G6.1972

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.