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{'item': 'G9/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.1972 GeschäftszahlG9/72 Sammlungsnummer6772 RechtssatzDer erste Satz des § 3 Abs. 2 des GSPVG, BGBl. 292/1957 (Fassung der

  1. Nov. BGBl. 14/1962, und BGBl. 447/1969) , wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der erste Satz des Paragraph 3, Absatz 2, des GSPVG, Bundesgesetzblatt 292 aus 1957, (Fassung der
  2. Nov. Bundesgesetzblatt 14 aus 1962,, und Bundesgesetzblatt 447 aus 1969,) , wird als verfassungswidrig aufgehoben. Gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz GSPVG werden in den Fällen des § 3 Abs. 2 "die Einkünfte der beiden Ehegatten aus dem gleichen Betrieb zusammengerechnet" . Die Gesetzesstelle zwingt keinesfalls zur Annahme, daß in allen Fällen des § 3 Abs. 2 ein "gleicher Betrieb" (gemeint ist ein einziger Betrieb) der beiden Ehegatten vorliegt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz GSPVG werden in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, "die Einkünfte der beiden Ehegatten aus dem gleichen Betrieb zusammengerechnet" . Die Gesetzesstelle zwingt keinesfalls zur Annahme, daß in allen Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, ein "gleicher Betrieb" (gemeint ist ein einziger Betrieb) der beiden Ehegatten vorliegt. Es kann daher auch aus § 17 Abs. 2 zweiter Satz nicht abgeleitet werden, daß § 3 Abs. 2 erster Satz einen einheitlichen Betrieb voraussetzt. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 erster Satz erfaßt auch die Ehegattin, die im Standort der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes unter Benützung gemeinsamer Einrichtungen, aber in einem ansonsten selbständigen Betrieb die gleiche Erwerbstätigkeit ausübt (wie dies etwa bei der Kanzleigemeinschaft zweier Ehegatten zutrifft, die beide selbständig die Erwerbstätigkeit als Steuerberater ausüben) . Es gibt keine sachlichen Umstände, aus denen eine Begründung dafür ableitbar wäre, daß die Ehegattin, die selbständig ihre Erwerbstätigkeit im Standort der gleichen Erwerbstätigkeit ihres Mannes ausübt, pensionsversicherungsrechtlich schlechtergestellt wird als die Ehegattin, die ihre Erwerbstätigkeit selbständig außerhalb des Standortes der gleichen Erwerbstätigkeit des Ehemannes ausübt.Es kann daher auch aus Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz nicht abgeleitet werden, daß Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz einen einheitlichen Betrieb voraussetzt. Der Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz erfaßt auch die Ehegattin, die im Standort der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes unter Benützung gemeinsamer Einrichtungen, aber in einem ansonsten selbständigen Betrieb die gleiche Erwerbstätigkeit ausübt (wie dies etwa bei der Kanzleigemeinschaft zweier Ehegatten zutrifft, die beide selbständig die Erwerbstätigkeit als Steuerberater ausüben) . Es gibt keine sachlichen Umstände, aus denen eine Begründung dafür ableitbar wäre, daß die Ehegattin, die selbständig ihre Erwerbstätigkeit im Standort der gleichen Erwerbstätigkeit ihres Mannes ausübt, pensionsversicherungsrechtlich schlechtergestellt wird als die Ehegattin, die ihre Erwerbstätigkeit selbständig außerhalb des Standortes der gleichen Erwerbstätigkeit des Ehemannes ausübt. Insbesondere gibt es keine beitragsrechtlichen Umstände, die es rechtfertigen würden, nur jene Ehegattin von der Pflichtversicherung auszunehmen und ihr dadurch weniger Pensionsversicherungsschutz zu gewähren als dieser Ehegattin; die Ermittlung der Beitragsgrundlagen ist bei jener genauso möglich wie bei dieser. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G9.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.