97 Abs. 1 B-VG} liegt die Anordnung, daß die wesentlichen Voraussetzungen, unter denen ein Gesetzesbeschluß des Landtages zustande kommt, in der Landesverfassung selbst zu regeln sind, daß also die Landesverfassung die materielle Regelung der Beschlußerfordernisse für einen Gesetzesbeschluß des Landtages (Anwesenheitsquorum und erforderliche Mehrheit) zu enthalten hat und sich nicht auf eine Delegierung beschränken darf. Dafür spricht vor allem auch, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber in den Vorschriften für Volksvertretungen über Anwesenheitsquorum und erforderliche Mehrheit keine bloßen Ordnungsvorschriften sah, sondern es für notwendig fand, dort, wo er selbst eine Regelung der Beschlußerfordernisse traf, auch das Anwesenheitsquorum und die erforderliche Mehrheit zu regeln; so in Art. 31 und {
44 B-VG} für den Nationalrat, in {
37 B-VG} für den Bundesrat, in {
99 B-VG} für den Landtag als Landesverfassungsgesetzgeber und in {
117 Abs. 3 B-VG} für den Gemeinderat. Dem Einwand der Steiermärkischen Landesregierung, daß in Art. 20 Abs. 2 L-VG 1960 für die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Landtages die gleichen Beschlußerfordernisse festgesetzt sind wie für Landesverfassungsgesetze, ist entgegenzuhalten, daß für Gesetzesbeschlüsse des Landtages von Verfassungs wegen noch weitere Vorschriften maßgebend sind, die für einfache Landtagsbeschlüsse, auch wenn sie mit erhöhtem Anwesenheitsquorum und mit qualifizierter Mehrheit gefaßt werden, nicht gelten; es genügt, in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften über die Beurkundung und die Gegenzeichnung, über die Kundmachung und über das Einspruchsrecht der Bundesregierung nach {
GH verkennt nicht die Bedeutung des föderalistischen Prinzips und der Verfassungsautonomie, die den Ländern nach dem B-VG zusteht. Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat aber im {
97 B-VG} eine Regelung getroffen, an die der Landesverfassungsgesetzgeber gebunden ist.In {
,, Artikel 97, Absatz eins, B-VG} liegt die Anordnung, daß die wesentlichen Voraussetzungen, unter denen ein Gesetzesbeschluß des Landtages zustande kommt, in der Landesverfassung selbst zu regeln sind, daß also die Landesverfassung die materielle Regelung der Beschlußerfordernisse für einen Gesetzesbeschluß des Landtages (Anwesenheitsquorum und erforderliche Mehrheit) zu enthalten hat und sich nicht auf eine Delegierung beschränken darf. Dafür spricht vor allem auch, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber in den Vorschriften für Volksvertretungen über Anwesenheitsquorum und erforderliche Mehrheit keine bloßen Ordnungsvorschriften sah, sondern es für notwendig fand, dort, wo er selbst eine Regelung der Beschlußerfordernisse traf, auch das Anwesenheitsquorum und die erforderliche Mehrheit zu regeln; so in Artikel 31 und {
,, Artikel 44, B-VG} für den Nationalrat, in {
,, Artikel 37, B-VG} für den Bundesrat, in {
,, Artikel 99, B-VG} für den Landtag als Landesverfassungsgesetzgeber und in {
Dem Einwand der Steiermärkischen Landesregierung, daß in Artikel 20, Absatz 2, L-VG 1960 für die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Landtages die gleichen Beschlußerfordernisse festgesetzt sind wie für Landesverfassungsgesetze, ist entgegenzuhalten, daß für Gesetzesbeschlüsse des Landtages von Verfassungs wegen noch weitere Vorschriften maßgebend sind, die für einfache Landtagsbeschlüsse, auch wenn sie mit erhöhtem Anwesenheitsquorum und mit qualifizierter Mehrheit gefaßt werden, nicht gelten; es genügt, in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften über die Beurkundung und die Gegenzeichnung, über die Kundmachung und über das Einspruchsrecht der Bundesregierung nach {
GH verkennt nicht die Bedeutung des föderalistischen Prinzips und der Verfassungsautonomie, die den Ländern nach dem B-VG zusteht. Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat aber im {
,, Artikel 97, B-VG} eine Regelung getroffen, an die der Landesverfassungsgesetzgeber gebunden ist. Insoweit ist die Verfassungsautonomie der Länder eingeschränkt. § 20 Abs. 1 Steiermärkisches L-VG wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 20, Absatz eins, Steiermärkisches L-VG wird als verfassungswidrig aufgehoben. Da der Verfassungsgesetzgeber des Landes in § 20 Abs. 1 L-VG 1960, anstatt das Anwesenheitsquorum für Gesetzesbeschlüsse des Landtages selbst zu regeln, auf eine Regelung durch die Geschäftsordnung des Landtages verweist, verletzt er den {
97 B-VG}.Da der Verfassungsgesetzgeber des Landes in Paragraph 20, Absatz eins, L-VG 1960, anstatt das Anwesenheitsquorum für Gesetzesbeschlüsse des Landtages selbst zu regeln, auf eine Regelung durch die Geschäftsordnung des Landtages verweist, verletzt er den {
Daran ändert auch nichts der Hinweis der Stmk. Landesregierung auf Art. I des zweiten Verfassungs-Überleitungsgesetzes 1945, mit dem u. a. auch die Geschäftsordnungen aller Landtage nach dem Stande der Gesetzgebung vom
140 Abs. 3 B-VG} ist § 20 Abs. 1 L-VG 1960 während des Laufes der gesetzten Frist verfassungsrechtlich unangreifbar; während dieser Zeit ist daher auch § 48 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages anwendbar. Der VfGH hält es für zweckmäßig darauf hinzuweisen, daß zur Bereinigung der durch die Aufhebung des § 20 Abs. 1 L-VG 1960 geschaffenen Lage eine dem {
97 B-VG} entsprechende Änderung des § 20 L-VG 1960 genügt. Da die durch dieses Erk. erfolgte Aufhebung des § 20 Abs. 1 L-VG 1960 nach der ständigen Judikatur des VfGH nur für die Zukunft wirkt, können stmk. Landesgesetze, die unter Anwendung des § 20 Abs. 1 L-VG 1960 zustande gekommen sind, aus diesem Grund nicht mehr auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden.Zufolge der Fristsetzung gemäß {
,, Artikel 140, Absatz 3, B-VG} ist Paragraph 20, Absatz eins, L-VG 1960 während des Laufes der gesetzten Frist verfassungsrechtlich unangreifbar; während dieser Zeit ist daher auch Paragraph 48, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Landtages anwendbar. Der VfGH hält es für zweckmäßig darauf hinzuweisen, daß zur Bereinigung der durch die Aufhebung des Paragraph 20, Absatz eins, L-VG 1960 geschaffenen Lage eine dem {
Da die durch dieses Erk. erfolgte Aufhebung des Paragraph 20, Absatz eins, L-VG 1960 nach der ständigen Judikatur des VfGH nur für die Zukunft wirkt, können stmk. Landesgesetze, die unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, L-VG 1960 zustande gekommen sind, aus diesem Grund nicht mehr auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden. Die §§ 16 und 17 Abs. 3 Grundverkehrsgesetz, LGBl. 24/1954, i. d. F. der Gesetze LGBl. 48/1956 und 79/1961, § 47 und die Abs. 1 der §§ 48 bis 50 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz LStVG 1964, LGBl. 154, (Fassung LGBl. 195/1969) , § 49 Abs. 2 Waldservitutenlandesgesetz und Weideservitutenlandesgesetz 1956, LGBl. 62, § 94 Abs. 2 Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115 und § 100 Abs. 2 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130, der erste Satz im § 3 Abs. 1 Steiermärkisches Schischulgesetz 1969, LGBl. 211 werden als verfassungswidrig aufgehoben (das Anwesenheitsquorum für Gesetzesbeschlüsse des Landtages muß im L-VG selbst geregelt werden) .Die Paragraphen 16 und 17 Absatz 3, Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt 24 aus 1954,, i. d. F. der Gesetze Landesgesetzblatt 48 aus 1956, und 79 aus 1961,, Paragraph 47 und die Absatz eins, der Paragraphen 48 bis 50 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz LStVG 1964, LGBl. 154, (Fassung Landesgesetzblatt 195 aus 1969,) , Paragraph 49, Absatz 2, Waldservitutenlandesgesetz und Weideservitutenlandesgesetz 1956, Landesgesetzblatt 62, Paragraph 94, Absatz 2, Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt 115 und Paragraph 100, Absatz 2, Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt 130, der erste Satz im Paragraph 3, Absatz eins, Steiermärkisches Schischulgesetz 1969, Landesgesetzblatt 211 werden als verfassungswidrig aufgehoben (das Anwesenheitsquorum für Gesetzesbeschlüsse des Landtages muß im L-VG selbst geregelt werden) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G12.1972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.