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{'item': ['G12/72', 'G13/72', 'G18/72', 'G19/72', 'G23/72', 'G29/72']}

Obsah (7)Art 97Art 44Art 37Art 99Art 117Art 98Art 140

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1972 GeschäftszahlG12/72; G13/72; G18/72; G19/72; G23/72; G29/72 Sammlungsnummer6783 RechtssatzIn {

Art 97, Art.

97 Abs. 1 B-VG} liegt die Anordnung, daß die wesentlichen Voraussetzungen, unter denen ein Gesetzesbeschluß des Landtages zustande kommt, in der Landesverfassung selbst zu regeln sind, daß also die Landesverfassung die materielle Regelung der Beschlußerfordernisse für einen Gesetzesbeschluß des Landtages (Anwesenheitsquorum und erforderliche Mehrheit) zu enthalten hat und sich nicht auf eine Delegierung beschränken darf. Dafür spricht vor allem auch, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber in den Vorschriften für Volksvertretungen über Anwesenheitsquorum und erforderliche Mehrheit keine bloßen Ordnungsvorschriften sah, sondern es für notwendig fand, dort, wo er selbst eine Regelung der Beschlußerfordernisse traf, auch das Anwesenheitsquorum und die erforderliche Mehrheit zu regeln; so in Art. 31 und {

Art 44, Art.

44 B-VG} für den Nationalrat, in {

Art 37, Art.

37 B-VG} für den Bundesrat, in {

Art 99, Art.

99 B-VG} für den Landtag als Landesverfassungsgesetzgeber und in {

Art 117, Art.

117 Abs. 3 B-VG} für den Gemeinderat. Dem Einwand der Steiermärkischen Landesregierung, daß in Art. 20 Abs. 2 L-VG 1960 für die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Landtages die gleichen Beschlußerfordernisse festgesetzt sind wie für Landesverfassungsgesetze, ist entgegenzuhalten, daß für Gesetzesbeschlüsse des Landtages von Verfassungs wegen noch weitere Vorschriften maßgebend sind, die für einfache Landtagsbeschlüsse, auch wenn sie mit erhöhtem Anwesenheitsquorum und mit qualifizierter Mehrheit gefaßt werden, nicht gelten; es genügt, in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften über die Beurkundung und die Gegenzeichnung, über die Kundmachung und über das Einspruchsrecht der Bundesregierung nach {

Art 98, Art. 98 B-VG} hinzuweisen. Der Vf

GH verkennt nicht die Bedeutung des föderalistischen Prinzips und der Verfassungsautonomie, die den Ländern nach dem B-VG zusteht. Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat aber im {

Art 97, Art.

97 B-VG} eine Regelung getroffen, an die der Landesverfassungsgesetzgeber gebunden ist.In {

Artikel 97

,, Artikel 97, Absatz eins, B-VG} liegt die Anordnung, daß die wesentlichen Voraussetzungen, unter denen ein Gesetzesbeschluß des Landtages zustande kommt, in der Landesverfassung selbst zu regeln sind, daß also die Landesverfassung die materielle Regelung der Beschlußerfordernisse für einen Gesetzesbeschluß des Landtages (Anwesenheitsquorum und erforderliche Mehrheit) zu enthalten hat und sich nicht auf eine Delegierung beschränken darf. Dafür spricht vor allem auch, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber in den Vorschriften für Volksvertretungen über Anwesenheitsquorum und erforderliche Mehrheit keine bloßen Ordnungsvorschriften sah, sondern es für notwendig fand, dort, wo er selbst eine Regelung der Beschlußerfordernisse traf, auch das Anwesenheitsquorum und die erforderliche Mehrheit zu regeln; so in Artikel 31 und {

Artikel 44

,, Artikel 44, B-VG} für den Nationalrat, in {

Artikel 37

,, Artikel 37, B-VG} für den Bundesrat, in {

Artikel 99

,, Artikel 99, B-VG} für den Landtag als Landesverfassungsgesetzgeber und in {

Artikel 117,, Artikel 117, Absatz 3, B-VG} für den Gemeinderat.

Dem Einwand der Steiermärkischen Landesregierung, daß in Artikel 20, Absatz 2, L-VG 1960 für die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Landtages die gleichen Beschlußerfordernisse festgesetzt sind wie für Landesverfassungsgesetze, ist entgegenzuhalten, daß für Gesetzesbeschlüsse des Landtages von Verfassungs wegen noch weitere Vorschriften maßgebend sind, die für einfache Landtagsbeschlüsse, auch wenn sie mit erhöhtem Anwesenheitsquorum und mit qualifizierter Mehrheit gefaßt werden, nicht gelten; es genügt, in diesem Zusammenhang auf die Vorschriften über die Beurkundung und die Gegenzeichnung, über die Kundmachung und über das Einspruchsrecht der Bundesregierung nach {

Artikel 98,, Artikel 98, B-VG} hinzuweisen. Der Vf

GH verkennt nicht die Bedeutung des föderalistischen Prinzips und der Verfassungsautonomie, die den Ländern nach dem B-VG zusteht. Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat aber im {

Artikel 97

,, Artikel 97, B-VG} eine Regelung getroffen, an die der Landesverfassungsgesetzgeber gebunden ist. Insoweit ist die Verfassungsautonomie der Länder eingeschränkt. § 20 Abs. 1 Steiermärkisches L-VG wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 20, Absatz eins, Steiermärkisches L-VG wird als verfassungswidrig aufgehoben. Da der Verfassungsgesetzgeber des Landes in § 20 Abs. 1 L-VG 1960, anstatt das Anwesenheitsquorum für Gesetzesbeschlüsse des Landtages selbst zu regeln, auf eine Regelung durch die Geschäftsordnung des Landtages verweist, verletzt er den {

Art 97, Art.

97 B-VG}.Da der Verfassungsgesetzgeber des Landes in Paragraph 20, Absatz eins, L-VG 1960, anstatt das Anwesenheitsquorum für Gesetzesbeschlüsse des Landtages selbst zu regeln, auf eine Regelung durch die Geschäftsordnung des Landtages verweist, verletzt er den {

Artikel 97,, Artikel 97, B-VG}.

Daran ändert auch nichts der Hinweis der Stmk. Landesregierung auf Art. I des zweiten Verfassungs-Überleitungsgesetzes 1945, mit dem u. a. auch die Geschäftsordnungen aller Landtage nach dem Stande der Gesetzgebung vom

  1. März 1933 wieder in Wirksamkeit gesetzt wurden.Daran ändert auch nichts der Hinweis der Stmk. Landesregierung auf Artikel römisch eins, des zweiten Verfassungs-Überleitungsgesetzes 1945, mit dem u. a. auch die Geschäftsordnungen aller Landtage nach dem Stande der Gesetzgebung vom
  2. März 1933 wieder in Wirksamkeit gesetzt wurden. Denn bei diesem Artikel des Verfassungsgesetzgebers des Jahres 1945 hat es sich nur darum gehandelt, die früheren Bestimmungen wieder in Kraft zu setzen, um ein Funktionieren der Gesetzgebungsorgane zu ermöglichen, nicht aber um eine Veränderung des Ranges der wieder in Kraft gesetzten Bestimmungen. Die Ansicht der Stmk. Landesregierung, daß durch diese Verfassungsbestimmung eine verfassungsrechtliche Sanierung des Art. 20 Abs. 1 L-VG 1960 eingetreten sei, trifft somit nicht zu.Denn bei diesem Artikel des Verfassungsgesetzgebers des Jahres 1945 hat es sich nur darum gehandelt, die früheren Bestimmungen wieder in Kraft zu setzen, um ein Funktionieren der Gesetzgebungsorgane zu ermöglichen, nicht aber um eine Veränderung des Ranges der wieder in Kraft gesetzten Bestimmungen. Die Ansicht der Stmk. Landesregierung, daß durch diese Verfassungsbestimmung eine verfassungsrechtliche Sanierung des Artikel 20, Absatz eins, L-VG 1960 eingetreten sei, trifft somit nicht zu. Die Stmk. Landesregierung weist auch noch darauf hin, daß der in Überprüfung gezogene § 20 Abs. 1 L-VG 1960 seit dem L-VG vom
  3. Feber 1926, LGBl. 12, unverändert in Geltung steht. Die Landesordnung für das Land Steiermark vom
  4. Dezember 1918, LGuVBl. 50/1919 (§ 30) , und die Vorläufige Landesverfassung für das Land Steiermark vom
  5. November 1920, LGBl. 1/1921 (§ 39) , hätten das "Anwesenheitserfordernis" selbst geregelt. Wie aus dem Motivenbericht zum L-VG vom
  6. Feber 1926 hervorgeht, habe man jedoch später den Standpunkt vertreten, daß in der vorgehenden Vorläufigen Landesverfassung für das Land Steiermark zahlreiche Bestimmungen enthalten seien, die in die Geschäftsordnung des Landtages gehören oder in derselben i. d. F. vom
  7. Dezember 1918 schon enthalten seien. Da die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Landtages überhaupt an die gleiche Mehrheit gebunden sei wie die über Landes- Verfassungsgesetze, liege kein Grund mehr vor, Bestimmungen sowohl in der Landesverfassungsurkunde als auch in der Geschäftsordnung des Landtages doppelt festzusetzen. Unter diesem Gesichtspunkt sei daher eine Reihe von Bestimmungen aus der Verfassung ausgeschieden worden, u. a. auch das Anwesenheitserfordernis für einfache Landtagsbeschlüsse. Landesrat R M habe in der Generaldebatte wörtlich gesagt: "Alle Bestimmungen formeller Natur, so alles, was in der Geschäftsordnung schon enthalten ist, wurde in den vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr aufgenommen." Daraus kann jedoch für die Verfassungsmäßigkeit des Art. 20 Abs. 1 L-VG 1960 gleichfalls nichts gewonnen werden. Diese Entscheidung des Landesverfassungsgesetzgebers erweist sich aus den oben dargelegten Gesichtspunkten als unzulässig.Die Stmk. Landesregierung weist auch noch darauf hin, daß der in Überprüfung gezogene Paragraph 20, Absatz eins, L-VG 1960 seit dem L-VG vom
  8. Feber 1926, LGBl. 12, unverändert in Geltung steht. Die Landesordnung für das Land Steiermark vom
  9. Dezember 1918, LGuVBl. 50 aus 1919, (Paragraph 30,) , und die Vorläufige Landesverfassung für das Land Steiermark vom
  10. November 1920, Landesgesetzblatt 1 aus 1921, (Paragraph 39,) , hätten das "Anwesenheitserfordernis" selbst geregelt. Wie aus dem Motivenbericht zum L-VG vom
  11. Feber 1926 hervorgeht, habe man jedoch später den Standpunkt vertreten, daß in der vorgehenden Vorläufigen Landesverfassung für das Land Steiermark zahlreiche Bestimmungen enthalten seien, die in die Geschäftsordnung des Landtages gehören oder in derselben i. d. F. vom
  12. Dezember 1918 schon enthalten seien. Da die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Landtages überhaupt an die gleiche Mehrheit gebunden sei wie die über Landes- Verfassungsgesetze, liege kein Grund mehr vor, Bestimmungen sowohl in der Landesverfassungsurkunde als auch in der Geschäftsordnung des Landtages doppelt festzusetzen. Unter diesem Gesichtspunkt sei daher eine Reihe von Bestimmungen aus der Verfassung ausgeschieden worden, u. a. auch das Anwesenheitserfordernis für einfache Landtagsbeschlüsse. Landesrat R M habe in der Generaldebatte wörtlich gesagt: "Alle Bestimmungen formeller Natur, so alles, was in der Geschäftsordnung schon enthalten ist, wurde in den vorliegenden Gesetzentwurf nicht mehr aufgenommen." Daraus kann jedoch für die Verfassungsmäßigkeit des Artikel 20, Absatz eins, L-VG 1960 gleichfalls nichts gewonnen werden. Diese Entscheidung des Landesverfassungsgesetzgebers erweist sich aus den oben dargelegten Gesichtspunkten als unzulässig. Wenn man eine doppelte Regelung vermeiden wollte, hätte man, statt die Regelung der Anwesenheitserfordernisse für einen Gesetzesbeschluß aus der Landesverfassung auszuscheiden, diese aus der Geschäftsordnung ausscheiden können. Zufolge der Fristsetzung gemäß {

Art 140, Art.

140 Abs. 3 B-VG} ist § 20 Abs. 1 L-VG 1960 während des Laufes der gesetzten Frist verfassungsrechtlich unangreifbar; während dieser Zeit ist daher auch § 48 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Landtages anwendbar. Der VfGH hält es für zweckmäßig darauf hinzuweisen, daß zur Bereinigung der durch die Aufhebung des § 20 Abs. 1 L-VG 1960 geschaffenen Lage eine dem {

Art 97, Art.

97 B-VG} entsprechende Änderung des § 20 L-VG 1960 genügt. Da die durch dieses Erk. erfolgte Aufhebung des § 20 Abs. 1 L-VG 1960 nach der ständigen Judikatur des VfGH nur für die Zukunft wirkt, können stmk. Landesgesetze, die unter Anwendung des § 20 Abs. 1 L-VG 1960 zustande gekommen sind, aus diesem Grund nicht mehr auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden.Zufolge der Fristsetzung gemäß {

Artikel 140

,, Artikel 140, Absatz 3, B-VG} ist Paragraph 20, Absatz eins, L-VG 1960 während des Laufes der gesetzten Frist verfassungsrechtlich unangreifbar; während dieser Zeit ist daher auch Paragraph 48, Absatz eins, der Geschäftsordnung des Landtages anwendbar. Der VfGH hält es für zweckmäßig darauf hinzuweisen, daß zur Bereinigung der durch die Aufhebung des Paragraph 20, Absatz eins, L-VG 1960 geschaffenen Lage eine dem {

Artikel 97,, Artikel 97, B-VG} entsprechende Änderung des Paragraph 20, L-VG 1960 genügt.

Da die durch dieses Erk. erfolgte Aufhebung des Paragraph 20, Absatz eins, L-VG 1960 nach der ständigen Judikatur des VfGH nur für die Zukunft wirkt, können stmk. Landesgesetze, die unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, L-VG 1960 zustande gekommen sind, aus diesem Grund nicht mehr auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft werden. Die §§ 16 und 17 Abs. 3 Grundverkehrsgesetz, LGBl. 24/1954, i. d. F. der Gesetze LGBl. 48/1956 und 79/1961, § 47 und die Abs. 1 der §§ 48 bis 50 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz LStVG 1964, LGBl. 154, (Fassung LGBl. 195/1969) , § 49 Abs. 2 Waldservitutenlandesgesetz und Weideservitutenlandesgesetz 1956, LGBl. 62, § 94 Abs. 2 Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115 und § 100 Abs. 2 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130, der erste Satz im § 3 Abs. 1 Steiermärkisches Schischulgesetz 1969, LGBl. 211 werden als verfassungswidrig aufgehoben (das Anwesenheitsquorum für Gesetzesbeschlüsse des Landtages muß im L-VG selbst geregelt werden) .Die Paragraphen 16 und 17 Absatz 3, Grundverkehrsgesetz, Landesgesetzblatt 24 aus 1954,, i. d. F. der Gesetze Landesgesetzblatt 48 aus 1956, und 79 aus 1961,, Paragraph 47 und die Absatz eins, der Paragraphen 48 bis 50 Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz LStVG 1964, LGBl. 154, (Fassung Landesgesetzblatt 195 aus 1969,) , Paragraph 49, Absatz 2, Waldservitutenlandesgesetz und Weideservitutenlandesgesetz 1956, Landesgesetzblatt 62, Paragraph 94, Absatz 2, Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt 115 und Paragraph 100, Absatz 2, Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt 130, der erste Satz im Paragraph 3, Absatz eins, Steiermärkisches Schischulgesetz 1969, Landesgesetzblatt 211 werden als verfassungswidrig aufgehoben (das Anwesenheitsquorum für Gesetzesbeschlüsse des Landtages muß im L-VG selbst geregelt werden) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G12.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.