RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.1972 GeschäftszahlV7/72; V10/72 Sammlungsnummer6786 RechtssatzFolgende Erlässe des BM für Unterricht werden als gesetzwidrig aufgehoben:
- Rundschreiben 204/1966 vom
- August 1966, Z 89.348- V/3/66;
- Rundschreiben 170/1968 vom
- September 1968, Z 105.823- V/3 b/1968;
- Rundschreiben 126/1969 vom
- März 1969, Z 129.317- V/3 b/68;
- Erlaß vom
- Mai 1951, Z 23.362-IV/20 b/51.Folgende Erlässe des BM für Unterricht werden als gesetzwidrig aufgehoben:
- Rundschreiben 204 aus 1966, vom
- August 1966, Ziffer 89 Punkt 348 -, V/3/66;
- Rundschreiben 170 aus 1968, vom
- September 1968, Ziffer 105 Punkt 823 -, V/3 b/1968;
- Rundschreiben 126 aus 1969, vom
- März 1969, Ziffer 129 Punkt 317 -, V/3 b/68;
- Erlaß vom
- Mai 1951, Ziffer 23 Punkt 362 -, römisch vier /, 20, b/
- Die Rechte und Pflichten der Probelehrer einerseits sowie die Rechte und Pflichten der Schulbehörde gegenüber den Probelehrern anderseits sind in der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. 271/1937, geregelt. Der Zweck der Regelung ist im § 20 Z 1 dieses Gesetzes bestimmt: "Die Einführung in das praktische Lehramt an Mittelschulen hat den Zweck, den Lehramtsanwärter mit den unmittelbaren Aufgaben der Erziehung und des Unterrichtes bekanntzumachen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Eignung für den Lehrberuf zu erweisen." In Z 11 dieser Bestimmung heißt es, daß aus der Ablegung des Probedienstes dem Probelehrer keinerlei Anspruch auf ein Entgelt erwächst. Hinweise, die auf die Entstehung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses deuten, fehlen. Ob ein Rechtsverhältnis ein öffentlichrechtliches oder privatrechtliches ist, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z. B. Slg. 5367/1966) ausschließlich danach, ob es durch einen Hoheitsakt oder durch einen Privatrechtsakt (Vertrag) begründet wird. Die hier zu beurteilende Rechtsstellung der Probelehrer wurde entsprechend der Bestimmung des § 20, Z 3, 4, 5 und 6 der Prüfungsvorschrift nicht durch privatrechtlichen Vertrag, sondern durch einen einseitigen Hoheitsakt begründet, nämlich durch Zulassung und Zuweisung durch die Landesschulbehörde unabhängig davon, ob der Probelehrer an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgebildet wird (vgl. § 20 Z 8 der Prüfungsvorschrift, BGBl. 271/1937 und § 13 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz, BGBl. 244/1962) . Somit ergibt sich, daß die Rechtsstellung der Probelehrer öffentlichrechtlich geregelt ist. Die erwähnte Prüfungsvorschrift sieht nicht vor, daß den Probelehrern ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist. Vielmehr bestimmt § 20 Z 11 der Prüfungsvorschrift ausdrücklich, daß dem Probeleher aus der Ablegung des Probedienstes keinerlei Anspruch auf ein Entgelt erwächst.Die Rechte und Pflichten der Probelehrer einerseits sowie die Rechte und Pflichten der Schulbehörde gegenüber den Probelehrern anderseits sind in der Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen, Bundesgesetzblatt 271 aus 1937,, geregelt. Der Zweck der Regelung ist im Paragraph 20, Ziffer eins, dieses Gesetzes bestimmt: "Die Einführung in das praktische Lehramt an Mittelschulen hat den Zweck, den Lehramtsanwärter mit den unmittelbaren Aufgaben der Erziehung und des Unterrichtes bekanntzumachen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Eignung für den Lehrberuf zu erweisen." In Ziffer 11, dieser Bestimmung heißt es, daß aus der Ablegung des Probedienstes dem Probelehrer keinerlei Anspruch auf ein Entgelt erwächst. Hinweise, die auf die Entstehung eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses deuten, fehlen. Ob ein Rechtsverhältnis ein öffentlichrechtliches oder privatrechtliches ist, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z. B. Slg. 5367 aus 1966,) ausschließlich danach, ob es durch einen Hoheitsakt oder durch einen Privatrechtsakt (Vertrag) begründet wird. Die hier zu beurteilende Rechtsstellung der Probelehrer wurde entsprechend der Bestimmung des Paragraph 20,, Ziffer 3, 4, 5 und 6 der Prüfungsvorschrift nicht durch privatrechtlichen Vertrag, sondern durch einen einseitigen Hoheitsakt begründet, nämlich durch Zulassung und Zuweisung durch die Landesschulbehörde unabhängig davon, ob der Probelehrer an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgebildet wird vergleiche Paragraph 20, Ziffer 8, der Prüfungsvorschrift, Bundesgesetzblatt 271 aus 1937, und Paragraph 13, Absatz 2, Litera b, Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt 244 aus 1962,) . Somit ergibt sich, daß die Rechtsstellung der Probelehrer öffentlichrechtlich geregelt ist. Die erwähnte Prüfungsvorschrift sieht nicht vor, daß den Probelehrern ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist. Vielmehr bestimmt Paragraph 20, Ziffer 11, der Prüfungsvorschrift ausdrücklich, daß dem Probeleher aus der Ablegung des Probedienstes keinerlei Anspruch auf ein Entgelt erwächst. Gegenwärtig werden trotzdem den Probelehrern Unterhaltsbeiträge gewährt, jedoch ausschließlich auf Grund von Erlässen des BM für Unterricht, u. a. auch in den in Prüfung gezogenen Erlässen. Da in diesen Erlässen eine ausdrückliche Regelung der Rechtsnatur des Unterhaltsbeitrages nicht enthalten ist, ist der VfGH der Auffassung, daß die Regelung der finanziellen Seite der Rechtsstellung der Probelehrer durch die in Prüfung gezogenen Erlässe nur eine Ergänzung der Regelung der Prüfungsvorschrift, BGBl. 271/1937, dargestellt und daher auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Da die in Prüfung gezogenen Erlässe nicht nur an nachgeordnete Dienststellen gerichtet sind, sondern auch das Rechtsverhältnis der Probelehrer gestalten, sind sie als Rechtsverordnungen anzusehen. Da es sich somit um Rechtsverordnungen eines BM handelt, wären sie nach § 2 Abs. 1 lit. e (jetzt lit. f) des Bundesgesetzes über das BGBl., BGBl. 33/1920, im BGBl. kundzumachen gewesen.Gegenwärtig werden trotzdem den Probelehrern Unterhaltsbeiträge gewährt, jedoch ausschließlich auf Grund von Erlässen des BM für Unterricht, u. a. auch in den in Prüfung gezogenen Erlässen. Da in diesen Erlässen eine ausdrückliche Regelung der Rechtsnatur des Unterhaltsbeitrages nicht enthalten ist, ist der VfGH der Auffassung, daß die Regelung der finanziellen Seite der Rechtsstellung der Probelehrer durch die in Prüfung gezogenen Erlässe nur eine Ergänzung der Regelung der Prüfungsvorschrift, Bundesgesetzblatt 271 aus 1937,, dargestellt und daher auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Da die in Prüfung gezogenen Erlässe nicht nur an nachgeordnete Dienststellen gerichtet sind, sondern auch das Rechtsverhältnis der Probelehrer gestalten, sind sie als Rechtsverordnungen anzusehen. Da es sich somit um Rechtsverordnungen eines BM handelt, wären sie nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, (jetzt Litera f,) des Bundesgesetzes über das BGBl., Bundesgesetzblatt 33 aus 1920,, im Bundesgesetzblatt kundzumachen gewesen. Dazu kommt aber noch, daß für den Inhalt der in diesen Erlässen getroffenen Regelung in Widerspruch zu {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} jede gesetzliche Grundlage fehlt. Sie sind daher auch aus diesem Grund gesetzwidrig. Dies gilt auch für den Erlaß aus 1951, der die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien in bestimmten Angelegenheiten der "Entlohnung" der Probelehrer ausspricht.Dazu kommt aber noch, daß für den Inhalt der in diesen Erlässen getroffenen Regelung in Widerspruch zu {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} jede gesetzliche Grundlage fehlt. Sie sind daher auch aus diesem Grund gesetzwidrig. Dies gilt auch für den Erlaß aus 1951, der die Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien in bestimmten Angelegenheiten der "Entlohnung" der Probelehrer ausspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:V7.1972