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{'item': 'B89/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.1972 GeschäftszahlB89/72 Sammlungsnummer6806 RechtssatzDer VfGH schließt zwar nicht

, daß unter Umständen auch in einer an einen Bewerber um eine Stelle ergehenden Verständigung, diese Stelle sei anderweitig besetzt worden, eine normative Ablehnung der Bewerbung liegen könnte. Ein solcher Fall liegt jedoch hier deshalb nicht vor, weil bei der dargestellten Rechtslage, wonach den Bewerbern in dem Ernennungsverfahren keine Parteistellung zugekommen ist und auch der Landesschulrat für eine derartige Ablehnung nicht zuständig gewesen wäre, ein dennoch gegebener Bescheidwille in dem Schreiben erkennbar zum

druck hätte kommen müssen.

Art. 81b Abs. 2 B-VG und § 1 des Gesetzes St

GBl. 291/1910 i. d. F. BGBl. 296/1964 ergibt sich, daß nur ein Bewerber ernannt werden darf, der die angeführten Voraussetzungen erfüllt und in den Dreiervorschlag aufgenommen worden ist. Wie der VfGH im Erk. Slg. 6151/1970

geführt hat, bildeten die in einen verbindlichen Dreiervorschlag aufgenommenen Personen eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Sie hätten ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren. Die Verleihungsbehörde könne nicht als berechtigt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den Bewerbern eine

wahl zu treffen. Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag sei eine Angelegenheit, die das Dienstverhältnis des Beamten berühre und ihn damit zur Partei i. S. des {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 § 3, § 3 Dienstrechtsverfahrensgesetz} mache. Von den

führungen in diesem Erk.

gehend, käme den nicht in einen Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern Parteistellung nur zu, wenn sie

anderen Rechtsvorschriften abzuleiten wäre.

§ 6Abs.

3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. 183/1947 i. d. F. BGBl. 352/1970, können die Bf. ein die Parteistellung begründendes Recht nicht ableiten. Der VwGH hat schon wiederholt (

gehend von dem Rechtssatz eines verstärkten Senates Slg. Anh. 49/1953 z. B. in den Erk. Slg. 3030 A/1953, Z. 3159/52 vom 20. Feber 1954 und Z 601/61 vom 28. November 1962)

gesprochen, daß diese Gesetzesstelle einem Beamten, der bereits einen Dienstposten eines Dienstzweiges innehat, keinen Anspruch auf Ernennung auf einen höheren Dienstposten gibt.

Artikel 81, b Absatz 2, B-VG und Paragraph eins, des Gesetzes St

GBl. 291

1910, i. d. F. Bundesgesetzblatt 296

1964, ergibt sich, daß nur ein Bewerber ernannt werden darf, der die angeführten Voraussetzungen erfüllt und in den Dreiervorschlag aufgenommen worden ist. Wie der VfGH im Erk. Slg. 6151

1970,

geführt hat, bildeten die in einen verbindlichen Dreiervorschlag aufgenommenen Personen eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Sie hätten ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren. Die Verleihungsbehörde könne nicht als berechtigt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den Bewerbern eine

wahl zu treffen. Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag sei eine Angelegenheit, die das Dienstverhältnis des Beamten berühre und ihn damit zur Partei i. S. des {Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 Paragraph 3,, Paragraph 3, Dienstrechtsverfahrensgesetz} mache. Von den

führungen in diesem Erk.

gehend, käme den nicht in einen Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern Parteistellung nur zu, wenn sie

anderen Rechtsvorschriften abzuleiten wäre.

Paragraph 6, Absatz 3, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt 183

1947, i. d. F. Bundesgesetzblatt 352

1970,, können die Bf. ein die Parteistellung begründendes Recht nicht ableiten. Der VwGH hat schon wiederholt (

gehend von dem Rechtssatz eines verstärkten Senates Slg. Anh. 49

1953, z. B. in den Erk. Slg. 3030 A/1953, Ziffer 3159 /, 52, vom

  1. Feber 1954 und Ziffer 601 /, 61, vom
  2. November 1962)

gesprochen, daß diese Gesetzesstelle einem Beamten, der bereits einen Dienstposten eines Dienstzweiges innehat, keinen Anspruch auf Ernennung auf einen höheren Dienstposten gibt. Der VfGH schließt sich dieser Rechtsansicht an. Auch

§ 1Abs.

6 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. 22/1970, kann eine Parteistellung nicht abgeleitet werden. Infolgedessen kommt den Bf., da sie keinen Rechtsanspruch auf Ernennung als Bezirksschulinspektor haben (vgl. Slg. 779/1927) , auch in dem Verfahren betreffend die Ernennung eines anderen Beamten keine Parteistellung zu (vgl. VwGH Slg. 3151 A/1953) . An die Bf. war in diesem Verfahren daher auch kein Bescheid zu erlassen.Der VfGH schließt sich dieser Rechtsansicht an. Auch

Paragraph eins, Absatz 6, des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt 22

1970,, kann eine Parteistellung nicht abgeleitet werden. Infolgedessen kommt den Bf., da sie keinen Rechtsanspruch auf Ernennung als Bezirksschulinspektor haben vergleiche Slg. 779

1927,) , auch in dem Verfahren betreffend die Ernennung eines anderen Beamten keine Parteistellung zu vergleiche VwGH Slg. 3151 A/1953) . An die Bf. war in diesem Verfahren daher auch kein Bescheid zu erlassen.

§ 1Abs.

6 Invalideneinstellungsgesetz 1969 kann eine Parteistellung nicht abgeleitet werden.

Paragraph eins, Absatz 6, Invalideneinstellungsgesetz 1969 kann eine Parteistellung nicht abgeleitet werden. § 88 VerfGG 1953 ist alleinige Rechtsgrundlage für die Auferlegung des Ersatzes der Prozeßkosten im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}.Paragraph 88, VerfGG 1953 ist alleinige Rechtsgrundlage für die Auferlegung des Ersatzes der Prozeßkosten im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG}. Entgegen der in der Gegenschrift des BM für Unterricht und Kunst vertretenen Rechtsauffassung kommt eine sinngemäße Anwendung der

den Bestimmungen der §§ 47 ff. VwGG 1965, BGBl. 2/1965, beruhenden Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem VwGH, BGBl. 4/1965, für das Verfahren vor dem VfGH nicht in Betracht (vgl. Slg. 6133/1970, 6233/1970) .Entgegen der in der Gegenschrift des BM für Unterricht und Kunst vertretenen Rechtsauffassung kommt eine sinngemäße Anwendung der

den Bestimmungen der Paragraphen 47, ff. VwGG 1965, Bundesgesetzblatt 2

1965,, beruhenden Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem VwGH, Bundesgesetzblatt 4

1965,, für das Verfahren vor dem VfGH nicht in Betracht vergleiche Slg. 6133

1970,, 6233

1970,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B89.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.