18 B-VG}) oder wegen Vorstoßes gegen das Gleichheitsgebot ({
GG) verfassungswidrig sein.Wie der VfGH im Erk. Slg. 6664 aus 1972, ausgeführt hat, besteht auch, abgesehen von Einzelfällen wie Artikel 119, a Absatz 9, B-VG i. d. F. Bundesgesetzblatt 205 aus 1962,, keine Verfassungsnorm, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem Umfang garantiert. Den Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter scheidet als Maßstab hiefür aus; dieses Recht kann durch eine gesetzliche Regelung der Parteistellung deshalb nicht verletzt werden, weil eben die durch Gesetz bestimmte Behörde gegenüber den durch Gesetz mit Parteienrechten ausgestatteten Personen der "gesetzliche Richter" sei vergleiche Slg. 3085 aus 1956,) . Das die Parteienrechte bestimmende Gesetz könnte allerdings aus einem anderen Grund, etwa wegen mangelnder Determinierung ({
,, Artikel 18, B-VG}) oder wegen Vorstoßes gegen das Gleichheitsgebot ({
GG) verfassungswidrig sein. Wenn die Behörde auf die vom Bf. beantragten Beweise nicht eingegangen ist, so kann darin allenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen, die Zuständigkeit zur Entscheidung wird dadurch jedoch nicht berührt. Das AVG 1950 kennt keine öffentlichen Verhandlungen. Die darin (§§ 39 bis 44) vorgesehenen mündlichen Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen; für sie besteht die sog. Parteiöffentlichkeit (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, I. Bd., 1953, S. 267) . Wenn nun {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 94, § 94 Abs. 1 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957} bestimmt, daß die Berufungsverhandlung unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführen ist, so bewirkt dies, daß auch die Parteien des Verfahrens dieser Verhandlung nicht beizuziehen sind.Das AVG 1950 kennt keine öffentlichen Verhandlungen. Die darin (Paragraphen 39 bis 44) vorgesehenen mündlichen Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen; für sie besteht die sog. Parteiöffentlichkeit (Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, römisch eins. Bd., 1953, S. 267) . Wenn nun {Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 Paragraph 94,, Paragraph 94, Absatz eins, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957} bestimmt, daß die Berufungsverhandlung unter Ausschluß der Parteiöffentlichkeit durchzuführen ist, so bewirkt dies, daß auch die Parteien des Verfahrens dieser Verhandlung nicht beizuziehen sind. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Recht auf Unmittelbarkeit des Verfahrens (vgl. hiezu Slg. 4003/1961) und auf Mündlichkeit des Verfahrens ist im Bereich des Verwaltungsverfahrens durch keine Verfassungsbestimmung gewährleistet, sondern nur insoweit verwirklicht, als die Verwaltungsvorschriften derartige Bestimmungen enthalten (vgl. § 39 AVG 1950 und dazu VwGH Erk. vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.