RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1972 GeschäftszahlB532/70 Sammlungsnummer6822 RechtssatzMit dem rechtskräftigen Abschluß des Abhandlungsverfahrens hört der Nachlaß als Rechtsperson zu bestehen auf und es treten an seine Stelle als Träger der Vermögensrechte des Verstorbenen die Erben nach der der Einantwortung zugrundeliegenden Nachfolgeordnung (Slg. 2599/1953) . Gemäß § 53 Tiroler Waldservitutengesetz und Weideservitutengesetz, LGuVBl. für Tirol 21/1952, sind u. a. die während des Verfahrens nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide auch für die Rechtsnachfolger bindend. Zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den im Verwaltungsverfahren auch durch den erblasserischen Sohn bevollmächtigten Rechtsanwalt ist der Nachlaß an den erblasserischen Sohn bereits eingeantwortet und das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig beendet gewesen. Der angefochtene Bescheid hat daher nur Rechtswirkungen für den erblasserischen Sohn als Rechtsnachfolger nach seinem verstorbenen Vater, nicht aber solche für die als Rechtsperson bereits untergegangene Verlassenschaft herbeiführen können. Es kommt daher auf Seite des Antragsgegners ausschließlich dem erblasserischen Sohn Beschwerdeberechtigung zu.Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Abhandlungsverfahrens hört der Nachlaß als Rechtsperson zu bestehen auf und es treten an seine Stelle als Träger der Vermögensrechte des Verstorbenen die Erben nach der der Einantwortung zugrundeliegenden Nachfolgeordnung (Slg. 2599 aus 1953,) . Gemäß Paragraph 53, Tiroler Waldservitutengesetz und Weideservitutengesetz, LGuVBl. für Tirol 21 aus 1952,, sind u. a. die während des Verfahrens nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide auch für die Rechtsnachfolger bindend. Zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den im Verwaltungsverfahren auch durch den erblasserischen Sohn bevollmächtigten Rechtsanwalt ist der Nachlaß an den erblasserischen Sohn bereits eingeantwortet und das Verlassenschaftsverfahren rechtskräftig beendet gewesen. Der angefochtene Bescheid hat daher nur Rechtswirkungen für den erblasserischen Sohn als Rechtsnachfolger nach seinem verstorbenen Vater, nicht aber solche für die als Rechtsperson bereits untergegangene Verlassenschaft herbeiführen können. Es kommt daher auf Seite des Antragsgegners ausschließlich dem erblasserischen Sohn Beschwerdeberechtigung zu. Das Fehlen der Beschwerdeberechtigung ergibt sich aber auch aus einer anderen Erwägung. Wie der VfGH in seinem Beschluß Slg. 4559/1963 ausgesprochen hat, ist zwar im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VerfGG 1953 die Bestimmung des § 35 Abs. 1 ZPO sinngemäß anzuwenden, nach der die Prozeßvollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird. {Zivilprozeßordnung § 35, § 35 Abs. 1 ZPO} kann aber nur für eine als Prozeßvollmacht bereits wirksam gewordene Vollmacht, daher auf den Fall eines bereits eingeleiteten Verfahrens Anwendung finden. Da der Bf. jedoch vor der Beschwerdeeinbringung verstorben ist, war die Vollmacht des einschreitenden Rechtsanwaltes im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bereits erloschen.Das Fehlen der Beschwerdeberechtigung ergibt sich aber auch aus einer anderen Erwägung. Wie der VfGH in seinem Beschluß Slg. 4559 aus 1963, ausgesprochen hat, ist zwar im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VerfGG 1953 die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, ZPO sinngemäß anzuwenden, nach der die Prozeßvollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers nicht aufgehoben wird. {Zivilprozeßordnung Paragraph 35,, Paragraph 35, Absatz eins, ZPO} kann aber nur für eine als Prozeßvollmacht bereits wirksam gewordene Vollmacht, daher auf den Fall eines bereits eingeleiteten Verfahrens Anwendung finden. Da der Bf. jedoch vor der Beschwerdeeinbringung verstorben ist, war die Vollmacht des einschreitenden Rechtsanwaltes im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bereits erloschen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B532.1972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.