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{'item': 'B181/72'}

Obsah (4)Art 133Art 87Art 86Art 140

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.1972 GeschäftszahlB181/72 Sammlungsnummer6838 RechtssatzDer VfGH hat in seinem Erk. Slg. 4554/1963 ausgesprochen, daß das Oberlandesg

Art 133, Art.

133 Z 4 B-VG} anzusehen. Diese Rechtsansicht des Bf. ist verfehlt (vgl. z. B. Slg. 5228/1966, B 251/71 vom 26. November 1971) . Die Qualifikation eines Vollzugsorgans als Verwaltungsbehörde oder Gericht ist - abgesehen von dem durch {

Art 87, Art.

87 Abs. 2 B-VG} besonders geregelten Fall der monokratischen Justizverwaltung - nicht durch den Inhalt seiner Tätigkeit, sondern durch die Rechtsstellung seiner Organe bestimmt (vgl. Art. 87 und 88 Abs. 2 B-VG und die Slg. 2902/1955 und 3696/1960) . Wenn der Gesetzgeber im {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 402, § 402 ASVG} und gleichartigen Bestimmungen anderer Sozialversicherungsgesetze des OLG Wien als Rechtsmittelgericht gegenüber den Schiedsgerichten der Sozialversicherung berufen hat, so hat er bei der Übertragung dieses zusätzlichen Zuständigkeitsbereiches an die vorhandene organisatorische Stellung des OLG Wien angeknüpft. Diese ist dadurch charakterisiert, daß das OLG mit Richtern i. S. des {

Art 86, Art.

86 Abs. 1 B-VG} besetzt ist (vgl. § 41 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. 217/1896, in der geltenden Fassung) , die ihre Funktion als richterliches Amt i. S. des {

Art 87, Art.

87 B-VG} ausüben und deren Unabhängigkeit somit nicht etwa aus einem Zusammenhang mit Art. 133 Z. 4 B-VG erfließt (vgl. hiezu Slg. 5095/1965, 5096/1965) .Der Bf. ist der Ansicht, das OLG Wien sei in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht in sozialversicherungsrechtlichen Leistungsstreitsachen nicht als ein "anderes Gericht" i. S. des Artikel 138, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz B-VG, sondern als Kollegialbehörde i. S. des {

Artikel 133,, Artikel 133, Ziffer 4, B-VG} anzusehen.

Diese Rechtsansicht des Bf. ist verfehlt vergleiche z. B. Slg. 5228 aus 1966,, B 251/71 vom 26. November 1971) . Die Qualifikation eines Vollzugsorgans als Verwaltungsbehörde oder Gericht ist - abgesehen von dem durch {

Artikel 87

,, Artikel 87, Absatz 2, B-VG} besonders geregelten Fall der monokratischen Justizverwaltung - nicht durch den Inhalt seiner Tätigkeit, sondern durch die Rechtsstellung seiner Organe bestimmt vergleiche Artikel 87 und 88 Absatz 2, B-VG und die Slg. 2902 aus 1955, und 3696 aus 1960,) . Wenn der Gesetzgeber im {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 402,, Paragraph 402, ASVG} und gleichartigen Bestimmungen anderer Sozialversicherungsgesetze des OLG Wien als Rechtsmittelgericht gegenüber den Schiedsgerichten der Sozialversicherung berufen hat, so hat er bei der Übertragung dieses zusätzlichen Zuständigkeitsbereiches an die vorhandene organisatorische Stellung des OLG Wien angeknüpft. Diese ist dadurch charakterisiert, daß das OLG mit Richtern i. S. des {

Artikel 86

,, Artikel 86, Absatz eins, B-VG} besetzt ist vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. 217 aus 1896,, in der geltenden Fassung) , die ihre Funktion als richterliches Amt i. S. des {

Artikel 87

,, Artikel 87, B-VG} ausüben und deren Unabhängigkeit somit nicht etwa aus einem Zusammenhang mit Artikel 133, Ziffer 4, B-VG erfließt vergleiche hiezu Slg. 5095 aus 1965,, 5096 aus 1965,) . Das Recht, beim VfGH unmittelbar die Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen, steht nur den im {

Art 140, Art.

140 Abs. 1 B-VG} genannten Regierungen und Gerichten zu. Dasselbe gilt infolge der in Art. 140 a Abs. 1 B-VG festgelegten entsprechenden Anwendung des {

Art 140, Art.

140 B-VG} für die Antragsbefugnis hinsichtlich der Überprüfung von Staatsverträgen auf deren Verfassungsmäßigkeit.Das Recht, beim VfGH unmittelbar die Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen, steht nur den im {

Artikel 140,, Artikel 140, Absatz eins, B-VG} genannten Regierungen und Gerichten zu.

Dasselbe gilt infolge der in Artikel 140, a Absatz eins, B-VG festgelegten entsprechenden Anwendung des {

Artikel 140

,, Artikel 140, B-VG} für die Antragsbefugnis hinsichtlich der Überprüfung von Staatsverträgen auf deren Verfassungsmäßigkeit. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B181.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.