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{'item': 'B351/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.10.1972 GeschäftszahlB351/71 Sammlungsnummer6845 RechtssatzEine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist nicht Träger von Rechten und Pflichten, außer wenn ihr durch das Gesetz eine solche Rechtsstellung eingeräumt ist (vgl. Slg. 2676/1954, 4099/1961) .Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist nicht Träger von Rechten und Pflichten, außer wenn ihr durch das Gesetz eine solche Rechtsstellung eingeräumt ist vergleiche Slg. 2676 aus 1954,, 4099 aus 1961,) . Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. 2/1954, das eine solche Sonderregelung nicht enthält.Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das Gewerbesteuergesetz 1953, Bundesgesetzblatt 2 aus 1954,, das eine solche Sonderregelung nicht enthält. Dennoch hat der VfGH die Beschwerde nicht zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die Einkünfte der Gesellschaft aus Gewerbebetrieb einheitlich und die Anteile der vier Gesellschafter an den gemeinsamen Einkünften gesondert festgestellt. Der angefochtene Bescheid enthält dazu im Spruch folgenden Satz: "Gemäß § 191 Abs. 2 lit. b der Bundesabgabenordnung hat die Entscheidung Wirkung für und gegen alle Beteiligten. Die Zustellung dieser Entscheidung gilt als Zustellung an alle Gesellschafter (§ 101 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung)" . Adressiert ist der Bescheid an die "Firma Hotel G Ges. b. R" zu Handen des Beschwerdevertreters.Dennoch hat der VfGH die Beschwerde nicht zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die Einkünfte der Gesellschaft aus Gewerbebetrieb einheitlich und die Anteile der vier Gesellschafter an den gemeinsamen Einkünften gesondert festgestellt. Der angefochtene Bescheid enthält dazu im Spruch folgenden Satz: "Gemäß Paragraph 191, Absatz 2, Litera b, der Bundesabgabenordnung hat die Entscheidung Wirkung für und gegen alle Beteiligten. Die Zustellung dieser Entscheidung gilt als Zustellung an alle Gesellschafter (Paragraph 101, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung)" . Adressiert ist der Bescheid an die "Firma Hotel G Ges. b. R" zu Handen des Beschwerdevertreters. Beschwerdevertreter ist einer der vier Gesellschafter auf Grund einer Vollmacht, die den Zusatz enthält "nur für gegenständliche Verfassungsgerichtshofbeschwerde respektive Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" . Der VfGH wertet die Beschwerde als von den vier Gesellschaftern eingebracht. Die Bf. bekämpfen die Hinzurechnungsbestimmungen des Gewerbesteuergesetzes 1953 mit dem Argument, daß eine Steuer, die einen Ertrag oder ein Kapital besteuert, immer nur einen Saldo aus Gewinn und Verlust oder Aktiva und Passiva versteuern dürfe, und daß dem entgegenstehende Bestimmungen, nämlich daß zu einem gezogenen Saldo zuerst anerkanntermaßen abgezogene Beträge wieder hinzuzurechnen seien, das Eigentum verletzen. Zu diesem Vorbringen genügt es, auf die Erk. Slg. 5995/1969 und 6471/1971 zu verweisen, in denen ausgeführt ist: Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb. Dabei kommt es auf den objektiven Umfang des Gewerbebetriebes an, auf seinen objektiven Ertrag und sein objektives Kapital, beide losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger, nicht aber kommt es auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und das Betriebsvermögen in bezug auf ein bestimmtes Rechtssubjekt an. Deshalb werden nach den Bestimmungen des GewStG der Gewinn aus Gewerbebetrieb und der Einheitswert des gewerblichen Betriebes um Hinzurechnungen vermehrt und die sich daraus ergebende Summe um Kürzungen vermindert. Diese Hinzurechnungen und Kürzungen sind ein Mittel, um den Steuergegenstand, den Gewerbebetrieb, nach seinen objektiven Verhältnissen erfassen zu können, dabei aber auch eine doppelte Erfassung durch Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) zu vermeiden. Gegen das System der Hinzurechnungen an sich bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch sonst keine Bedenken gegen § 7 Z 1 und § 13 Abs. 4 GewStG 1953.Die Bf. bekämpfen die Hinzurechnungsbestimmungen des Gewerbesteuergesetzes 1953 mit dem Argument, daß eine Steuer, die einen Ertrag oder ein Kapital besteuert, immer nur einen Saldo aus Gewinn und Verlust oder Aktiva und Passiva versteuern dürfe, und daß dem entgegenstehende Bestimmungen, nämlich daß zu einem gezogenen Saldo zuerst anerkanntermaßen abgezogene Beträge wieder hinzuzurechnen seien, das Eigentum verletzen. Zu diesem Vorbringen genügt es, auf die Erk. Slg. 5995 aus 1969, und 6471 aus 1971, zu verweisen, in denen ausgeführt ist: Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb. Dabei kommt es auf den objektiven Umfang des Gewerbebetriebes an, auf seinen objektiven Ertrag und sein objektives Kapital, beide losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger, nicht aber kommt es auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und das Betriebsvermögen in bezug auf ein bestimmtes Rechtssubjekt an. Deshalb werden nach den Bestimmungen des GewStG der Gewinn aus Gewerbebetrieb und der Einheitswert des gewerblichen Betriebes um Hinzurechnungen vermehrt und die sich daraus ergebende Summe um Kürzungen vermindert. Diese Hinzurechnungen und Kürzungen sind ein Mittel, um den Steuergegenstand, den Gewerbebetrieb, nach seinen objektiven Verhältnissen erfassen zu können, dabei aber auch eine doppelte Erfassung durch Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) zu vermeiden. Gegen das System der Hinzurechnungen an sich bestehen daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch sonst keine Bedenken gegen Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz 4, GewStG

  1. Die Behörde hat sich bei der Auslegung des Begriffes "unbillige Besteuerung" auf die Rechtsprechung des VfGH berufen, der im Erk. Slg. 5915/1969 gesagt hat, es sei zulässig, den Begriff "unbillige Besteuerung" in dem Sinn zu konkretisieren, daß er auf eine schlechte wirtschaftliche Betriebslage hinweise, die vor allem durch eine Überschuldung charakterisiert werde. Der VfGH hat dabei seinerseits auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, der im Erk. Slg. 1799 F/1958 ausgeführt hat, die Behörde sei bei Prüfung der Voraussetzung, ob die Hinzurechnung zu einer unbilligen Besteuerung führe, berechtigt, auf die wirtschaftliche Lage des Betriebes, insbesondere auf die Frage einer tatsächlichen Überschuldung desselben einzugehen. Die Auslegung beider Gerichtshöfe steht im Einklang mit der Absicht des historischen Normengebers. In den EB der RV zum GewStG (154 BlgNR, VII. GP) wird zu § 7 Z. 1 und § 13 ausgeführt, daß diese Bestimmungen aus dem geltenden Recht, und zwar u. a. aus § 22 der Dritten Verordnung zur Durchführung des GewerbesteuerG vom
  2. Jänner 1940, DRGBl. I S. 284, übernommen worden sind. Dieser Paragraph entsprach wörtlich dem § 18 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des GewerbesteuerG vom
  3. Feber 1938, DRGBl. I, S. 209, und dieser wiederum wörtlich dem § 19 der Ersten Verordnung zur Durchführung des GewerbesteuerG vom
  4. Feber 1937, DRGBl. I, S.
  5. Alle diese gleichlautenden Bestimmungen standen unter der Überschrift "Überschuldete Betriebe des Gaststättengewerbes und Beherbergungsgewerbes" . Wenn die bel. Beh. also bei der im angefochtenen Bescheid dargestellten wirtschaftlichen Lage des Betriebes angenommen und für ihre Entscheidung als wesentlich erachtet hat, daß "eine Überschuldung bzw. Existenzgefährdung" nicht vorliege, so liegt darin nicht eine denkunmögliche Anwendung des § 7 Z 1 letzter Satz und des § 13 Abs. 4 GewStG.Die Behörde hat sich bei der Auslegung des Begriffes "unbillige Besteuerung" auf die Rechtsprechung des VfGH berufen, der im Erk. Slg. 5915 aus 1969, gesagt hat, es sei zulässig, den Begriff "unbillige Besteuerung" in dem Sinn zu konkretisieren, daß er auf eine schlechte wirtschaftliche Betriebslage hinweise, die vor allem durch eine Überschuldung charakterisiert werde. Der VfGH hat dabei seinerseits auf die Rechtsprechung des VwGH verwiesen, der im Erk. Slg. 1799 F/1958 ausgeführt hat, die Behörde sei bei Prüfung der Voraussetzung, ob die Hinzurechnung zu einer unbilligen Besteuerung führe, berechtigt, auf die wirtschaftliche Lage des Betriebes, insbesondere auf die Frage einer tatsächlichen Überschuldung desselben einzugehen. Die Auslegung beider Gerichtshöfe steht im Einklang mit der Absicht des historischen Normengebers. In den EB der Regierungsvorlage zum GewStG (154 BlgNR, römisch sieben. Gesetzgebungsperiode wird zu Paragraph 7, Ziffer eins und Paragraph 13, ausgeführt, daß diese Bestimmungen aus dem geltenden Recht, und zwar u. a. aus Paragraph 22, der Dritten Verordnung zur Durchführung des GewerbesteuerG vom
  6. Jänner 1940, DRGBl. römisch eins S. 284, übernommen worden sind. Dieser Paragraph entsprach wörtlich dem Paragraph 18, der Zweiten Verordnung zur Durchführung des GewerbesteuerG vom
  7. Feber 1938, DRGBl. römisch eins, S. 209, und dieser wiederum wörtlich dem Paragraph 19, der Ersten Verordnung zur Durchführung des GewerbesteuerG vom
  8. Feber 1937, DRGBl. römisch eins, S.
  9. Alle diese gleichlautenden Bestimmungen standen unter der Überschrift "Überschuldete Betriebe des Gaststättengewerbes und Beherbergungsgewerbes" . Wenn die bel. Beh. also bei der im angefochtenen Bescheid dargestellten wirtschaftlichen Lage des Betriebes angenommen und für ihre Entscheidung als wesentlich erachtet hat, daß "eine Überschuldung bzw. Existenzgefährdung" nicht vorliege, so liegt darin nicht eine denkunmögliche Anwendung des Paragraph 7, Ziffer eins, letzter Satz und des Paragraph 13, Absatz 4, GewStG. Betriebe des Gaststättengewerbes und Beherbergungsgewerbes bedürfen, um den Anforderungen des Fremdenverkehrs genügen zu können, einer entsprechenden Kapitalausstattung. In weitem Umfang wird hiezu Fremdkapital benötigt. Wenn der Gesetzgeber den typischen Fall der Ausstattung eines Betriebes mit Fremdkapital, nämlich die Aufnahme von "Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Stärkung des Betriebskapitals dienen" (vgl. Slg. 6471/1971) im Rahmen der Hinzurechnungsvorschriften des GewStG begünstigt, ist dies sachlich durchaus gerechtfertigt. Auch die Bindung der Begünstigung daran, daß die Dauerschulden 130 v. H. des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke übersteigen, ist nicht als unsachlich zu erkennen, zumal die Höhe der Dauerschulden und das Übersteigen dieser unteren Grenze allein noch nicht zu der Abstandnahme von der Hinzurechnung führt, sondern hiezu noch die weitere Voraussetzung gehört, daß die Hinzurechnung der Schulden oder ihrer Zinsen zu einer unbilligen Besteuerung führt. Diese Regelung hat aber der VfGH schon im Erk. Slg. 5915/1969 für unbedenklich erachtet.Betriebe des Gaststättengewerbes und Beherbergungsgewerbes bedürfen, um den Anforderungen des Fremdenverkehrs genügen zu können, einer entsprechenden Kapitalausstattung. In weitem Umfang wird hiezu Fremdkapital benötigt. Wenn der Gesetzgeber den typischen Fall der Ausstattung eines Betriebes mit Fremdkapital, nämlich die Aufnahme von "Schulden, die der nicht nur vorübergehenden Stärkung des Betriebskapitals dienen" vergleiche Slg. 6471 aus 1971,) im Rahmen der Hinzurechnungsvorschriften des GewStG begünstigt, ist dies sachlich durchaus gerechtfertigt. Auch die Bindung der Begünstigung daran, daß die Dauerschulden 130 v. H. des Einheitswertes der Betriebsgrundstücke übersteigen, ist nicht als unsachlich zu erkennen, zumal die Höhe der Dauerschulden und das Übersteigen dieser unteren Grenze allein noch nicht zu der Abstandnahme von der Hinzurechnung führt, sondern hiezu noch die weitere Voraussetzung gehört, daß die Hinzurechnung der Schulden oder ihrer Zinsen zu einer unbilligen Besteuerung führt. Diese Regelung hat aber der VfGH schon im Erk. Slg. 5915 aus 1969, für unbedenklich erachtet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B351.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.