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{'item': 'B286/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.1972 GeschäftszahlB286/71 Sammlungsnummer6848 RechtssatzKeine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes über Bringungsrechte. Der VfGH geht dabei von seiner bisherigen Rechtsprechung aus (vgl. insbesondere Slg. 3649/1959, 4206/1962) . Danach ist die Regelung von Bringungsrechten dann eine Angelegenheit der Bodenreform, wenn sie ermöglichen soll, die Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer landwirtschaftlicher Betriebe den geänderten modernen Bedürfnissen entsprechend neu zu gestalten; Bringungsrechte nach dem Reichsforstgesetz sollten es lediglich möglich machen, Waldprodukte zum Zweck der Verwertung aus dem Wald zu schaffen. Der VfGH ist der Meinung, daß jene Umschreibung betreffend die Bringungsrechte, die zur Bodenreform gehören, hier nicht zutrifft. Nach § 1 Forstrechts- BereinigungsG ist die Bringung - ähnlich wie nach dem Reichsforstgesetz - vor allem die Beförderung von Holz und sonstigen Forstprodukten vom Gewinnungsort zum Anschluß an das öffentliche Verkehrsnetz (die anderen in § 1 Abs. 1 leg. cit. genannten Zielpunkte haben hier außer Betracht zu bleiben; der Forstweg, um den es geht, soll den Anschluß an das öffentliche Verkehrsnetz herstellen - vgl. auch § 2 Abs. 2 leg. cit.) . Der Umstand, daß der Weg auch den Transport zur Bringung der notwendigen Geräte zum Gewinnungsort (§ 1 Abs. 2 leg. cit.) und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Waldungen dienen soll (§ 2 Abs. 2 leg. cit.) , bewirkt nicht, daß es sich um eine Angelegenheit der Bodenreform handelt. Der umschriebene nichtöffentliche Waldbewirtschaftungsverkehr wird vielmehr vom Begriff "Forstwesen" erfaßt; die zit. Regelung gehört nämlich nach ihrem inhaltlichen Gehalt systematisch zum "Forstwesen" , es handelt sich um eine Weiterentwicklung des Bringungsrechtes, das schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel des B-VG (

  1. Oktober 1925) im ReichsforstG geregelt gewesen war (vgl. die Rechtsprechung betreffend die sog. Versteinerungstheorie - z. B. Slg. 5019/1965, 3227/1957 - und betreffend Neuregelungen, die nach ihrem Inhalt systematisch dem betreffenden Kompetenzgebiet angehören - z. B. Slg. 3670/1960, 4117/1961, 4883/1964, 5748/1968) .Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes über Bringungsrechte. Der VfGH geht dabei von seiner bisherigen Rechtsprechung aus vergleiche insbesondere Slg. 3649 aus 1959,, 4206 aus 1962,) . Danach ist die Regelung von Bringungsrechten dann eine Angelegenheit der Bodenreform, wenn sie ermöglichen soll, die Bewirtschaftungsverhältnisse ganzer landwirtschaftlicher Betriebe den geänderten modernen Bedürfnissen entsprechend neu zu gestalten; Bringungsrechte nach dem Reichsforstgesetz sollten es lediglich möglich machen, Waldprodukte zum Zweck der Verwertung aus dem Wald zu schaffen. Der VfGH ist der Meinung, daß jene Umschreibung betreffend die Bringungsrechte, die zur Bodenreform gehören, hier nicht zutrifft. Nach Paragraph eins, Forstrechts- BereinigungsG ist die Bringung - ähnlich wie nach dem Reichsforstgesetz - vor allem die Beförderung von Holz und sonstigen Forstprodukten vom Gewinnungsort zum Anschluß an das öffentliche Verkehrsnetz (die anderen in Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit. genannten Zielpunkte haben hier außer Betracht zu bleiben; der Forstweg, um den es geht, soll den Anschluß an das öffentliche Verkehrsnetz herstellen - vergleiche auch Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit.) . Der Umstand, daß der Weg auch den Transport zur Bringung der notwendigen Geräte zum Gewinnungsort (Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit.) und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Waldungen dienen soll (Paragraph 2, Absatz 2, leg. cit.) , bewirkt nicht, daß es sich um eine Angelegenheit der Bodenreform handelt. Der umschriebene nichtöffentliche Waldbewirtschaftungsverkehr wird vielmehr vom Begriff "Forstwesen" erfaßt; die zit. Regelung gehört nämlich nach ihrem inhaltlichen Gehalt systematisch zum "Forstwesen" , es handelt sich um eine Weiterentwicklung des Bringungsrechtes, das schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzartikel des B-VG (
  2. Oktober 1925) im ReichsforstG geregelt gewesen war vergleiche die Rechtsprechung betreffend die sog. Versteinerungstheorie - z. B. Slg. 5019 aus 1965,, 3227 aus 1957, - und betreffend Neuregelungen, die nach ihrem Inhalt systematisch dem betreffenden Kompetenzgebiet angehören - z. B. Slg. 3670 aus 1960,, 4117 aus 1961,, 4883 aus 1964,, 5748 aus 1968,) . Auch keine Bedenken gegen § 1 und § 2 Abs. 2 Forstrechts- BereinigungsG aus dem Blickwinkel des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 1 B-VG}. Die Begriffe "Bringung" und "Forstweg" sind so bestimmt, daß sie einen der Vollziehung fähigen Inhalt umschreiben (vgl. die Rechtsprechung; z. B. Slg. 6546/1971, 5923/1969, sowie die dort zitierte Vorjudikatur) .Auch keine Bedenken gegen Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz 2, Forstrechts- BereinigungsG aus dem Blickwinkel des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz eins, B-VG}. Die Begriffe "Bringung" und "Forstweg" sind so bestimmt, daß sie einen der Vollziehung fähigen Inhalt umschreiben vergleiche die Rechtsprechung; z. B. Slg. 6546 aus 1971,, 5923 aus 1969,, sowie die dort zitierte Vorjudikatur) . Forstwege i. S. des § 2 Abs. 2 Forstrechts-BereinigungsG sind keine "Verkehrsflächen der Gemeinde" ; sie sind nämlich nur für den "nichtöffentlichen Verkehr" vorzugsweise für die Bringung und den wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Waldungen bestimmt, sie gehören nicht zum öffentlichen Verkehrsnetz (nur öffentliche Verkehrsflächen können aber "Verkehrsflächen der Gemeinde" sein) .Forstwege i. S. des Paragraph 2, Absatz 2, Forstrechts-BereinigungsG sind keine "Verkehrsflächen der Gemeinde" ; sie sind nämlich nur für den "nichtöffentlichen Verkehr" vorzugsweise für die Bringung und den wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Waldungen bestimmt, sie gehören nicht zum öffentlichen Verkehrsnetz (nur öffentliche Verkehrsflächen können aber "Verkehrsflächen der Gemeinde" sein) . Im bekämpften Bescheid ist zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß auch die widersprechenden Miteigentümer Gertraud St. und Elisabeth W gemäß § 5 Abs. 1 Forstrechts-Bereinigungsgesetz verhalten werden, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Dem Bescheid muß aber ein solcher Inhalt beigemessen werden. Er ist u. a. ausdrücklich sowohl an Gertraud St. als auch an Elisabeth W adressiert. Obwohl nur jene formell berufen hat, hat die Behörde auch diese als Berufungswerberin bezeichnet. Die Behörde hat also den Widerspruch der Elisabeth W gegen die Bildung der Genossenschaft als Berufung gewertet. In der Abweisung der Berufungen der Elisabeth W und der Gertraud St. liegt auch die Entscheidung über die Widersprüche der Genannten gegen die Bildung der Genossenschaft, also die Verfügung ihres Beitrittes zur Genossenschaft. Dieser Beitritt war aber nicht Gegenstand der unterinstanzlichen Bescheide. Trotzdem hat die bel. Beh. in dieser Frage sachlich entschieden. Dazu war sie als Berufungsbehörde nicht zuständig.Im bekämpften Bescheid ist zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß auch die widersprechenden Miteigentümer Gertraud St. und Elisabeth W gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Forstrechts-Bereinigungsgesetz verhalten werden, der zu bildenden Genossenschaft beizutreten. Dem Bescheid muß aber ein solcher Inhalt beigemessen werden. Er ist u. a. ausdrücklich sowohl an Gertraud St. als auch an Elisabeth W adressiert. Obwohl nur jene formell berufen hat, hat die Behörde auch diese als Berufungswerberin bezeichnet. Die Behörde hat also den Widerspruch der Elisabeth W gegen die Bildung der Genossenschaft als Berufung gewertet. In der Abweisung der Berufungen der Elisabeth W und der Gertraud St. liegt auch die Entscheidung über die Widersprüche der Genannten gegen die Bildung der Genossenschaft, also die Verfügung ihres Beitrittes zur Genossenschaft. Dieser Beitritt war aber nicht Gegenstand der unterinstanzlichen Bescheide. Trotzdem hat die bel. Beh. in dieser Frage sachlich entschieden. Dazu war sie als Berufungsbehörde nicht zuständig. Die im Bescheid liegende, an Alois und Elisabeth W sowie an Franz und Gertraud St. gerichtete Verfügung, zusammen als Miteigentümer mit den bezeichneten Flächen der Genossenschaft beizutreten, bildet hinsichtlich jeder der beiden Miteigentümerpaare eine untrennbare Einheit; die an die Frauen gerichtete Verfügung trifft unausweichlich auch die männlichen Miteigentümer. Auch soweit diese Anordnung an die männlichen Miteigentümer gerichtet ist, war sie nicht Gegenstand der unterinstanzlichen Bescheide. Diese Anordnung zu treffen, war die bel. Beh. somit nicht zuständig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B286.1972

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