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{'item': 'B58/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.10.1972 GeschäftszahlB58/72 Sammlungsnummer6849 Rechtssatz§ 132 Abs. 1 zweiter und dritter Satz Wiener Stadtverfassung bestimmen, daß der Stadtsenat als Landesregierung in seiner Geschäftsordnung bestimmen kann, welche Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder oder dem Magistrat als Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen werden. Hiefür kommen gleichartige, häufig vorkommende Angelegenheiten und Gegenstände von geringerer Bedeutung in Betracht. Auf Grund dieser Bestimmung wurde es durch § 2 Abs. 2 Z 1 der GeschäftsO der Wr. Landesregierung dem Amt der Wr. Landesregierung u. a. überlassen, in Verwaltungsstrafsachen, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen zu entscheiden. Dagegen bestehen keine Bedenken. Die Regelung des § 132 Abs. 1 zweiter und dritter Satz WStV enthält nach Auffassung des VfGH nicht eine Ermächtigung zur Delegation einer Zuständigkeit, sondern bestimmt, wie das Wort "überlassen" erkennen läßt, lediglich, daß sich der Stadtsenat als Landesregierung durch Organe des hinzugeordneten Amtes vertreten lassen kann. Der Fall liegt nicht anders, als wenn sich ein BM durch Organe des BM vertreten läßt, das er leitet. Es handelt sich bei solchen Vorschriften um die Regelung interner Angelegenheiten des Dienstbereiches. Dem entspricht es auch, daß der angefochtene Bescheid im Kopf die Bezeichnung "Amt der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes" enthält und von einem Organ dieses Amtes "für die Landesregierung" unterzeichnet ist.Paragraph 132, Absatz eins, zweiter und dritter Satz Wiener Stadtverfassung bestimmen, daß der Stadtsenat als Landesregierung in seiner Geschäftsordnung bestimmen kann, welche Geschäfte einzelnen seiner Mitglieder oder dem Magistrat als Amt der Landesregierung zur Erledigung überlassen werden. Hiefür kommen gleichartige, häufig vorkommende Angelegenheiten und Gegenstände von geringerer Bedeutung in Betracht. Auf Grund dieser Bestimmung wurde es durch Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, der GeschäftsO der Wr. Landesregierung dem Amt der Wr. Landesregierung u. a. überlassen, in Verwaltungsstrafsachen, die zum selbständigen Wirkungsbereich des Landes gehören, über Berufungen zu entscheiden. Dagegen bestehen keine Bedenken. Die Regelung des Paragraph 132, Absatz eins, zweiter und dritter Satz WStV enthält nach Auffassung des VfGH nicht eine Ermächtigung zur Delegation einer Zuständigkeit, sondern bestimmt, wie das Wort "überlassen" erkennen läßt, lediglich, daß sich der Stadtsenat als Landesregierung durch Organe des hinzugeordneten Amtes vertreten lassen kann. Der Fall liegt nicht anders, als wenn sich ein BM durch Organe des BM vertreten läßt, das er leitet. Es handelt sich bei solchen Vorschriften um die Regelung interner Angelegenheiten des Dienstbereiches. Dem entspricht es auch, daß der angefochtene Bescheid im Kopf die Bezeichnung "Amt der Wiener Landesregierung im selbständigen Wirkungsbereich des Landes" enthält und von einem Organ dieses Amtes "für die Landesregierung" unterzeichnet ist. Keine Bedenken gegen die Wiederverlautbarung der WStV, LGBl. 28/1968.Keine Bedenken gegen die Wiederverlautbarung der WStV, Landesgesetzblatt 28 aus 1968,. Allfällige Mängel von Rechtsetzungsakten der Jahre 1920 bis 1933 aus dem Grunde der fehlenden Bezeichnung als Landesverfassungsgesetz sind jedenfalls durch das Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 saniert worden. Durch dessen Art. 1 ist, wie im Erk. des VfGH Slg. 2985/1956 ausgeführt wurde, die ganze verfassungsrechtliche Ordnung Österreichs, die am 5. März 1933 bestanden hat, wieder in Wirksamkeit gesetzt worden, somit auch die Wr. Landesverfassung.Allfällige Mängel von Rechtsetzungsakten der Jahre 1920 bis 1933 aus dem Grunde der fehlenden Bezeichnung als Landesverfassungsgesetz sind jedenfalls durch das Verfassungs-Überleitungsgesetz 1945 saniert worden. Durch dessen Artikel eins, ist, wie im Erk. des VfGH Slg. 2985 aus 1956, ausgeführt wurde, die ganze verfassungsrechtliche Ordnung Österreichs, die am 5. März 1933 bestanden hat, wieder in Wirksamkeit gesetzt worden, somit auch die Wr. Landesverfassung. Diese Bestimmung ist demnach jene Norm, auf der die gegenwärtige Geltung der Wr. Stadtverfassung beruht. Dieser Rechtsetzungsakt ist verfassungsrechtlich einwandfrei. Daran hat auch Art. I des nicht als Verfassungsgesetz bezeichneten Wr. Verfassungs-ÜberleitungsG - WV-ÜG, StGBl. 67/1965, nichts geändert. Diese Bestimmung hat für das Land Wien keine zusätzliche normative Bedeutung.Diese Bestimmung ist demnach jene Norm, auf der die gegenwärtige Geltung der Wr. Stadtverfassung beruht. Dieser Rechtsetzungsakt ist verfassungsrechtlich einwandfrei. Daran hat auch Artikel römisch eins, des nicht als Verfassungsgesetz bezeichneten Wr. Verfassungs-ÜberleitungsG - WV-ÜG, StGBl. 67 aus 1965,, nichts geändert. Diese Bestimmung hat für das Land Wien keine zusätzliche normative Bedeutung. Gemäß § 69 Abs. 4 AVG 1950 steht die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Ob die Behörde, "die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat" , zuständig gewesen ist, diesen Bescheid zu erlassen, ist nach § 69 Abs. 4 AVG 195 als Landesregierung durch Orga hinzugeordneten Amtes vertreten lassen kann. Der Fall liegt nichtGemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG 1950 steht die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Ob die Behörde, "die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat" , zuständig gewesen ist, diesen Bescheid zu erlassen, ist nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG 195 als Landesregierung durch Orga hinzugeordneten Amtes vertreten lassen kann. Der Fall liegt nicht European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B58.1972

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