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{'item': 'B205/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.1972 GeschäftszahlB205/71 Sammlungsnummer6852 RechtssatzDie Neufassung des Ärztegesetzes durch die ÄrzteGNov. 1969 bewirkte nach Ansicht des VfGH nicht, daß die Ärztekammern nach dem Inkrafttreten dieser Novelle am

  1. Juni 1969 die in dieser Norm genannten Materien in einer Satzung, d. h. im Verordnungswege, vollinhaltlich neu zu regeln verpflichtet worden wären. Wo solche Vorschriften bereits vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestanden sind, kommt auch ihnen die Qualität von Durchführungsverordnungen i. S. des neugefaßten {Ärztegesetz 1984 § 48, § 48 ÄrzteG} insoweit zu, als sie auch in der neuen Fassung des ÄrzteG Deckung finden.Die Neufassung des Ärztegesetzes durch die ÄrzteGNov. 1969 bewirkte nach Ansicht des VfGH nicht, daß die Ärztekammern nach dem Inkrafttreten dieser Novelle am
  2. Juni 1969 die in dieser Norm genannten Materien in einer Satzung, d. h. im Verordnungswege, vollinhaltlich neu zu regeln verpflichtet worden wären. Wo solche Vorschriften bereits vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestanden sind, kommt auch ihnen die Qualität von Durchführungsverordnungen i. S. des neugefaßten {Ärztegesetz 1984 Paragraph 48,, Paragraph 48, ÄrzteG} insoweit zu, als sie auch in der neuen Fassung des ÄrzteG Deckung finden. Derogation einiger Bestimmungen der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Steiermark durch die ÄrzteGNov.
  3. Folglich unrichtige Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses und Entzug des gesetzlichen Richters. Der VfGH hält jedoch die Feststellung für zweckmäßig, daß gegen die vom Bf. gleichfalls gerügte Berufung einer nichtkammerangehörigen Person zum Mitglied des Beschwerdeausschusses keine Bedenken bestehen. Aus einem Vergleich zwischen {Ärztegesetz 1984 § 46, § 46 Abs. 5 ÄrzteG} ("der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern ....") einerseits und § 46 Abs. 2 leg. cit. ("der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten ....") und § 46 a Abs. 1 leg. cit. (".... der Überprüfungsausschuß besteht aus zwei .... aus dem Kreise der Kammerangehörigen zu wählenden Rechnungsprüfern ....") anderseits ergibt sich, daß auch eine nicht kammerangehörige Person zum Mitglied des Beschwerdeausschusses berufen werden kann. Gegen diese Regelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, denn es ist keine Norm im Verfassungsrang nachweisbar, derzufolge zu Mitgliedern von Kollegialorganen im Bereich der Selbstverwaltung ausschließlich Personen berufen werden durften, die dem Selbstverwaltungskörper angehören.Derogation einiger Bestimmungen der Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Steiermark durch die ÄrzteGNov.
  4. Folglich unrichtige Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses und Entzug des gesetzlichen Richters. Der VfGH hält jedoch die Feststellung für zweckmäßig, daß gegen die vom Bf. gleichfalls gerügte Berufung einer nichtkammerangehörigen Person zum Mitglied des Beschwerdeausschusses keine Bedenken bestehen. Aus einem Vergleich zwischen {Ärztegesetz 1984 Paragraph 46,, Paragraph 46, Absatz 5, ÄrzteG} ("der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern ....") einerseits und Paragraph 46, Absatz 2, leg. cit. ("der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten ....") und Paragraph 46, a Absatz eins, leg. cit. (".... der Überprüfungsausschuß besteht aus zwei .... aus dem Kreise der Kammerangehörigen zu wählenden Rechnungsprüfern ....") anderseits ergibt sich, daß auch eine nicht kammerangehörige Person zum Mitglied des Beschwerdeausschusses berufen werden kann. Gegen diese Regelung bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, denn es ist keine Norm im Verfassungsrang nachweisbar, derzufolge zu Mitgliedern von Kollegialorganen im Bereich der Selbstverwaltung ausschließlich Personen berufen werden durften, die dem Selbstverwaltungskörper angehören. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B205.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.