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{'item': 'B322/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.10.1972 GeschäftszahlB322/71 Sammlungsnummer6854 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 14 Grunderwerbsteuergesetz. Im § 5 GrEStG ist den Personengesellschaftern die Stellung eines selbständigen Rechtsträgers, also einer Person eingeräumt, die von den Gesellschaftern verschieden ist. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, verschiedene Sachverhalte verschieden zu regeln, sofern die Regelung in den Unterschieden des Sachverhaltes sachlich begründet werden kann (vgl. die ständige Rechtsprechung z. B. Slg. 2956/1956, 4279/1962, 5727/1968, 6411/1971, 6471/1971) . Da persönliche Naheverhältnisse, wie sie im § 14 Abs. 1 Z 1 GrEStG berücksichtigt sind, bei einem vom Menschen verschiedenen Rechtsträger nicht in Betracht kommen, kann darin keine unsachliche Differenzierung erblickt werden, daß der Gesetzgeber den Erwerb von Grundstücken durch dem Übergeber nahestehende Personen begünstigt.Keine Bedenken gegen Paragraph 14, Grunderwerbsteuergesetz. Im Paragraph 5, GrEStG ist den Personengesellschaftern die Stellung eines selbständigen Rechtsträgers, also einer Person eingeräumt, die von den Gesellschaftern verschieden ist. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, verschiedene Sachverhalte verschieden zu regeln, sofern die Regelung in den Unterschieden des Sachverhaltes sachlich begründet werden kann vergleiche die ständige Rechtsprechung z. B. Slg. 2956 aus 1956,, 4279 aus 1962,, 5727 aus 1968,, 6411 aus 1971,, 6471 aus 1971,) . Da persönliche Naheverhältnisse, wie sie im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG berücksichtigt sind, bei einem vom Menschen verschiedenen Rechtsträger nicht in Betracht kommen, kann darin keine unsachliche Differenzierung erblickt werden, daß der Gesetzgeber den Erwerb von Grundstücken durch dem Übergeber nahestehende Personen begünstigt. Es ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber im Bereich des Abgabenrechtes Personengesellschaften anders behandelt als im Bereich des Zivilrechtes. Es ist daher im Hinblick auf die zivilrechtliche Ordnungsstruktur unbedenklich, wenn in den §§ 5 und 6 GrEStG die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (also Personengesellschaften) als selbständige Rechtsträger behandelt sind, die den an ihnen beteiligten Personen gegenüberstehen. Wird aber im Gesetz ein Rechtsbegriff in einem Sinn verwendet, der von der Bedeutung, die ihm im Privatrecht zukommt, abweicht, dann kann aus der privatrechtlichen Bedeutung des Begriffes für die Auslegung des Gesetzes nichts gewonnen werden (vgl. Slg. 5868/1968) . Es kann daher aus dem Umstand, daß nach den Bestimmungen des Privatrechtes bei der Personengesellschaft die Gesellschafter Träger der Rechte und Pflichten sind, nicht zur Auslegung des § 5 GrEStG gewonnen werden. Sind aber die Personengesellschaften in den durch § 5 GrEStG geregelten Beziehungen selbständige Rechtsträger, dann kann in dem Erwerb eines Grundstückes durch eine solche Gesellschaft nicht der Erwerb durch die einzelnen Gesellschafter liegen. Bei dieser rechtlichen Konstruktion, die das GrEStG aufweist, kann daher auch aus der sog. Bündeltheorie nichts anderes abgeleitet werden. Diese Theorie ist lediglich ein Hilfsmittel für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb für Zwecke der Einkommensteuer, indem sie davon ausgeht, daß jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft selbst als Unternehmer anzusehen und die Bilanz der Gesellschaft als Summe der Bilanzen der einzelnen Gesellschafter aufzufassen sei (vgl. VwGH

  1. Feber 1966, Z 2219/65) .Es ist verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber im Bereich des Abgabenrechtes Personengesellschaften anders behandelt als im Bereich des Zivilrechtes. Es ist daher im Hinblick auf die zivilrechtliche Ordnungsstruktur unbedenklich, wenn in den Paragraphen 5 und 6 GrEStG die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (also Personengesellschaften) als selbständige Rechtsträger behandelt sind, die den an ihnen beteiligten Personen gegenüberstehen. Wird aber im Gesetz ein Rechtsbegriff in einem Sinn verwendet, der von der Bedeutung, die ihm im Privatrecht zukommt, abweicht, dann kann aus der privatrechtlichen Bedeutung des Begriffes für die Auslegung des Gesetzes nichts gewonnen werden vergleiche Slg. 5868 aus 1968,) . Es kann daher aus dem Umstand, daß nach den Bestimmungen des Privatrechtes bei der Personengesellschaft die Gesellschafter Träger der Rechte und Pflichten sind, nicht zur Auslegung des Paragraph 5, GrEStG gewonnen werden. Sind aber die Personengesellschaften in den durch Paragraph 5, GrEStG geregelten Beziehungen selbständige Rechtsträger, dann kann in dem Erwerb eines Grundstückes durch eine solche Gesellschaft nicht der Erwerb durch die einzelnen Gesellschafter liegen. Bei dieser rechtlichen Konstruktion, die das GrEStG aufweist, kann daher auch aus der sog. Bündeltheorie nichts anderes abgeleitet werden. Diese Theorie ist lediglich ein Hilfsmittel für die Ermittlung der Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb für Zwecke der Einkommensteuer, indem sie davon ausgeht, daß jeder Gesellschafter einer Personengesellschaft selbst als Unternehmer anzusehen und die Bilanz der Gesellschaft als Summe der Bilanzen der einzelnen Gesellschafter aufzufassen sei vergleiche VwGH
  2. Feber 1966, Ziffer 2219 /, 65,) . Es ist richtig, daß § 5 GrEStG über den Steuersatz nichts aussagt, denn die Bestimmungen über den Steuersatz finden sich im § 14 GrEStG.Es ist richtig, daß Paragraph 5, GrEStG über den Steuersatz nichts aussagt, denn die Bestimmungen über den Steuersatz finden sich im Paragraph 14, GrEStG. Es kommt aber keinesfalls einer Gesetzlosigkeit gleich, wenn die Behörde den Erwerb von Grundstücken durch eine Kommanditgesellschaft auch dann, wenn der persönlich haftende Gesellschafter und die Kommanditisten zueinander im Verhältnis von Ehegatten und Eltern zu Kindern stehen, dem Steuersatz des § 14 Abs. 1 Z 2 GrEStG unterstellt.Es kommt aber keinesfalls einer Gesetzlosigkeit gleich, wenn die Behörde den Erwerb von Grundstücken durch eine Kommanditgesellschaft auch dann, wenn der persönlich haftende Gesellschafter und die Kommanditisten zueinander im Verhältnis von Ehegatten und Eltern zu Kindern stehen, dem Steuersatz des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG unterstellt. Es gibt keine verfassungsrechtliche Bestimmung, die gebieten würde, daß Rechtsformen im Bereich der ganzen Rechtsordnung nur einheitlich verwendet werden dürften. Insbesondere ist der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechtes nicht an die Ordnungsstruktur des Zivilrechtes gebunden (vgl. z. B. Slg. 4379/1963, 4753/1964) . Es ist daher verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber im Bereich des Abgabenrechtes Personengesellschaften anders behandelt als im Bereich des Zivilrechtes. So hat es der VfGH z. B. für unbedenklich erkannt, daß im Bereich des Kapitalverkehrssteuerrechtes Kommanditgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mit Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden (vgl. Slg. 5165/1965, 5481/1967, 6269/1970) . Ebenso ist es im Hinblick auf die zivilrechtliche Ordnungsstruktur unbedenklich, wenn in den §§ 5 und 6 Grunderwerbsteuergesetz die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (also Personengesellschaften) als selbständige Rechtsträger behandelt sind, die den an ihnen beteiligten Personen gegenüberstehen.Es gibt keine verfassungsrechtliche Bestimmung, die gebieten würde, daß Rechtsformen im Bereich der ganzen Rechtsordnung nur einheitlich verwendet werden dürften. Insbesondere ist der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechtes nicht an die Ordnungsstruktur des Zivilrechtes gebunden vergleiche z. B. Slg. 4379 aus 1963,, 4753 aus 1964,) . Es ist daher verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber im Bereich des Abgabenrechtes Personengesellschaften anders behandelt als im Bereich des Zivilrechtes. So hat es der VfGH z. B. für unbedenklich erkannt, daß im Bereich des Kapitalverkehrssteuerrechtes Kommanditgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mit Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden vergleiche Slg. 5165 aus 1965,, 5481 aus 1967,, 6269 aus 1970,) . Ebenso ist es im Hinblick auf die zivilrechtliche Ordnungsstruktur unbedenklich, wenn in den Paragraphen 5 und 6 Grunderwerbsteuergesetz die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (also Personengesellschaften) als selbständige Rechtsträger behandelt sind, die den an ihnen beteiligten Personen gegenüberstehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B322.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.