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{'item': 'KII-1/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1972 GeschäftszahlKII-1/72 Sammlungsnummer6862 RechtssatzDie gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen

Art 15, Art.

15 Abs. 1 B-VG} in die Zuständigkeit der Länder. Das gilt nicht für Maßnahmen des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge ({

Art 12, Art.

12 Abs. 1 Z 6 B-VG}) .Die gesetzliche Regelung amtswegiger behördlicher Maßnahmen betreffend einen Mindestabstand, der bei nicht forstlichen Neupflanzungen gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken einzuhalten ist, fällt gemäß {

Artikel 15,, Artikel 15, Absatz eins, B-VG} in die Zuständigkeit der Länder.

Das gilt nicht für Maßnahmen des Schutzes der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge ({

Artikel 12,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}) .

Die Regelung des Gesetzentwurfes unterscheidet sich von der durch das Erk. Slg. 6344/1970 aufgehobenen Regelung dadurch, daß sie das Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften in § 3 für strafbar erklärt und daß der Auftrag, den geschaffenen Zustand so weit zu ändern, daß er den Bestimmungen des Gesetzesentwurfes entspricht, an keinen Antrag gebunden ist, die Behörde also von Amts wegen in diesem Sinne vorzugehen verpflichtet ist. Die in der Begründung des Erk. Slg. 6344/1970 angestellten Überlegungen treffen daher nicht für die im Entwurf vorgesehene Regelung zu. Daran ändert auch nichts die Bestimmung des § 4 Abs. 2, nach der ein Auftrag, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, nicht mehr zu erteilen ist, wenn seit dem jeweiligen Beginn der Neupflanzung, der Neuanlage eines Weingartens oder der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur zwei Jahre verstrichen sind. Der wesentliche Inhalt der vorliegenden Regelung besteht ausschließlich darin, daß bei bestimmten Neupflanzungen bestimmte Mindestabstände von der Grenze gegen solche Grundstücke einzuhalten sind, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind. Daraus kann für sich allein nicht entnommen werden, ob diese Regelung dem Zivilrechtswesen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Auch die historische Interpretation hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, weil es an vergleichbaren Regelungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenztatbestandes "Zivilrechtswesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) fehlt. Aus dem Umstand, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, es also keines Antrages eines Anrainers bedarf und das behördliche Vorgehen auch nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen werden kann, auch daraus, daß das Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des Gesetzes für strafbar erklärt wird, kann geschlossen werden, daß es sich bei der im vorgelegten Entwurf enthaltenen Regelung nicht nur um die Abgrenzung des Interesses einzelner Personen handelt, sondern daß öffentliche Interessen im Vordergrund stehen. Dies schließt eine Zuordnung zum Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" ({

Art 10, Art.

10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) aus. Dem Einwand der Bundesregierung, daß es sich hiebei lediglich um eine Frage der rechtstechnischen Gestaltung handelt, ist entgegenzuhalten, daß die rechtstechnische Gestaltung eine Konsequenz des Inhaltes der im Entwurf vorgesehenen Regelung ist.Die Regelung des Gesetzentwurfes unterscheidet sich von der durch das Erk. Slg. 6344 aus 1970, aufgehobenen Regelung dadurch, daß sie das Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften in Paragraph 3, für strafbar erklärt und daß der Auftrag, den geschaffenen Zustand so weit zu ändern, daß er den Bestimmungen des Gesetzesentwurfes entspricht, an keinen Antrag gebunden ist, die Behörde also von Amts wegen in diesem Sinne vorzugehen verpflichtet ist. Die in der Begründung des Erk. Slg. 6344 aus 1970, angestellten Überlegungen treffen daher nicht für die im Entwurf vorgesehene Regelung zu. Daran ändert auch nichts die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2,, nach der ein Auftrag, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, nicht mehr zu erteilen ist, wenn seit dem jeweiligen Beginn der Neupflanzung, der Neuanlage eines Weingartens oder der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur zwei Jahre verstrichen sind. Der wesentliche Inhalt der vorliegenden Regelung besteht ausschließlich darin, daß bei bestimmten Neupflanzungen bestimmte Mindestabstände von der Grenze gegen solche Grundstücke einzuhalten sind, die nach ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer tatsächlichen Verwendung der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet sind. Daraus kann für sich allein nicht entnommen werden, ob diese Regelung dem Zivilrechtswesen oder dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist. Auch die historische Interpretation hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, weil es an vergleichbaren Regelungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kompetenztatbestandes "Zivilrechtswesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) fehlt. Aus dem Umstand, daß die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, es also keines Antrages eines Anrainers bedarf und das behördliche Vorgehen auch nicht durch Parteienvereinbarung ausgeschlossen werden kann, auch daraus, daß das Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des Gesetzes für strafbar erklärt wird, kann geschlossen werden, daß es sich bei der im vorgelegten Entwurf enthaltenen Regelung nicht nur um die Abgrenzung des Interesses einzelner Personen handelt, sondern daß öffentliche Interessen im Vordergrund stehen. Dies schließt eine Zuordnung zum Kompetenztatbestand "Zivilrechtswesen" ({

Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG}) aus.

Dem Einwand der Bundesregierung, daß es sich hiebei lediglich um eine Frage der rechtstechnischen Gestaltung handelt, ist entgegenzuhalten, daß die rechtstechnische Gestaltung eine Konsequenz des Inhaltes der im Entwurf vorgesehenen Regelung ist. Auch eine Zuordnung zum Kompetenztatbestand "Forstwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG) kommt nicht in Betracht. § 1 des Gesetzentwurfes handelt zwar von "Bäumen, Weingärten, Sträuchern und ähnlichen Gewächsen" schlechthin, so daß man zunächst mit Rücksicht auf den Gebrauch des Wortes "Bäume" der Meinung sein könnte, daß auch Waldneupflanzungen von der Regelung erfaßt werden. Im Entwurf ist aber immer nur von Bäumen, nicht aber von Wald die Rede.Auch eine Zuordnung zum Kompetenztatbestand "Forstwesen" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG) kommt nicht in Betracht. Paragraph eins, des Gesetzentwurfes handelt zwar von "Bäumen, Weingärten, Sträuchern und ähnlichen Gewächsen" schlechthin, so daß man zunächst mit Rücksicht auf den Gebrauch des Wortes "Bäume" der Meinung sein könnte, daß auch Waldneupflanzungen von der Regelung erfaßt werden. Im Entwurf ist aber immer nur von Bäumen, nicht aber von Wald die Rede. Es ist auch offensichtlich, daß die Regelung des Entwurfes weder Maßnahmen der Bodenreform i. S. der Erk. Slg. 1390/1931, 2546/1933, 3504/1959, 3649/1959, 4027/1961 enthält und mit keinem Wort auch nur irgendwie auf den Schutz von Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge Bezug nimmt; ein derartiger Schutz kann sich unter Umständen als Nebenwirkung des Gesetzes ergeben; das durch die Natur oft geschützte Objekt ist die Landwirtschaft schlechthin.Es ist auch offensichtlich, daß die Regelung des Entwurfes weder Maßnahmen der Bodenreform i. S. der Erk. Slg. 1390 aus 1931,, 2546 aus 1933,, 3504 aus 1959,, 3649 aus 1959,, 4027 aus 1961, enthält und mit keinem Wort auch nur irgendwie auf den Schutz von Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge Bezug nimmt; ein derartiger Schutz kann sich unter Umständen als Nebenwirkung des Gesetzes ergeben; das durch die Natur oft geschützte Objekt ist die Landwirtschaft schlechthin. Der VfGH hält es für angebracht festzustellen, daß die Regelung von Mindestpflanzabständen auch im Rahmen eines Kompetenztatbestandes der Art. 10 bis 12 B-VG getroffen werden kann.Der VfGH hält es für angebracht festzustellen, daß die Regelung von Mindestpflanzabständen auch im Rahmen eines Kompetenztatbestandes der Artikel 10 bis 12 B-VG getroffen werden kann. Der Antrag festzustellen, ob ein Bescheid von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen ist, ist kein Antrag, festzustellen, ob ein Akt der Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt, weil die Bezirksverwaltungsbehörde in beiden Bereichen tätig werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:KII_1.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.