RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.1972 GeschäftszahlWI-3/72 Sammlungsnummer6864 RechtssatzDer Wahlanfechtung (Gemeinderatswahl in Ziersdorf vom 19. März 1972) wird kei
Art 117, Art.
117 Abs. 2 B-VG}) .Der Wahlanfechtung (Gemeinderatswahl in Ziersdorf vom 19. März 1972) wird keine Folge gegeben. (Wesen des geheimen Wahlrechtes wird durch Paragraph 33, Niederösterreichische Gemeindewahlordnung nicht verletzt.) Der Wortlaut des Paragraph 33, Gemeindewahlordnung läßt es zu, daß Stimmzettel, die für ein und dieselbe Partei abgegeben werden, auch dann gültig sind, wenn sie sich sowohl ihrem äußeren Bild nach (z. B. durch verschiedene Handschriften in verschiedenen Schreibfarben und verschiedener Anordnung) als auch ihrem Inhalt nach (z. B. durch verschiedene Namen und Namenskombinationen von Bewerbern) unterscheiden. Gegen diese Regelung bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Verfassungsvorschrift über das geheime Wahlrecht ({
Artikel 117,, Artikel 117, Absatz 2, B-VG}) .
Das Wesen des geheimen Wahlrechtes zwingt nicht zur Einführung des amtlichen Stimmzettels. Der VfGH hat keine Bedenken, daß die Regelung des § 33 GWO diesem Wesen des geheimen Wahlrechtes widerspricht.Das Wesen des geheimen Wahlrechtes zwingt nicht zur Einführung des amtlichen Stimmzettels. Der VfGH hat keine Bedenken, daß die Regelung des Paragraph 33, GWO diesem Wesen des geheimen Wahlrechtes widerspricht. Dieses Ergebnis wird durch die Bedachtnahme auf folgende geschichtliche Umstände unterstrichen: Schon in der von der Konstituierenden Nationalversammlung am
- Oktober 1920 beschlossenen Fassung des B-VG befand sich im Art. 26 Abs. 1, im Art. 95 Abs. 1 und im Art. 119 Abs. 2 die Vorschrift, daß die allgemeinen Vertretungskörper auf Grund des geheimen Wahlrechtes gewählt werden.Dieses Ergebnis wird durch die Bedachtnahme auf folgende geschichtliche Umstände unterstrichen: Schon in der von der Konstituierenden Nationalversammlung am
- Oktober 1920 beschlossenen Fassung des B-VG befand sich im Artikel 26, Absatz eins,, im Artikel 95, Absatz eins, und im Artikel 119, Absatz 2, die Vorschrift, daß die allgemeinen Vertretungskörper auf Grund des geheimen Wahlrechtes gewählt werden. Dieselbe Konstituierende Nationalversammlung hatte vorher das Gesetz vom
- Juli 1920, StGBl. 317, über die Wahl und die Einberufung der Nationalversammlung beschlossen, in dessen § 1 es heißt, daß die Abgeordneten auf Grund des geheimen Wahlrechtes gemäß der mit dem Gesetz vom
- Juli 1920, StGBl. 316, erlassenen Wahlordnung gewählt werden. Diese WahlO - verlautbart mit Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom
- Juli 1920, StGBl. 351 - enthält in ihrem § 29 Bestimmungen über den Stimmzettel, die ähnlich der Regelung des § 33 Niederösterreichische GWO sind; jener § 29 ließ gleiche Unterschiede in den für ein und dieselbe Partei geltenden Stimmzetteln zu, wie sie dieser § 33 zuläßt. Daraus ist zu schließen, daß die Konstituierende Nationalversammlung die Regelung jenes § 29 als dem geheimen Wahlrecht (i. S. des Gesetzes StGBl. 317/1920 und i. S. des B-VG) entsprechend ansah und daß daher auch § 33 GWO der diesbezüglichen Vorschrift des Art. 117 Abs. 2 B-VG nicht widerspricht (daß der Begriff "geheimes Wahlrecht" im {
Art 117, Art.
117 Abs. 2 B-VG} einen anderen Inhalt hat als im {
Art 26, Art.
26 Abs. 1 B-VG} erscheint ausgeschlossen) .Dieselbe Konstituierende Nationalversammlung hatte vorher das Gesetz vom
- Juli 1920, StGBl. 317, über die Wahl und die Einberufung der Nationalversammlung beschlossen, in dessen Paragraph eins, es heißt, daß die Abgeordneten auf Grund des geheimen Wahlrechtes gemäß der mit dem Gesetz vom
- Juli 1920, StGBl. 316, erlassenen Wahlordnung gewählt werden. Diese WahlO - verlautbart mit Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom
- Juli 1920, StGBl. 351 - enthält in ihrem Paragraph 29, Bestimmungen über den Stimmzettel, die ähnlich der Regelung des Paragraph 33, Niederösterreichische GWO sind; jener Paragraph 29, ließ gleiche Unterschiede in den für ein und dieselbe Partei geltenden Stimmzetteln zu, wie sie dieser Paragraph 33, zuläßt. Daraus ist zu schließen, daß die Konstituierende Nationalversammlung die Regelung jenes Paragraph 29, als dem geheimen Wahlrecht (i. S. des Gesetzes StGBl. 317 aus 1920, und i. S. des B-VG) entsprechend ansah und daß daher auch Paragraph 33, GWO der diesbezüglichen Vorschrift des Artikel 117, Absatz 2, B-VG nicht widerspricht (daß der Begriff "geheimes Wahlrecht" im {
Artikel 117
,, Artikel 117, Absatz 2, B-VG} einen anderen Inhalt hat als im {
Artikel 26,, Artikel 26, Absatz eins, B-VG} erscheint ausgeschlossen) . European Case Law Identifier
ECLI:AT:VFGH:1972:WI_3.1972