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{'item': 'B323/71'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1972 GeschäftszahlB323/71 Sammlungsnummer6867 RechtssatzDas Oberösterreichische Ausländergrunderwerbsgesetz, LGBl. 30/1966, sieht eine unterschiedliche Zusammensetzung der zur Entscheidung über nach diesem Gesetz genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte zuständigen Landesgrundverkehrskommission vor. Die Landesgrundverkehrskommission ist verpflichtet, sich in jedem Einzelfall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Rechtsgeschäft, dessen Genehmigung nach dem OÖ Ausländergrunderwerbsgesetz beantragt wird, auch einer Genehmigung nach dem OÖ Grundverkehrsgesetz bedarf. Dies ist ohne Rücksicht darauf notwendig, ob der Antragsteller auch eine Genehmigung nach dem OÖ GVG beantragt hat oder nicht.Das Oberösterreichische Ausländergrunderwerbsgesetz, Landesgesetzblatt 30 aus 1966,, sieht eine unterschiedliche Zusammensetzung der zur Entscheidung über nach diesem Gesetz genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte zuständigen Landesgrundverkehrskommission vor. Die Landesgrundverkehrskommission ist verpflichtet, sich in jedem Einzelfall mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Rechtsgeschäft, dessen Genehmigung nach dem OÖ Ausländergrunderwerbsgesetz beantragt wird, auch einer Genehmigung nach dem OÖ Grundverkehrsgesetz bedarf. Dies ist ohne Rücksicht darauf notwendig, ob der Antragsteller auch eine Genehmigung nach dem OÖ GVG beantragt hat oder nicht. Hat der Antragsteller nämlich die Genehmigung des Rechtsgeschäftes auch nach dem OÖ GVG beantragt, so ist die Prüfung, ob für das Rechtsgeschäft die Genehmigung nach dem OÖ GVG überhaupt erforderlich ist, Voraussetzung für die Beurteilung der Zuständigkeit der Landesgrundverkehrskommission. Erst wenn diese Prüfung ergibt, daß ein nach dem OÖ GVG genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft vorliegt, darf die Landesgrundverkehrskommission ihre Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung nach dem OÖ GVG in Anspruch nehmen. Ergibt die Prüfung hingegen, daß das Rechtsgeschäft einer Genehmigung nach dem OÖ GVG nicht bedarf, so ist der Landesgrundverkehrskommission eine Sachentscheidung nach dem OÖ GVG verwehrt. Je nachdem, ob die Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung nach dem OÖ GVG gegeben ist oder nicht, folgt daraus für das Verfahren über die beantragte Genehmigung nach dem OÖ AusländergrunderwerbsG, welche Stelle (Bezirksgrundverkehrskommission oder Gemeinde) im Ermittlungsverfahren zu hören ist und in welcher Zusammensetzung die Landesgrundverkehrskommission über den Antrag auf Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach dem OÖ AusländergrunderwerbsG eine verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Entscheidung zu treffen hat. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, daß der Antragsteller ausschließlich die Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach dem OÖ AusländergrunderwerbsG begehrt hat. Auch hier hat die Landesgrundverkehrskommission zu prüfen, ob ihre Zuständigkeit für eine Sachentscheidung nach dem OÖ GVG gegeben wäre oder nicht. Aus der fiktiven Beurteilung dieser Zuständigkeitsfrage ergeben sich dieselben Folgerungen für das Verfahren über die beantragte Genehmigung nach dem OÖ AusländergrunderwerbsG. Entzug des gesetzlichen Richters wegen unrichtiger Zusammensetzung der Landesgrundverkehrskommission und fehlender Antrag. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B323.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.