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{'item': 'B117/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1972 GeschäftszahlB117/72 Sammlungsnummer6869 RechtssatzKeine Bedenken gegen die die Bundesverteilungskommission betreffende Bestimmu

§ 133

, § 133 Z 4 B-VG} eine Kollegialbehörde entscheidet, kann schon deshalb nicht verfassungswidrig sein, weil {

Art 133, Art.

133 B-VG} selbst eine verfassungsgesetzliche Bestimmung ist.Keine verfassungsgesetzliche Norm verbietet, eine Verwaltungsbehörde bei einem Bundesministerium einzurichten, die in einziger Instanz entscheidet. Daß Angelegenheiten von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen sind, über die gemäß {

Paragraph 133,, Paragraph 133, Ziffer 4, B-VG} eine Kollegialbehörde entscheidet, kann schon deshalb nicht verfassungswidrig sein, weil {

Artikel 133,, Artikel 133, B-VG} selbst eine verfassungsgesetzliche Bestimmung ist.

Nach Aufhebung des Bescheides durch das Erk. des VfGH Slg. 5848/1968 war die Entscheidung über den angemeldeten Anspruch zur Gänze offen und neu zu treffen. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Meinung der Behörde, daß in dem in seiner Gesamtheit aufgehobenen Bescheid Fragen entschieden werden, die die Behörde nicht neuerlich aufrollen durfte. Eine neuerliche Entscheidung über den angemeldeten Anspruch in seiner Gänze würde nicht nur den Grundsätzen der Rechtskraft widersprechen (wie die bel. Beh. meint) , sondern ist vielmehr geboten.Nach Aufhebung des Bescheides durch das Erk. des VfGH Slg. 5848 aus 1968, war die Entscheidung über den angemeldeten Anspruch zur Gänze offen und neu zu treffen. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Meinung der Behörde, daß in dem in seiner Gesamtheit aufgehobenen Bescheid Fragen entschieden werden, die die Behörde nicht neuerlich aufrollen durfte. Eine neuerliche Entscheidung über den angemeldeten Anspruch in seiner Gänze würde nicht nur den Grundsätzen der Rechtskraft widersprechen (wie die bel. Beh. meint) , sondern ist vielmehr geboten. Ein Verstoß gegen § 87 Abs. 2 VerfGG 1953 bedeutet nicht nur die Verletzung einer einfachgesetzlichen Bestimmung. Der VfGH hat in dem Erk. Slg. 6043/1969 ausgesprochen, daß die Behörde, wenn sie bei Erlassung des Ersatzbescheides von der Rechtsanschauung des VfGH abgeht, ohne hiezu durch eine seither eingetretene Änderung der Rechtslage befugt zu sein, eine Verletzung desselben verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wie mit dem Bescheid begeht, dessen Aufhebung zur Erlassung des Ersatzbescheides führte.Ein Verstoß gegen Paragraph 87, Absatz 2, VerfGG 1953 bedeutet nicht nur die Verletzung einer einfachgesetzlichen Bestimmung. Der VfGH hat in dem Erk. Slg. 6043 aus 1969, ausgesprochen, daß die Behörde, wenn sie bei Erlassung des Ersatzbescheides von der Rechtsanschauung des VfGH abgeht, ohne hiezu durch eine seither eingetretene Änderung der Rechtslage befugt zu sein, eine Verletzung desselben verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes wie mit dem Bescheid begeht, dessen Aufhebung zur Erlassung des Ersatzbescheides führte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B117.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.