RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.1972 GeschäftszahlB120/72 Sammlungsnummer6870 RechtssatzKeine Bedenken gegen Art. III Abs. 6 im Verhältnis zu Abs. 7 im Hinblick auf den Gleichheitssatz. In den EB zur RV der
- GehG-Nov. (1168 BlgNR XI. GP) wird zu Art. III Abs. 6 bis 7 ausgeführt: "Unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß im Gegensatz zu den übrigen Beamten bestimmte gehobene Dienstposten nicht auf Grund dienstzeitmäßiger Voraussetzung, sondern nur auf Grund der ausgeübten Funktion erreicht werden können, war es notwendig, in Abs. 6 für diese Gruppen individuelle Festsetzungen der Auswirkungen von Stichtagsverbesserungen vorzusehen. Gemäß Abs. 7 wirkt sich in den übrigen Fällen die Stichtagsverbesserung automatisch auf die bezugsrechtliche Stellung aus." Eine gesetzliche Regelung, die diesem Gedanken entspricht, ist nicht unsachlich. Die durch die
- GehG-Nov. bewirkten Änderungen des Art. III Abs. 6 und 7 der
- GehG-Nov. haben daran nichts geändert.Keine Bedenken gegen Artikel römisch drei, Absatz 6, im Verhältnis zu Absatz 7, im Hinblick auf den Gleichheitssatz. In den EB zur Regierungsvorlage der
- GehG-Nov. (1168 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode wird zu Artikel römisch drei, Absatz 6 bis 7 ausgeführt: "Unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß im Gegensatz zu den übrigen Beamten bestimmte gehobene Dienstposten nicht auf Grund dienstzeitmäßiger Voraussetzung, sondern nur auf Grund der ausgeübten Funktion erreicht werden können, war es notwendig, in Absatz 6, für diese Gruppen individuelle Festsetzungen der Auswirkungen von Stichtagsverbesserungen vorzusehen. Gemäß Absatz 7, wirkt sich in den übrigen Fällen die Stichtagsverbesserung automatisch auf die bezugsrechtliche Stellung aus." Eine gesetzliche Regelung, die diesem Gedanken entspricht, ist nicht unsachlich. Die durch die
- GehG-Nov. bewirkten Änderungen des Artikel römisch drei, Absatz 6 und 7 der
- GehG-Nov. haben daran nichts geändert. Die Regelung ist auch nicht so unbestimmt, daß sie nicht vollzogen werden könnte. Der Gesetzesbefehl geht darin, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beamten in das öffentlichrechtliche Bundesdienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Diese Prüfung kann an Hand der konkreten Laufbahn des Beamten unter Beachtung der üblichen Beförderungsrichtlinien vorgenommen werden (vgl. auch die Erk. des VwGH vom
- September 1970, Z 680/70, vom
- April 1971, Z 2219/70, vom
- Jänner 1972, Z 1788/71 und 1969/71, und vom
- Feber 1972, Z 1494/71) .Die Regelung ist auch nicht so unbestimmt, daß sie nicht vollzogen werden könnte. Der Gesetzesbefehl geht darin, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beamten in das öffentlichrechtliche Bundesdienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung seiner besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Diese Prüfung kann an Hand der konkreten Laufbahn des Beamten unter Beachtung der üblichen Beförderungsrichtlinien vorgenommen werden vergleiche auch die Erk. des VwGH vom
- September 1970, Ziffer 680 /, 70,, vom
- April 1971, Ziffer 2219 /, 70,, vom
- Jänner 1972, Ziffer 1788 /, 71 und 1969 /, 71, und vom
- Feber 1972, Ziffer 1494 /, 71,) . Keine willkürliche Anwendung des Art. III Abs. 6.Keine willkürliche Anwendung des Artikel römisch drei, Absatz 6, European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B120.1972