RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1972 GeschäftszahlB247/71 Sammlungsnummer6873 RechtssatzKeine Bedenken i. S. der Erk. Slg. 3719/1960, 4945/1965 und 5872/1968 gegen § 7 Abs. 1 bis 3 Oberösterreichisches Fremdenverkehrsgesetz LGBl. 64/
- Die für das Gesamtausmaß der von allen Beitragspflichtigen zu erbringenden Leistungen nach § 7 Abs. 2 leg. cit. bestimmende Ausgabepost des Haushaltsplanes kann nicht nach Belieben festgesetzt werden. Darin, daß dieser Gesamtbetrag gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. "zur anteiligen Leistung auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten" aufzuteilen ist, diese Aufteilung "nach Maßgabe des ..... wirtschaftlichen Vorteiles, der den einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aus dem Fremdenverkehr erwächst" zu erfolgen hat und dabei der Beitrag des einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten 3000 S nicht überschreiten darf, liegt nämlich auch die Anordnung, daß die das gesamte Fordernis festlegende Budgetpost nicht so hoch sein darf, daß der aus dem Fremdenverkehr den größten wirtschaftlichen Vorteil erzielende Fremdenverkehrsinteressent unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Aufteilungsmaßstabes einen Beitrag von mehr als 3000 S zu leisten hätte. Durch diese Festlegung der Maximalhöhe des Beitrages im Einzelfall ist sohin mittelbar auch ein Maximum des zulässigen Gesamterfordernisses festgelegt. Davon, daß die Beitragpflicht der Höhe nach nicht ausreichend determiniert wäre, kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Wenn schließlich der VfGH in seinem Erk. Slg. 4945/1965 festgestellt hat, "daß eine schätzungsweise Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen weder dem § 8 Abs. 5 noch dem {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 5, § 5 F-VG} widerspricht" , so ist hier zu ergänzen, daß auch gegen die schätzungsweise Ermittlung der Grundlagen von nicht dem F-VG unterliegenden Beiträgen - um solche handelt es sich hier - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das OÖ. FremdenverkehrsG 1964 enthält somit in seinem § 7 verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschriften über die Festlegung der Höhe der im Fremdenverkehrsgebiet insgesamt aufzubringenden Interessentenbeiträge, über die Umlegung dieses Gesamtbetrages auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten, über das Höchstausmaß (und Mindestausmaß) des Beitrages im Einzelfall.Keine Bedenken i. S. der Erk. Slg. 3719 aus 1960,, 4945 aus 1965, und 5872 aus 1968, gegen Paragraph 7, Absatz eins bis 3 Oberösterreichisches Fremdenverkehrsgesetz Landesgesetzblatt 64 aus 1964,. Die für das Gesamtausmaß der von allen Beitragspflichtigen zu erbringenden Leistungen nach Paragraph 7, Absatz 2, leg. cit. bestimmende Ausgabepost des Haushaltsplanes kann nicht nach Belieben festgesetzt werden. Darin, daß dieser Gesamtbetrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. "zur anteiligen Leistung auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten" aufzuteilen ist, diese Aufteilung "nach Maßgabe des ..... wirtschaftlichen Vorteiles, der den einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten aus dem Fremdenverkehr erwächst" zu erfolgen hat und dabei der Beitrag des einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten 3000 S nicht überschreiten darf, liegt nämlich auch die Anordnung, daß die das gesamte Fordernis festlegende Budgetpost nicht so hoch sein darf, daß der aus dem Fremdenverkehr den größten wirtschaftlichen Vorteil erzielende Fremdenverkehrsinteressent unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Aufteilungsmaßstabes einen Beitrag von mehr als 3000 S zu leisten hätte. Durch diese Festlegung der Maximalhöhe des Beitrages im Einzelfall ist sohin mittelbar auch ein Maximum des zulässigen Gesamterfordernisses festgelegt. Davon, daß die Beitragpflicht der Höhe nach nicht ausreichend determiniert wäre, kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Wenn schließlich der VfGH in seinem Erk. Slg. 4945 aus 1965, festgestellt hat, "daß eine schätzungsweise Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen weder dem Paragraph 8, Absatz 5, noch dem {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 5,, Paragraph 5, F-VG} widerspricht" , so ist hier zu ergänzen, daß auch gegen die schätzungsweise Ermittlung der Grundlagen von nicht dem F-VG unterliegenden Beiträgen - um solche handelt es sich hier - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Das OÖ. FremdenverkehrsG 1964 enthält somit in seinem Paragraph 7, verfassungsrechtlich unbedenkliche Vorschriften über die Festlegung der Höhe der im Fremdenverkehrsgebiet insgesamt aufzubringenden Interessentenbeiträge, über die Umlegung dieses Gesamtbetrages auf die einzelnen Fremdenverkehrsinteressenten, über das Höchstausmaß (und Mindestausmaß) des Beitrages im Einzelfall. Bedenken gegen die in § 7 Abs. 3 leg. cit. geregelte Schätzung bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, weil die mit der Schätzung verbundenen, schlechthin allen Schätzungsmethoden anhaftenden Risken alle Fremdenverkehrsinteressenten gleichermaßen treffen (so auch VwGH vom
- November 1955, Z 1558/54) . Daß die Feststellung "inwieweit ein Betrieb der gegenständlichen Art aus dem Fremdenverkehr wesentliche wirtschaftliche Vorteile erzielen kann" nicht mathematisch präzise errechnet werden kann, fällt deshalb nicht ins Gewicht, weil diese Vorteile unter Bedachtnahme auf den Umfang der erbrachten Lieferungen und Leistungen und deren Bedeutung für den Fremdenverkehr im Fremdenverkehrsgebiet beim Bf. ebenso objektiv geschätzt werden können, wie bei jedem anderen Unternehmen.Bedenken gegen die in Paragraph 7, Absatz 3, leg. cit. geregelte Schätzung bestehen auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, weil die mit der Schätzung verbundenen, schlechthin allen Schätzungsmethoden anhaftenden Risken alle Fremdenverkehrsinteressenten gleichermaßen treffen (so auch VwGH vom
- November 1955, Ziffer 1558 /, 54,) . Daß die Feststellung "inwieweit ein Betrieb der gegenständlichen Art aus dem Fremdenverkehr wesentliche wirtschaftliche Vorteile erzielen kann" nicht mathematisch präzise errechnet werden kann, fällt deshalb nicht ins Gewicht, weil diese Vorteile unter Bedachtnahme auf den Umfang der erbrachten Lieferungen und Leistungen und deren Bedeutung für den Fremdenverkehr im Fremdenverkehrsgebiet beim Bf. ebenso objektiv geschätzt werden können, wie bei jedem anderen Unternehmen. Keine Willkür und auch keine Gleichheitsverletzung durch die Vollziehung (vgl. Slg. 5606/1967) .Keine Willkür und auch keine Gleichheitsverletzung durch die Vollziehung vergleiche Slg. 5606 aus 1967,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B247.1972