RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1972 GeschäftszahlB54/72 Sammlungsnummer6874 RechtssatzSiehe auch Slg. 7041/1973 Weder § 67 noch § 10 Abs. 1 Z 2 EStG 1967 enthalten Gesetzeslücken, die nach der auch für den Bereich des öffentlichen Rechtes geltenden allgemeinen Auslegungsregel des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 7, § 7 ABGB} (vgl. Slg. 1916/1950) im Wege einer Analogie geschlossen werden müßten; für eine Gesetzesanalogie ist dort kein Raum, wo die gesetzlichen Bestimmungen eine eindeutige Regelung treffen (vgl. auch VwGH Erk. vom
- Feber 1966, Z. 615/64) .Siehe auch Slg. 7041 aus 1973, Weder Paragraph 67, noch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1967 enthalten Gesetzeslücken, die nach der auch für den Bereich des öffentlichen Rechtes geltenden allgemeinen Auslegungsregel des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 7,, Paragraph 7, ABGB} vergleiche Slg. 1916 aus 1950,) im Wege einer Analogie geschlossen werden müßten; für eine Gesetzesanalogie ist dort kein Raum, wo die gesetzlichen Bestimmungen eine eindeutige Regelung treffen vergleiche auch VwGH Erk. vom
- Feber 1966, Ziffer 615 /, 64,) . Keine Bedenken gegen § 67 Abs. 1 bis 3 EStG
- Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot grundsätzlich gehalten ist, bei der Einkommenbesteuerung die Bezieher von Einkommen gleich zu behandeln. Dies schließt nicht aus, daß die Verschiedenheit der einzelnen Einkunftsarten auch Unterschiede steuerlicher Art bedingt. So hat der VfGH in seiner Rechtsprechung ausgeführt, daß der Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG 1967, früher § 19 EStG 1953) gegenüber dem Bezug von anderen Einkünften Unterschiede aufweist und es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, diese Einkunftsarten verschieden zu behandeln (vgl. z. B. Slg. 3334/1958, 3595/1959, 4239/1962, 4495/1963, 5740/1968, 6533/1971) . Aus den Unterschieden im Bezug einzelner Einkunftsarten allein läßt sich jedoch noch nicht ableiten, daß eine verschiedene steuerliche Behandlung solcher Einkunftsarten nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Eine differenzierende Regelung muß vielmehr auf konkrete tatsächliche Unterschiede zurückgeführt werden können und unterliegt im Einzelfall insofern der Kontrolle durch den VfGH, als eine Verfassungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes dann vorläge, wenn die im Gesetz enthaltene Differenzierung nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich sachlich gerechtfertigt wäre (vgl. z. B. Slg. 2956/1956, 5727/1968, 6411/1971, 6611/1971) . Es ist also die Frage zu klären, ob es sachlich gerechtfertigt ist, daß der Gesetzgeber die Begünstigungen des § 67 EStG 1967, insbesondere die sog. Sechstelbegünstigung, nur den Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewährt.Keine Bedenken gegen Paragraph 67, Absatz eins bis 3 EStG
- Es ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber durch das Gleichheitsgebot grundsätzlich gehalten ist, bei der Einkommenbesteuerung die Bezieher von Einkommen gleich zu behandeln. Dies schließt nicht aus, daß die Verschiedenheit der einzelnen Einkunftsarten auch Unterschiede steuerlicher Art bedingt. So hat der VfGH in seiner Rechtsprechung ausgeführt, daß der Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 19, EStG 1967, früher Paragraph 19, EStG 1953) gegenüber dem Bezug von anderen Einkünften Unterschiede aufweist und es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, diese Einkunftsarten verschieden zu behandeln vergleiche z. B. Slg. 3334 aus 1958,, 3595 aus 1959,, 4239 aus 1962,, 4495 aus 1963,, 5740 aus 1968,, 6533 aus 1971,) . Aus den Unterschieden im Bezug einzelner Einkunftsarten allein läßt sich jedoch noch nicht ableiten, daß eine verschiedene steuerliche Behandlung solcher Einkunftsarten nicht gegen das Gleichheitsgebot verstoße. Eine differenzierende Regelung muß vielmehr auf konkrete tatsächliche Unterschiede zurückgeführt werden können und unterliegt im Einzelfall insofern der Kontrolle durch den VfGH, als eine Verfassungswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes dann vorläge, wenn die im Gesetz enthaltene Differenzierung nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich sachlich gerechtfertigt wäre vergleiche z. B. Slg. 2956 aus 1956,, 5727 aus 1968,, 6411 aus 1971,, 6611 aus 1971,) . Es ist also die Frage zu klären, ob es sachlich gerechtfertigt ist, daß der Gesetzgeber die Begünstigungen des Paragraph 67, EStG 1967, insbesondere die sog. Sechstelbegünstigung, nur den Beziehern von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gewährt. Diese Begünstigung ist wesentlich mit dem Unterschied von laufenden Bezügen und sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (z. B. den in § 67 Abs. 1 angeführten Tantiemen und Belohnungen, aber auch Abfertigungen sowie dem sog.
- und
- Monatsgehalt) , die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, verknüpft, wobei die Bezüge auf vertraglicher oder öffentlichrechtlicher Grundlage beruhen können.Diese Begünstigung ist wesentlich mit dem Unterschied von laufenden Bezügen und sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (z. B. den in Paragraph 67, Absatz eins, angeführten Tantiemen und Belohnungen, aber auch Abfertigungen sowie dem sog.
- und
- Monatsgehalt) , die ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, verknüpft, wobei die Bezüge auf vertraglicher oder öffentlichrechtlicher Grundlage beruhen können. Ein derartiger Unterschied ist nur im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegeben und findet keine Entsprechung im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber an diese für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit typische Besonderheit die in § 67 Abs. 1 bis 3 EStG 1967 normierten steuerlichen Folgen knüpft. Insbesondere gilt dies für die sog. Sechstelbegünstigung, die auf das Steueränderungsgesetz 1949, BGBl. 132/1949, (Art. I Z 9) zurückgeht und gegenüber der im EStG 1939, GBlÖ 1446/1939 (§ 40) , getroffenen Regelung nicht eine Erweiterung, sondern eine Einschränkung bedeutet. Den Besonderheiten anderer Einkunftsarten hat der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des § 34 EStG 1967 Rechnung getragen, die überwiegend selbständig Erwerbstätigen zugute kommen.Ein derartiger Unterschied ist nur im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gegeben und findet keine Entsprechung im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber an diese für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit typische Besonderheit die in Paragraph 67, Absatz eins bis 3 EStG 1967 normierten steuerlichen Folgen knüpft. Insbesondere gilt dies für die sog. Sechstelbegünstigung, die auf das Steueränderungsgesetz 1949, Bundesgesetzblatt 132 aus 1949,, (Artikel römisch eins, Ziffer 9,) zurückgeht und gegenüber der im EStG 1939, GBlÖ 1446 aus 1939, (Paragraph 40,) , getroffenen Regelung nicht eine Erweiterung, sondern eine Einschränkung bedeutet. Den Besonderheiten anderer Einkunftsarten hat der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des Paragraph 34, EStG 1967 Rechnung getragen, die überwiegend selbständig Erwerbstätigen zugute kommen. Es ist unvermeidlich, daß die verschiedene Erhebungsform der Einkommensteuer bei zu veranlagenden Steuerpflichtigen (Veranlagung des im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkommens auf Grund einer Steuererklärung, §§ 25 und 28 EStG 1967) und bei Lohnsteuerpflichtigen (Abzug von dem für den Lohnzahlungszeitraum geleisteten Arbeitslohn durch den Arbeitgeber, §§ 36 und 59 EStG 1967) auf das Jahr bezogen zu im einzelnen abweichenden steuerlichen Ergebnissen führt. Darin allein ist jedoch nicht eine unsachliche Differenzierung zu erblicken, wenn die Regelung im übrigen keine Unsachlichkeiten aufweist. In der in § 67 EStG 1967 enthaltenen Differenzierung liegt auch keine Benachteiligung (discrimination, distinction) auf Grund der in {Europäische Menschenrechtskonvention Art 14, Art. 14 MRK} angeführten Merkmale.Es ist unvermeidlich, daß die verschiedene Erhebungsform der Einkommensteuer bei zu veranlagenden Steuerpflichtigen (Veranlagung des im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkommens auf Grund einer Steuererklärung, Paragraphen 25 und 28 EStG 1967) und bei Lohnsteuerpflichtigen (Abzug von dem für den Lohnzahlungszeitraum geleisteten Arbeitslohn durch den Arbeitgeber, Paragraphen 36 und 59 EStG 1967) auf das Jahr bezogen zu im einzelnen abweichenden steuerlichen Ergebnissen führt. Darin allein ist jedoch nicht eine unsachliche Differenzierung zu erblicken, wenn die Regelung im übrigen keine Unsachlichkeiten aufweist. In der in Paragraph 67, EStG 1967 enthaltenen Differenzierung liegt auch keine Benachteiligung (discrimination, distinction) auf Grund der in {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 14,, Artikel 14, MRK} angeführten Merkmale. Keine Bedenken gegen § 10 Abs. 1 Z 2 und Z 3 EStG
- Das EStG 1967 unterscheidet in diesen Bestimmungen nicht zwischen Arbeitern und Angestellten einerseits und selbständig Erwerbstätigen anderseits, sondern differenziert darnach, ob eine durch Gesetz auferlegte Versicherungspflicht besteht und die Beiträge auf Grund einer solchen Verpflichtung zu leisten sind oder ob eine solche Verpflichtung nicht besteht. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 5356/1966 ausgesprochen und im Erk. Slg. 6233/1970 daran festgehalten, daß gegen eine solche Differenzierung keine Bedenken bestehen. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, den VfGH zu veranlassen, von dieser Rechtsanschauung abzugehen. Insbesondere ergeben sich Bedenken auch nicht im Hinblick auf {Europäische Menschenrechtskonvention Art 14, Art. 14 MRK} und Art. 1 Abs. 1 (1.) Zusatzprotokoll zur MRK.Keine Bedenken gegen Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, EStG
- Das EStG 1967 unterscheidet in diesen Bestimmungen nicht zwischen Arbeitern und Angestellten einerseits und selbständig Erwerbstätigen anderseits, sondern differenziert darnach, ob eine durch Gesetz auferlegte Versicherungspflicht besteht und die Beiträge auf Grund einer solchen Verpflichtung zu leisten sind oder ob eine solche Verpflichtung nicht besteht. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 5356 aus 1966, ausgesprochen und im Erk. Slg. 6233 aus 1970, daran festgehalten, daß gegen eine solche Differenzierung keine Bedenken bestehen. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, den VfGH zu veranlassen, von dieser Rechtsanschauung abzugehen. Insbesondere ergeben sich Bedenken auch nicht im Hinblick auf {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 14,, Artikel 14, MRK} und Artikel eins, Absatz eins, (1.) Zusatzprotokoll zur MRK. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B54.1972