RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1972 GeschäftszahlB140/72 Sammlungsnummer6877 RechtssatzAus § 3 Abs. 1 lit. c Grundverkehrsgesetz 1969, wonach ein Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der Grundverkehrskommission bedarf, wenn es zwischen den dort genannten Personen abgeschlossen wird und die Begründung des Miteigentums zwischen Ehegatten zum Gegenstand hat, ergibt sich, daß das GVG unter "Übertragung des Eigentums" an einer Liegenschaft nicht bloß die Übertragung des ungeteilten Eigentums versteht. Es hat bisher auch die Rechtsprechung keinen Zweifel daran geäußert, daß der Erwerb ideeller Liegenschaftsanteile von den Bestimmungen des GVG erfaßt ist (vgl. VwGH Slg. 5592 A/1961) .Aus Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, Grundverkehrsgesetz 1969, wonach ein Rechtsgeschäft nicht der Zustimmung der Grundverkehrskommission bedarf, wenn es zwischen den dort genannten Personen abgeschlossen wird und die Begründung des Miteigentums zwischen Ehegatten zum Gegenstand hat, ergibt sich, daß das GVG unter "Übertragung des Eigentums" an einer Liegenschaft nicht bloß die Übertragung des ungeteilten Eigentums versteht. Es hat bisher auch die Rechtsprechung keinen Zweifel daran geäußert, daß der Erwerb ideeller Liegenschaftsanteile von den Bestimmungen des GVG erfaßt ist vergleiche VwGH Slg. 5592 A/1961) . Keine Bedenken gegen § 8 Abs. 2 lit. c GVG
- Im besonderen ist darauf hinzuweisen, daß der VfGH die Worte "Stärkung oder" im § 8 Abs. 2 lit. c GVG mit dem Erk. Slg. 6281 a/1970 nicht als verfassungswidrig aufgehoben hat.Keine Bedenken gegen Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, GVG
- Im besonderen ist darauf hinzuweisen, daß der VfGH die Worte "Stärkung oder" im Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, GVG mit dem Erk. Slg. 6281 a/1970 nicht als verfassungswidrig aufgehoben hat. Da die in § 8 Abs. 2 GVG angeführten Fälle nur Anwendungsbeispiele für den in § 8 Abs. 1 angeführten ersten Tatbestand darstellen, sind sie zur Auslegung des Inhaltes dieses Tatbestandes heranzuziehen. Es ist nun keineswegs denkunmöglich i. S. einer Gesetzlosigkeit, wenn die in § 8 Abs. 2 lit. c vorgesehene Interessenabwägung auch stattfindet, wenn sowohl die im Falle einer Aufteilung gestärkten Betriebe als auch der kaufgegenständliche Betrieb zu den bäuerlichen Betrieben i. S. des GVG gehören. Es ist auch nicht denkunmöglich, bei der gemäß § 8 Abs. 2 lit. c vorzunehmenden Interessenabwägung das "Interesse an der Aufteilung" nicht bloß auf die reale Teilung einer Liegenschaft, sondern auch auf die Übertragung von Liegenschaftsanteilen zu beziehen. Auch sonst keine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzesanwendung.Da die in Paragraph 8, Absatz 2, GVG angeführten Fälle nur Anwendungsbeispiele für den in Paragraph 8, Absatz eins, angeführten ersten Tatbestand darstellen, sind sie zur Auslegung des Inhaltes dieses Tatbestandes heranzuziehen. Es ist nun keineswegs denkunmöglich i. S. einer Gesetzlosigkeit, wenn die in Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, vorgesehene Interessenabwägung auch stattfindet, wenn sowohl die im Falle einer Aufteilung gestärkten Betriebe als auch der kaufgegenständliche Betrieb zu den bäuerlichen Betrieben i. S. des GVG gehören. Es ist auch nicht denkunmöglich, bei der gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera c, vorzunehmenden Interessenabwägung das "Interesse an der Aufteilung" nicht bloß auf die reale Teilung einer Liegenschaft, sondern auch auf die Übertragung von Liegenschaftsanteilen zu beziehen. Auch sonst keine denkunmögliche oder willkürliche Gesetzesanwendung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B140.1972