RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1972 GeschäftszahlG41/71 Sammlungsnummer6878 RechtssatzDer in § 93 Abs. 1 StVO 1960, enthaltene Satz "Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen." wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.Der in Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960, enthaltene Satz "Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen." wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Die Verpflichtung zur Säuberung der Verkehrsfläche nach § 93 Abs. 1 vorletzter Satz StVO 1960 bezieht sich auf allenfalls auch Verbauungslücken einschließendes verbautes Gebiet. Da erfahrungsgemäß ein enger Zusammenhang zwischen der Intensität des Fußgängerverkehrs und der Verbauung besteht, ist es sohin nicht sachfremd, wenn der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Säuberung der für den Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsfläche daran knüpft, daß eine an diese grenzende Liegenschaft - gleichviel, ob sie selbst verbaut ist oder nicht - im Ortsgebiet liegt. Die Erreichbarkeit eines verbauten Grundstückes durch Fußgänger ist eine Voraussetzung für die Nutzung des Grundstückes; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die dem Fußgängerverkehr dienende Verkehrsfläche ebenfalls im Eigentum des Liegenschaftseigentümers steht oder nicht. Das Naheverhältnis des Liegenschaftseigentümers zum Grundstück ist nicht bloß durch seine Rechtstellung als Eigentümer an sich, sondern insbesondere durch die daraus erfließende Befugnis gekennzeichnet, unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Beschränkungen Art und Umfang der Nutzung zu bestimmen. Ein Naheverhältnis anderer Personen zum genutzten Grundstück unterscheidet sich von dem des Liegenschaftseigentümers grundlegend dadurch, daß das Naheverhältnis anderer Personen ausnahmslos eine Konsequenz einer regelmäßig von wirtschaftlichen Überlegungen bestimmten rechtsgeschäftlichen Verfügung des Liegenschaftseigentümers ist. Dies gilt insbesondere für die im Unterbrechungsbeschluß erwähnten Personenkreise der Pächter und Mieter sowie für Dienstnehmer eines am verbauten Grundstück etablierten Unternehmens. Es trifft zu, daß diesen Personenkreisen an sich der Vorteil einer gesäuberten Verkehrsfläche ebenso zugute kommt wie dem Liegenschaftseigentümer, wenn er das bebaute Grundstück persönlich nutzt, doch ergibt sich auch dieser Vorteil aus der vom Liegenschaftseigentümer vorgenommenen Verfügung. Soweit Personenkreise dieser Art in Betracht kommen, liegt daher ein sachliches Unterscheidungsmerkmal vor, das den Gesetzgeber berechtigt, die Lasten der Säuberungspflicht dem Liegenschaftseigentümer allein aufzuerlegen.Die Verpflichtung zur Säuberung der Verkehrsfläche nach Paragraph 93, Absatz eins, vorletzter Satz StVO 1960 bezieht sich auf allenfalls auch Verbauungslücken einschließendes verbautes Gebiet. Da erfahrungsgemäß ein enger Zusammenhang zwischen der Intensität des Fußgängerverkehrs und der Verbauung besteht, ist es sohin nicht sachfremd, wenn der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Säuberung der für den Fußgängerverkehr bestimmten Verkehrsfläche daran knüpft, daß eine an diese grenzende Liegenschaft - gleichviel, ob sie selbst verbaut ist oder nicht - im Ortsgebiet liegt. Die Erreichbarkeit eines verbauten Grundstückes durch Fußgänger ist eine Voraussetzung für die Nutzung des Grundstückes; dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob die dem Fußgängerverkehr dienende Verkehrsfläche ebenfalls im Eigentum des Liegenschaftseigentümers steht oder nicht. Das Naheverhältnis des Liegenschaftseigentümers zum Grundstück ist nicht bloß durch seine Rechtstellung als Eigentümer an sich, sondern insbesondere durch die daraus erfließende Befugnis gekennzeichnet, unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen Beschränkungen Art und Umfang der Nutzung zu bestimmen. Ein Naheverhältnis anderer Personen zum genutzten Grundstück unterscheidet sich von dem des Liegenschaftseigentümers grundlegend dadurch, daß das Naheverhältnis anderer Personen ausnahmslos eine Konsequenz einer regelmäßig von wirtschaftlichen Überlegungen bestimmten rechtsgeschäftlichen Verfügung des Liegenschaftseigentümers ist. Dies gilt insbesondere für die im Unterbrechungsbeschluß erwähnten Personenkreise der Pächter und Mieter sowie für Dienstnehmer eines am verbauten Grundstück etablierten Unternehmens. Es trifft zu, daß diesen Personenkreisen an sich der Vorteil einer gesäuberten Verkehrsfläche ebenso zugute kommt wie dem Liegenschaftseigentümer, wenn er das bebaute Grundstück persönlich nutzt, doch ergibt sich auch dieser Vorteil aus der vom Liegenschaftseigentümer vorgenommenen Verfügung. Soweit Personenkreise dieser Art in Betracht kommen, liegt daher ein sachliches Unterscheidungsmerkmal vor, das den Gesetzgeber berechtigt, die Lasten der Säuberungspflicht dem Liegenschaftseigentümer allein aufzuerlegen. Es ist auch richtig, daß dem Liegenschaftseigentümer diese Last im Interesse des gesamten Fußgängerverkehrs, also auch jedes fremden Passanten, trifft. Der VfGH ist der Ansicht, daß die dem Liegenschaftseigentümer auferlegte Säuberungspflicht unter diesem Gesichtswinkel als Anliegerleistung (vgl. die Überschrift zu § 93 StVO 1960: "Pflichten der Anrainer") grundsätzlich ebenso zu werten ist wie die Verpflichtung des Anliegers zur Gehsteigherstellung; der bestehende Unterschied, daß es sich in diesem Fall um eine einmalige Leistung, in jenem jedoch um eine wiederkehrende Leistung handelt, fällt hiebei nicht ins Gewicht. Von der im Erk. Slg. 6770/1972 niedergelegten Rechtsauffassung ausgehend, ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber bei der Auferlegung der Säuberungspflicht das Vorliegen des Interesses der Allgemeinheit durch eine Beschränkung der Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers berücksichtigt hat. Nach Abs. 4 des § 93 StVO 1960 i. d. F. der 3. StVONov. BGBl. 209/1969, hat die Behörde nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag u. a. des nach Abs. 1 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung (insbesondere)
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