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{'item': 'V31/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1972 GeschäftszahlV31/72 Sammlungsnummer6879 Rechtssatz§ 1 Abs. 2 lit. c und § 1 Abs. 4 Oberösterreichische Naturschutzverordnung 1965, LGBl. 19 werden als gesetzwidrig aufgehoben.Paragraph eins, Absatz 2, Litera c und Paragraph eins, Absatz 4, Oberösterreichische Naturschutzverordnung 1965, Landesgesetzblatt 19 werden als gesetzwidrig aufgehoben. § 1 Abs. 1 OÖ Naturschutzgesetz 1964, LGBl. 58, enthält kein unmittelbar wirkendes Verbot von Eingriffen, die das Landschaftsbild stören. Dieses Verbot wird erst durch die Erlassung einer Verordnung oder - soweit eine solche nicht vorliegt - im Einzelfall durch die Erlassung eines Bescheides aktualisiert. Dafür spricht nicht bloß der klare Gesetzeswortlaut, sondern auch die Gegenüberstellung der Regelung mit jener des § 1 Abs. 2 NaturschutzG. § 1 Abs. 2 leg. cit. statuiert das Verbot jedes Eingriffes in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts.Paragraph eins, Absatz eins, OÖ Naturschutzgesetz 1964, Landesgesetzblatt 58, enthält kein unmittelbar wirkendes Verbot von Eingriffen, die das Landschaftsbild stören. Dieses Verbot wird erst durch die Erlassung einer Verordnung oder - soweit eine solche nicht vorliegt - im Einzelfall durch die Erlassung eines Bescheides aktualisiert. Dafür spricht nicht bloß der klare Gesetzeswortlaut, sondern auch die Gegenüberstellung der Regelung mit jener des Paragraph eins, Absatz 2, NaturschutzG. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. statuiert das Verbot jedes Eingriffes in das Landschaftsbild an allen Seen samt ihren Ufern bis zu einer Entfernung von 500 m landeinwärts. Dieses Verbot gilt, solange nicht ausdrücklich festgestellt wird, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Demnach wirkt das in § 1 Abs. 2 NaturschutzG ausgesprochene Verbot unmittelbar, d. h. es bedarf keiner Aktualisierung durch das Hinzutreten eines Vollzugsaktes. Zwar sieht § 1 Abs. 2 NaturschutzG die Erlassung von Vollzugsakten (Verordnung oder Bescheid) , mit denen eine Interessenabwägung vorgenommen wird, vor, doch haben diese Akte gegenüber solchen nach § 1 Abs. 1 NaturschutzG eine grundlegend andere Bedeutung; ihnen kommt nämlich die Funktion zu, Ausnahmen von einem Verbot zu begründen, das bereits von Gesetzes wegen wirksam ist. Durch das den § 1 Abs. 2 NaturschutzG einleitende Wort "hingegen" , das sich nach dem sprachlichen Zusammenhang nur auf die in § 1 Abs. 1 NaturschutzG getroffene Regelung beziehen kann, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die in den Abs. 1 und 2 des § 1 NaturschutzG festgelegten Verbote unterschiedlicher Art sind.Dieses Verbot gilt, solange nicht ausdrücklich festgestellt wird, daß solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Demnach wirkt das in Paragraph eins, Absatz 2, NaturschutzG ausgesprochene Verbot unmittelbar, d. h. es bedarf keiner Aktualisierung durch das Hinzutreten eines Vollzugsaktes. Zwar sieht Paragraph eins, Absatz 2, NaturschutzG die Erlassung von Vollzugsakten (Verordnung oder Bescheid) , mit denen eine Interessenabwägung vorgenommen wird, vor, doch haben diese Akte gegenüber solchen nach Paragraph eins, Absatz eins, NaturschutzG eine grundlegend andere Bedeutung; ihnen kommt nämlich die Funktion zu, Ausnahmen von einem Verbot zu begründen, das bereits von Gesetzes wegen wirksam ist. Durch das den Paragraph eins, Absatz 2, NaturschutzG einleitende Wort "hingegen" , das sich nach dem sprachlichen Zusammenhang nur auf die in Paragraph eins, Absatz eins, NaturschutzG getroffene Regelung beziehen kann, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß die in den Absatz eins und 2 des Paragraph eins, NaturschutzG festgelegten Verbote unterschiedlicher Art sind. Sowohl Verordnungen als auch Bescheide i. S. des § 1 Abs. 1 NaturschutzG sind durch diese Gesetzesbestimmung inhaltlich in der Weise vorausbestimmt, daß das Vollzugsorgan bei der Erlassung dieser Rechtsakte die umschriebene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und allen anderen (dagegenstehenden) Interessen vorzunehmen hat. Aus der im zweiten Satz des § 1 Abs. 1 NaturschutzG enthaltenen Subsidiaritätsklausel folgt, daß die Erlassung eines das Verbot aktualisierenden Feststellungsbescheides nur in jenen Fällen zulässig ist, die nicht von einer auf Grund dieser Gesetzesstelle erlassenen Verordnung erfaßt werden.Sowohl Verordnungen als auch Bescheide i. S. des Paragraph eins, Absatz eins, NaturschutzG sind durch diese Gesetzesbestimmung inhaltlich in der Weise vorausbestimmt, daß das Vollzugsorgan bei der Erlassung dieser Rechtsakte die umschriebene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes und allen anderen (dagegenstehenden) Interessen vorzunehmen hat. Aus der im zweiten Satz des Paragraph eins, Absatz eins, NaturschutzG enthaltenen Subsidiaritätsklausel folgt, daß die Erlassung eines das Verbot aktualisierenden Feststellungsbescheides nur in jenen Fällen zulässig ist, die nicht von einer auf Grund dieser Gesetzesstelle erlassenen Verordnung erfaßt werden. Die im § 1 Abs. 2 lit. c Naturschutzverordnung enthaltene Ausnahmebestimmung ("ausgenommen sind Werbeanlagen unmittelbar am Ort der Leistung, wenn sie nicht durch Art, Größe, Form, Farbgebung oder Inhalt das Landschaftsbild stören oder verunstalten") allein erlaubt zwar noch keinen Schluß darauf, ob der Verordnungsgeber der ihm nach § 1 Abs. 1 NaturschutzG obliegenden Verpflichtung, die erwähnte Interessenabwägung vorzunehmen, Rechnung getragen hat. Daß der Verordnungsgeber dies unterlassen hat, folgt jedoch aus dem Zusammenhalt des § 1 Abs. 4 Naturschutzverordnung mit § 1 Abs. 2 lit. c Naturschutzverordnung. Da nach § 1 Abs. 4 Naturschutzverordnung die Errichtung einer Werbeanlage nur in den Fällen eines (positiven) Feststellungsbescheides sowie der Nichtbenachrichtigung des Einschreiters binnen 3 Wochen nach erstatteter Anzeige von der beabsichtigten Errichtung der Werbeanlage zulässsig ist, ist die Errichtung einer Werbeanlage in allen anderen vom § 1 Abs. 2 lit. c Naturschutzverordnung erfaßten Fällen somit verboten. Die vorgesehene Vornahme der vom Gesetz geforderten Interessenabwägung durch einen gesonderten Feststellungsbescheid erweist aber, daß der Verordnungsgeber bei der Festlegung des Verbotes durch § 1 Abs. 2 lit. c Naturschutzverordnung die gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen hat. Die Interessenabwägung einem individuellen Feststellungsverfahren vorzubehalten, ist dem Verordnungsgeber durch § 1 Abs. 1 NaturschutzG auch aus zwei weiteren Gründen verwehrt: zunächst, weil diese Gesetzesbestimmung eine bescheidmäßige Feststellung nur für die mögliche Aktualisierung eines Verbotes, nicht aber für eine Ausnahme von einem bereis aktualisierten Verbot vorsieht. Ferner aber auch deshalb, weil § 1 Abs. 1 NaturschutzG infolge der dort enthaltenen Subsidiaritätsklausel einer bescheidmäßigen Aktualisierung des Verbotes nur jenen Raum läßt, den der Verordnungsgeber noch nicht betreten hat.Die im Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, Naturschutzverordnung enthaltene Ausnahmebestimmung ("ausgenommen sind Werbeanlagen unmittelbar am Ort der Leistung, wenn sie nicht durch Art, Größe, Form, Farbgebung oder Inhalt das Landschaftsbild stören oder verunstalten") allein erlaubt zwar noch keinen Schluß darauf, ob der Verordnungsgeber der ihm nach Paragraph eins, Absatz eins, NaturschutzG obliegenden Verpflichtung, die erwähnte Interessenabwägung vorzunehmen, Rechnung getragen hat. Daß der Verordnungsgeber dies unterlassen hat, folgt jedoch aus dem Zusammenhalt des Paragraph eins, Absatz 4, Naturschutzverordnung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, Naturschutzverordnung. Da nach Paragraph eins, Absatz 4, Naturschutzverordnung die Errichtung einer Werbeanlage nur in den Fällen eines (positiven) Feststellungsbescheides sowie der Nichtbenachrichtigung des Einschreiters binnen 3 Wochen nach erstatteter Anzeige von der beabsichtigten Errichtung der Werbeanlage zulässsig ist, ist die Errichtung einer Werbeanlage in allen anderen vom Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, Naturschutzverordnung erfaßten Fällen somit verboten. Die vorgesehene Vornahme der vom Gesetz geforderten Interessenabwägung durch einen gesonderten Feststellungsbescheid erweist aber, daß der Verordnungsgeber bei der Festlegung des Verbotes durch Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, Naturschutzverordnung die gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen hat. Die Interessenabwägung einem individuellen Feststellungsverfahren vorzubehalten, ist dem Verordnungsgeber durch Paragraph eins, Absatz eins, NaturschutzG auch aus zwei weiteren Gründen verwehrt: zunächst, weil diese Gesetzesbestimmung eine bescheidmäßige Feststellung nur für die mögliche Aktualisierung eines Verbotes, nicht aber für eine Ausnahme von einem bereis aktualisierten Verbot vorsieht. Ferner aber auch deshalb, weil Paragraph eins, Absatz eins, NaturschutzG infolge der dort enthaltenen Subsidiaritätsklausel einer bescheidmäßigen Aktualisierung des Verbotes nur jenen Raum läßt, den der Verordnungsgeber noch nicht betreten hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:V31.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.