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{'item': 'G16/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1972 GeschäftszahlG16/72 Sammlungsnummer6884 RechtssatzDer Abs. 1 in § 9 des Krnt. Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (WSG) , LGBl. 110/1970, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der Absatz eins, in Paragraph 9, des Krnt. Gesetzes über die Aufschließung von Wohnsiedlungsgebieten (WSG) , Landesgesetzblatt 110 aus 1970,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Soweit in der Verpflichtung gemäß § 9 Abs. 1

  1. Satz WSG, den für die Straße erforderlichen Grund "ohne Entschädigung" abzutreten, eine Benachteiligung der Betroffenen im Vergleich zu jenen Anrainern liegt, die - bedingt durch die Trassenführung - keine Grundfläche oder verhältnismäßig weniger Grundfläche abtreten müssen, ist sie sachlich nicht gerechtfertigt. Gewiß bringt die herzustellende Straße dem Anrainer Vorteile. Die Aufschließungsvorteile fallen aber allen Anrainern der betreffenden Straße in durchschnittlich gleicher Weise auch dann zu, wenn sie gar keinen oder weniger Grund abtreten müssen.Soweit in der Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
  2. Satz WSG, den für die Straße erforderlichen Grund "ohne Entschädigung" abzutreten, eine Benachteiligung der Betroffenen im Vergleich zu jenen Anrainern liegt, die - bedingt durch die Trassenführung - keine Grundfläche oder verhältnismäßig weniger Grundfläche abtreten müssen, ist sie sachlich nicht gerechtfertigt. Gewiß bringt die herzustellende Straße dem Anrainer Vorteile. Die Aufschließungsvorteile fallen aber allen Anrainern der betreffenden Straße in durchschnittlich gleicher Weise auch dann zu, wenn sie gar keinen oder weniger Grund abtreten müssen. Es erhebt sich daher die Frage, wodurch es sachlich gerechtfertigt sein könnte, daß bei durchschnittlich gleichen Aufschließungsvorteilen die einen mehr, die anderen aber weniger oder keine Vermögenseinbuße hinnehmen müssen. Die Frage kann nicht mit einem Hinweis auf die durch die Trasse bedingte Verschiedenheit beantwortet werden. Mit dieser Verschiedenheit kann nur begründet werden, daß der eine mehr, der andere weniger oder gar keinen Grund abtreten muß. Daß aber die Abtretung "ohne Entschädigung" erfolgen muß, daß also eine verschiedene Vermögenseinbuße (nicht bloß eine Vermögensumschichtung) statuiert wird, so daß der eine mehr, der andere weniger oder gar kein Vermögen an Gegenwert für die Aufschließungsvorteile hingeben muß, dafür gibt es keine sachliche Begründung. Der Hinweis darauf, daß für die Aufschließung von Siedlungsgebieten immer größere finanzielle Aufwendungen seitens der Gemeinden erforderlich sind, ist nicht geeignet, die dargestellte Differenzierung sachlich zu rechtfertigen. Die Gemeinde könnte vom Gesetzgeber ermächtigt werden, zu diesen Kosten von allen Anrainern, die in den Genuß von Aufschließungsvorteilen kommen, gleichermaßen entsprechende Interessentenbeiträge einzuheben (§ 14 Abs. 1 Z 15 FAG 1967) , so daß eine einseitige Belastung der zur Abtretung des Grundes Verpflichteten vermieden wird. Die Eigentümer von Grund und Boden, der für die Herstellung einer Straße erforderlich ist, dürfen im Vergleich zu anderen Personen nur soweit differenziert behandelt werden, als es sachlich zu rechtfertigen ist; aber auch innerhalb dieser Gruppe von Grundeigentümern darf nur eine sachlich begründbare Differenzierung geschaffen werden. Es geht hier um die Verschiedenheit in der Vermögenseinbuße dieser Gruppe von Grundeigentümern im Vergleich zu jenen Personen, die ebenfalls Anrainer sind und Aufschließungsvorteile haben, aber keinen Grund abtreten müssen; es geht weiters darum, daß auch innerhalb dieser Gruppe eine Verschiedenheit insoweit besteht, als bei durchschnittlich gleichen Aufschließungsvorteilen verschiedene Vermögenseinbußen auferlegt werden.Es erhebt sich daher die Frage, wodurch es sachlich gerechtfertigt sein könnte, daß bei durchschnittlich gleichen Aufschließungsvorteilen die einen mehr, die anderen aber weniger oder keine Vermögenseinbuße hinnehmen müssen. Die Frage kann nicht mit einem Hinweis auf die durch die Trasse bedingte Verschiedenheit beantwortet werden. Mit dieser Verschiedenheit kann nur begründet werden, daß der eine mehr, der andere weniger oder gar keinen Grund abtreten muß. Daß aber die Abtretung "ohne Entschädigung" erfolgen muß, daß also eine verschiedene Vermögenseinbuße (nicht bloß eine Vermögensumschichtung) statuiert wird, so daß der eine mehr, der andere weniger oder gar kein Vermögen an Gegenwert für die Aufschließungsvorteile hingeben muß, dafür gibt es keine sachliche Begründung. Der Hinweis darauf, daß für die Aufschließung von Siedlungsgebieten immer größere finanzielle Aufwendungen seitens der Gemeinden erforderlich sind, ist nicht geeignet, die dargestellte Differenzierung sachlich zu rechtfertigen. Die Gemeinde könnte vom Gesetzgeber ermächtigt werden, zu diesen Kosten von allen Anrainern, die in den Genuß von Aufschließungsvorteilen kommen, gleichermaßen entsprechende Interessentenbeiträge einzuheben (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 15, FAG 1967) , so daß eine einseitige Belastung der zur Abtretung des Grundes Verpflichteten vermieden wird. Die Eigentümer von Grund und Boden, der für die Herstellung einer Straße erforderlich ist, dürfen im Vergleich zu anderen Personen nur soweit differenziert behandelt werden, als es sachlich zu rechtfertigen ist; aber auch innerhalb dieser Gruppe von Grundeigentümern darf nur eine sachlich begründbare Differenzierung geschaffen werden. Es geht hier um die Verschiedenheit in der Vermögenseinbuße dieser Gruppe von Grundeigentümern im Vergleich zu jenen Personen, die ebenfalls Anrainer sind und Aufschließungsvorteile haben, aber keinen Grund abtreten müssen; es geht weiters darum, daß auch innerhalb dieser Gruppe eine Verschiedenheit insoweit besteht, als bei durchschnittlich gleichen Aufschließungsvorteilen verschiedene Vermögenseinbußen auferlegt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:G16.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.