RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1972 GeschäftszahlV12/72 Sammlungsnummer6886 RechtssatzFolgende Stelle des Abschnittes C Z 7 im Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom
- April 1918, Z 3877 ex 1917 (Verordnungsblatt für den Dienstbereich des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht 13/1918) , womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom
- Juli 1917, RGBl. 319, über das Dienstverhältnis der Lehrerschaft an staatlichen mittleren und niederen Unterrichtsanstalten (Lehrerdienstpragmatik - LDP) erläutert werden, wird gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} als gesetzwidrig aufgehoben: "Die Nebenverwendung von staatlichen Lehrern an nichtstaatlichen Anstalten kann von der Landesschulbehörde gestattet werden, wenn Gewähr dafür geboten ist, daß hiedurch der genauen Erfüllung aller lehramtlichen Pflichten (§ 32) an der eigenen Anstalt kein Abbruch geschieht. Das Ausmaß einer solchen Nebenverwendung darf in der Regel ein Fünftel des Höchstausmaßes der Lehrverpflichtung an der staatlichen Anstalt nicht übersteigen (§ 30) , kann aber bei Vorwalten besonderer Gründe vorübergehend für einzelne Schuljahre äußerstenfalls bis zur Hälfte des Mindestausmaßes der Lehrverpflichtung erweitert werden." § 37 Abs. 5 LDP ist im Verhältnis zu § 37 zu Abs. 1 leg. cit. die lex specialis; die Anwendung dieser Bestimmung ist durch jene in bezug auf die Nebenverwendung staatlicher Lehrer an nichtstaatlichen Anstalten ausgeschlossen. Die wiedergegebene Stelle des Abschnittes C Z 7 im Erlaß aus 1918 enthält die besonderen Vorschriften, auf die in § 37 Abs. 5 LDP verwiesen wird.Folgende Stelle des Abschnittes C Ziffer 7, im Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom
- April 1918, Ziffer 3877, ex 1917 (Verordnungsblatt für den Dienstbereich des k. k. Ministeriums für Kultus und Unterricht 13 aus 1918,) , womit einige Bestimmungen des Gesetzes vom
- Juli 1917, RGBl. 319, über das Dienstverhältnis der Lehrerschaft an staatlichen mittleren und niederen Unterrichtsanstalten (Lehrerdienstpragmatik - LDP) erläutert werden, wird gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, B-VG} als gesetzwidrig aufgehoben: "Die Nebenverwendung von staatlichen Lehrern an nichtstaatlichen Anstalten kann von der Landesschulbehörde gestattet werden, wenn Gewähr dafür geboten ist, daß hiedurch der genauen Erfüllung aller lehramtlichen Pflichten (Paragraph 32,) an der eigenen Anstalt kein Abbruch geschieht. Das Ausmaß einer solchen Nebenverwendung darf in der Regel ein Fünftel des Höchstausmaßes der Lehrverpflichtung an der staatlichen Anstalt nicht übersteigen (Paragraph 30,) , kann aber bei Vorwalten besonderer Gründe vorübergehend für einzelne Schuljahre äußerstenfalls bis zur Hälfte des Mindestausmaßes der Lehrverpflichtung erweitert werden." Paragraph 37, Absatz 5, LDP ist im Verhältnis zu Paragraph 37, zu Absatz eins, leg. cit. die lex specialis; die Anwendung dieser Bestimmung ist durch jene in bezug auf die Nebenverwendung staatlicher Lehrer an nichtstaatlichen Anstalten ausgeschlossen. Die wiedergegebene Stelle des Abschnittes C Ziffer 7, im Erlaß aus 1918 enthält die besonderen Vorschriften, auf die in Paragraph 37, Absatz 5, LDP verwiesen wird. Gemäß § 1 lit. c des Gesetzes RGBl. 113/1869 war das Reichsgesetzblatt zur "verbindenden Kundmachung ..... der Verordnungen, welche auf Grund der Reichsgesetze erlassen werden" , bestimmt. Die Gesetzesstelle erfaßt in jedem Fall Rechtsverordnungen eines Ministers, die in Handhabung eines Reichsgesetzes ergangen sind. Die LDP ist ein Reichsgesetz gewesen. Die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle ist in Handhabung dieses Gesetzes erflossen; sie hätte daher im RGBl. kundgemacht werden müssen.Gemäß Paragraph eins, Litera c, des Gesetzes RGBl. 113 aus 1869, war das Reichsgesetzblatt zur "verbindenden Kundmachung ..... der Verordnungen, welche auf Grund der Reichsgesetze erlassen werden" , bestimmt. Die Gesetzesstelle erfaßt in jedem Fall Rechtsverordnungen eines Ministers, die in Handhabung eines Reichsgesetzes ergangen sind. Die LDP ist ein Reichsgesetz gewesen. Die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle ist in Handhabung dieses Gesetzes erflossen; sie hätte daher im RGBl. kundgemacht werden müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:V12.1972