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{'item': 'B191/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1972 GeschäftszahlB191/72 Sammlungsnummer6895 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 17 Abs. 1 Tiroler Bauordnung.Keine Bedenken gegen Para

Art. 18Abs.

2 B-VG ausreichend vorherbestimmt ist, verfassungsrechtlich unbedenklich (wie es auch unbedenklich ist, wenn ein Gesetz zuläßt, daß Ausnahmen von seinen Anordnungen durch Bescheide getroffen werden können; vgl. Slg. 6550/1971) . Es liegt im Wesen

Verbauungsplanes, daß er den städtebaulichen Erfordernissen entsprechen muß; es liegt also auch in § 17 Abs. 1 Tir. BauO eine entsprechende Anordnung (einen gleichen Grundgedanken enthält das Erk. Slg. 4683/1964) . Durch diese Anordnung wird die Verordnungsregelung i. S.

Art. 18Abs.

2 B-VG auch ausreichend vorherbestimmt. Die gesamte bisherige einschlägige Rechtsprechung

VfGH ist davon ausgegangen, daß durch das Wesen

Bebauungsplanes (Verbauungsplanes) auch sein normativer Inhalt vorherbestimmt ist, daß also die Ermächtigung, einen solchen Plan zu erlassen, nicht bloß formalgesetzlicher Natur ist und sie daher im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} unbedenklich ist.Die Meinung der Bf., das Gesetz stütze sich verfassungswidrigerweise auf den Verbauungsplan - und nicht, wie es richtig sein müßte, umgekehrt -, trifft nicht zu. Das Gesetz erlaubt es, daß durch Verordnung (durch den Verbauungsplan) vom Gesetz abweichende Regelungen hinsichtlich der Höhe der Gebäude und hinsichtlich der Zahl der Stockwerke getroffen werden. Dies ist, wenn die Verordnungsregelung durch das Gesetz i. S.

Artikel 18

, Absatz 2, B-VG ausreichend vorherbestimmt ist, verfassungsrechtlich unbedenklich (wie es auch unbedenklich ist, wenn ein Gesetz zuläßt, daß Ausnahmen von seinen Anordnungen durch Bescheide getroffen werden können; vergleiche Slg. 6550 aus 1971,) . Es liegt im Wesen

Verbauungsplanes, daß er den städtebaulichen Erfordernissen entsprechen muß; es liegt also auch in Paragraph 17, Absatz eins, Tir. BauO eine entsprechende Anordnung (einen gleichen Grundgedanken enthält das Erk. Slg. 4683 aus 1964,) . Durch diese Anordnung wird die Verordnungsregelung i. S.

Artikel 18, Absatz 2, B-VG auch ausreichend vorherbestimmt.

Die gesamte bisherige einschlägige Rechtsprechung

VfGH ist davon ausgegangen, daß durch das Wesen

Bebauungsplanes (Verbauungsplanes) auch sein normativer Inhalt vorherbestimmt ist, daß also die Ermächtigung, einen solchen Plan zu erlassen, nicht bloß formalgesetzlicher Natur ist und sie daher im Hinblick auf {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} unbedenklich ist. Keine Bedenken, daß eine Stelle in der 134. Änderung

Bebauungsplanes den städtebaulichen Erfordernissen und damit dem Gesetz nicht entspricht. Der Hinweis, daß in der Umgebung der von der 134. Änderung erfaßten Fläche nur niedrige Gebäude stehen, ist nicht geeignet, Bedenken in der aufgezeigten Richtung entstehen zu lassen: Es muß nicht unbedingt den städtebaulichen Erfordernissen widersprechen, wenn elfgeschoßige Häuser neben eingeschoßige oder zweigeschoßige gestellt werden. Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 5794/1968 ausgeführt, daß auch Abänderungen eines geltenden Verbauungsplanes, die nur eine einzige - wenn auch sehr kleine - Grundparzelle betreffen, nur im Wege eines generellen Verwaltungsaktes, einer Verordnung, erfolgen könnten.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 5794 aus 1968, ausgeführt, daß auch Abänderungen eines geltenden Verbauungsplanes, die nur eine einzige - wenn auch sehr kleine - Grundparzelle betreffen, nur im Wege eines generellen Verwaltungsaktes, einer Verordnung, erfolgen könnten. Selbst wenn eine Abänderung

Verbauungsplanes ausschließlich erfolge, um die Verbauung einer bestehenden Baulücke zu verhindern, d. h. also, um einen individuellen Verwaltungsakt (Bescheid) bestimmten Inhaltes zu ermöglichen, ändere dies nichts daran, daß die Abänderung

bestehenden Bebauungsplanes als Verordnung zu qualifizieren ist; die Behörde bediene sich dabei nicht mißbräuchlich der äußeren Form eines generellen Verwaltungsaktes, um die Erlassung eines individuellen Verwaltungsaktes (Bescheides) zu verschleiern. Der VfGH hat keinen Anlaß, von diesen Ausführungen abzugehen. Im Lichte dieser Entscheidung betrachtet, ist auch die genannte 134. Änderung in der aufgezeigten Hinsicht unbedenklich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B191.1972

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