RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1972 GeschäftszahlB196/72 Sammlungsnummer6898 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 73 Abs. 1 und 2 KFG 1967; es kann nicht als willkürlich angesehen werden, daß die Behörde von dem im Urteil des Landesgerichtes Traunstein dargestellten Sachverhalt ausgegangen ist - der vom Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bestritten wurde - und auf Grund dieses Sachverhaltes zur Annahme gelangte, der Bf. gefährde die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr (§ 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967) , weil er als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen Verkehrsvorschriften verstoßen habe ( § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967) .Keine Bedenken gegen Paragraph 73, Absatz eins und 2 KFG 1967; es kann nicht als willkürlich angesehen werden, daß die Behörde von dem im Urteil des Landesgerichtes Traunstein dargestellten Sachverhalt ausgegangen ist - der vom Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bestritten wurde - und auf Grund dieses Sachverhaltes zur Annahme gelangte, der Bf. gefährde die Verkehrssicherheit durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr (Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, KFG 1967) , weil er als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen Verkehrsvorschriften verstoßen habe ( Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, KFG 1967) . Das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nur verletzt werden, wenn durch die Behörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit gesetzlos (in denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes) oder auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes untersagt wird. Art. 6 StGG gewährt keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar betreffen, deren Objekt - dem äußeren Ablauf des Verwaltungsgeschehens nach und der Absicht der Behörde entsprechend - also ein davon verschiedenes ist, mögen auch ihre Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung verhindern; die Erwerbsbetätigungsfreiheit wird somit nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbetätigung lediglich faktisch verhindert (Slg. 3404/1958, 5305/1966) .Das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung kann nur verletzt werden, wenn durch die Behörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbstätigkeit gesetzlos (in denkunmöglicher Anwendung eines Gesetzes) oder auf Grund eines verfassungswidrigen Gesetzes untersagt wird. Artikel 6, StGG gewährt keinen Schutz gegen Amtshandlungen, die die Erwerbsbetätigung nicht unmittelbar betreffen, deren Objekt - dem äußeren Ablauf des Verwaltungsgeschehens nach und der Absicht der Behörde entsprechend - also ein davon verschiedenes ist, mögen auch ihre Nebenwirkungen mittelbar die Erwerbsbetätigung verhindern; die Erwerbsbetätigungsfreiheit wird somit nicht verletzt, wenn der Verwaltungsakt die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbetätigung lediglich faktisch verhindert (Slg. 3404 aus 1958,, 5305 aus 1966,) . Objekt der Amtshandlung ist hier nicht die Unterbindung der Ausübung des Berufes als Kraftfahrer, sondern die Unterbindung der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker schlechthin. Daß infolge der Entziehung der Lenkerberechtigung der Beruf als Kraftfahrer nicht ausgeübt werden kann, ist eine bloße Reflexwirkung; die Unterbindung der Berufsausübung ist nicht Bescheidinhalt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B196.1972
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.