RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1972 GeschäftszahlB211/72 Sammlungsnummer6901 RechtssatzKeine Bedenken gegen das Gesetz über die Verpachtung und Verwaltung der öffentlichen Apotheken vom
- Dezember 1935, DRGBl. I, S. 1445, GBIÖ 301/1939.Keine Bedenken gegen das Gesetz über die Verpachtung und Verwaltung der öffentlichen Apotheken vom
- Dezember 1935, DRGBl. römisch eins, S. 1445, GBIÖ 301 aus 1939,. Der Gesetzgeber konnte von der Erwägung ausgehen, daß der angestellte verantwortliche Leiter einer Witwenfortbetriebsapotheke in seinen Entschließungen durch die Betriebsinhaberin zum Nachteil der sanitären Erfordernisse beeinflußt werden könnte (weil diese eher auf einen möglichst hohen Ertrag als auf die Erfüllung der sanitären Erfordernisse bedacht sein könnte) und daß daher der für die Leitung verantwortliche Apotheker Pächter sein soll, damit er von solchen Einflüssen der Betriebsinhaberin nicht berührt werden kann (vgl. die Ausführungen bei Pfundtner-Neubert, Band VI d 6) . Diese Erwägung ist geeignet, die Differenzierung, die in dem hier in Rede stehenden Verpachtungszwang liegt, sachlich zu begründen.Der Gesetzgeber konnte von der Erwägung ausgehen, daß der angestellte verantwortliche Leiter einer Witwenfortbetriebsapotheke in seinen Entschließungen durch die Betriebsinhaberin zum Nachteil der sanitären Erfordernisse beeinflußt werden könnte (weil diese eher auf einen möglichst hohen Ertrag als auf die Erfüllung der sanitären Erfordernisse bedacht sein könnte) und daß daher der für die Leitung verantwortliche Apotheker Pächter sein soll, damit er von solchen Einflüssen der Betriebsinhaberin nicht berührt werden kann vergleiche die Ausführungen bei Pfundtner-Neubert, Band römisch sechs d 6) . Diese Erwägung ist geeignet, die Differenzierung, die in dem hier in Rede stehenden Verpachtungszwang liegt, sachlich zu begründen. Auch keine Bedenken im Hinblick auf § 21 Apothekengesetz über die Realapotheken, der keinen Verpachtungszwang kennt; der Gesetzgeber hat die Ausnahme aus rechtspolitischen Erwägungen (um wohlerworbene Rechte zu wahren) getroffen; die Sachlichkeit der Ausnahme ist damit begründet. Die Sachlichkeit der den Verpachtungszwang für Witwenfortbetriebe geltenden Regelung wird durch die Ausnahmeregelung für die Realapotheken nicht berührt.Auch keine Bedenken im Hinblick auf Paragraph 21, Apothekengesetz über die Realapotheken, der keinen Verpachtungszwang kennt; der Gesetzgeber hat die Ausnahme aus rechtspolitischen Erwägungen (um wohlerworbene Rechte zu wahren) getroffen; die Sachlichkeit der Ausnahme ist damit begründet. Die Sachlichkeit der den Verpachtungszwang für Witwenfortbetriebe geltenden Regelung wird durch die Ausnahmeregelung für die Realapotheken nicht berührt. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Gesetzes über die Verpachtung und Verwaltung der öffentlichen Apotheken vom
- Dezember 1935 sind Pachtverträge durch die Behörde nicht zu genehmigen, wenn sie Bestimmungen enthalten, deren wirtschaftliche Auswirkungen die ordnungsgemäße Arzneiversorgung der Bevölkerung gefährden. Solche Pachtverträge sollen also nicht zustande kommen. In diesem Sinn ist demnach das Ermessen gemäß § 10 leg. cit. zu handhaben. Es wird zuzulassen sein, daß von einer Verpachtung abgesehen wird, wenn mit ihr wirtschaftliche Auswirkungen verbunden wären, die die ordnungsgemäße Arzneiversorgung der Bevölkerung gefährden. Das ist - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat - dann der Fall, wenn durch die Verpachtung die Existenz der Apotheke (die für die ordnungsgemäße Arzneiversorgung der Bevölkerung gebraucht wird) in Frage gestellt werden würde.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Gesetzes über die Verpachtung und Verwaltung der öffentlichen Apotheken vom
- Dezember 1935 sind Pachtverträge durch die Behörde nicht zu genehmigen, wenn sie Bestimmungen enthalten, deren wirtschaftliche Auswirkungen die ordnungsgemäße Arzneiversorgung der Bevölkerung gefährden. Solche Pachtverträge sollen also nicht zustande kommen. In diesem Sinn ist demnach das Ermessen gemäß Paragraph 10, leg. cit. zu handhaben. Es wird zuzulassen sein, daß von einer Verpachtung abgesehen wird, wenn mit ihr wirtschaftliche Auswirkungen verbunden wären, die die ordnungsgemäße Arzneiversorgung der Bevölkerung gefährden. Das ist - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat - dann der Fall, wenn durch die Verpachtung die Existenz der Apotheke (die für die ordnungsgemäße Arzneiversorgung der Bevölkerung gebraucht wird) in Frage gestellt werden würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B211.1972