← Österreich

{'item': 'B221/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1972 GeschäftszahlB221/72 Sammlungsnummer6903 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 25 Abs. 2 Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. 10.Keine Bedenken gegen Paragraph 25, Absatz 2, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, Landesgesetzblatt 10. Diese Gesetzesstelle bestimmt, daß bei einem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 Punkt b bis e der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen haftet, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht. Es ist wohl richtig, daß im vorliegenden Fall die Bfin. für ihre Zahlungsverpflichtung voraussichtlich keine Gegenleistung erhält.Diese Gesetzesstelle bestimmt, daß bei einem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Punkt b bis e der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen haftet, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht. Es ist wohl richtig, daß im vorliegenden Fall die Bfin. für ihre Zahlungsverpflichtung voraussichtlich keine Gegenleistung erhält. Das trifft aber bei einer öffentlichrechtlichen Haftung für fremde Schuld oft zu. Es kann daher nur die Frage auftauchen, ob die Normierung einer Haftung i. S. des § 25 Abs. 2 WasserversorgungsG sachlich gerechtfertigt ist oder nicht. Der VfGH konnte nicht finden, daß die Heranziehung des nachfolgenden Wasserabnehmers als Haftungspflichtiger für die Abgabenrückstände seines Vorgängers in dem in § 25 Abs. 2 leg. cit. beschränkten Ausmaß ohne Rücksicht darauf, ob zwischen Vorgänger und Nachfolger irgendwelche Rechtsbeziehungen bestehen, sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Die sachliche Rechtfertigung ergibt sich zunächst aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit der Wassergebühren.Das trifft aber bei einer öffentlichrechtlichen Haftung für fremde Schuld oft zu. Es kann daher nur die Frage auftauchen, ob die Normierung einer Haftung i. S. des Paragraph 25, Absatz 2, WasserversorgungsG sachlich gerechtfertigt ist oder nicht. Der VfGH konnte nicht finden, daß die Heranziehung des nachfolgenden Wasserabnehmers als Haftungspflichtiger für die Abgabenrückstände seines Vorgängers in dem in Paragraph 25, Absatz 2, leg. cit. beschränkten Ausmaß ohne Rücksicht darauf, ob zwischen Vorgänger und Nachfolger irgendwelche Rechtsbeziehungen bestehen, sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Die sachliche Rechtfertigung ergibt sich zunächst aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit der Wassergebühren. Dieses öffentliche Interesse bietet freilich nicht in jeder Beziehung eine sachliche Rechtfertigung für die Begründung von persönlichen Haftungen. Daß im Falle des Wechsels in der Person des Wasserabnehmers zwischen Vorgänger und Nachfolger ein sachlicher Zusammenhang besteht, der grundsätzlich eine Haftung des Nachfolgers für Abgabenrückstände seines Vorgängers rechtfertigt, ist unbestreitbar. Dazu kommt, daß im vorliegenden Fall die Haftung des nachfolgenden Wasserabnehmers keine unbeschränkte ist, sondern auf die Rückstände der letzten Zeit beschränkt ist. Überdies hat auch der nachfolgende Wasserabnehmer, der mit seinem Vorgänger in keinen Rechtsbeziehungen stand, die Möglichkeit, rechtzeitig allfällige, seine Haftung nach § 25 Abs. 2 WasserversorgungsG auslösende Wassergebührenrückstände durch Anfrage bei der Abgabenbehörde festzustellen und anläßlich der Begründung jener Rechtsbeziehungen, die ihn zum nachfolgenden Wasserabnehmer werden lassen, wirtschaftlich in Anschlag zu bringen.Dieses öffentliche Interesse bietet freilich nicht in jeder Beziehung eine sachliche Rechtfertigung für die Begründung von persönlichen Haftungen. Daß im Falle des Wechsels in der Person des Wasserabnehmers zwischen Vorgänger und Nachfolger ein sachlicher Zusammenhang besteht, der grundsätzlich eine Haftung des Nachfolgers für Abgabenrückstände seines Vorgängers rechtfertigt, ist unbestreitbar. Dazu kommt, daß im vorliegenden Fall die Haftung des nachfolgenden Wasserabnehmers keine unbeschränkte ist, sondern auf die Rückstände der letzten Zeit beschränkt ist. Überdies hat auch der nachfolgende Wasserabnehmer, der mit seinem Vorgänger in keinen Rechtsbeziehungen stand, die Möglichkeit, rechtzeitig allfällige, seine Haftung nach Paragraph 25, Absatz 2, WasserversorgungsG auslösende Wassergebührenrückstände durch Anfrage bei der Abgabenbehörde festzustellen und anläßlich der Begründung jener Rechtsbeziehungen, die ihn zum nachfolgenden Wasserabnehmer werden lassen, wirtschaftlich in Anschlag zu bringen. Gemäß § 193 Wiener Abgabenordnung kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen.Gemäß Paragraph 193, Wiener Abgabenordnung kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Abgabenanspruch mittels Berufung die Rechte geltend machen, die dem Abgabepflichtigen zustehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B221.1972

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.