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{'item': 'B149/72'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1972 GeschäftszahlB149/72 Sammlungsnummer6908 RechtssatzWie der VfGH in Übereinstimmung mit dem VwGH wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z. B. Slg. 6257/1970 und die dort angeführten Entscheidungen beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) , wird in § 8 AVG 1950 unter Verwendung der in der Rechtswissenschaft herausgebildeten Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" festgelegt, in welcher Beziehung die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten zu diesem Verfahren stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG 1950 keine Bestimmung. Die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Weder eine Bestimmung der Innsbrucker Bauordnung, noch eine andere Vorschrift bietet jedoch einen Anhaltspunkt dafür, daß dem Planverfasser im Verfahren über eine beantragte Baubewilligung Parteistellung zukommt. Die Entscheidung über die begehrte Baubewilligung greift in die Rechtssphäre des Planverfassers nicht ein. Seine wirtschaftlichen Interessen an der Durchführung des Bauvorhabens sind durch das Gesetz nicht zu rechtlich geschützten erhoben worden. Wenn sich der Bf. auf § 12 Innsbrucker BauO beruft, so kann er damit für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil diese Bestimmung in bezug auf den Planverfasser lediglich besagt, daß er den Bauplan zu unterschreiben hat.Wie der VfGH in Übereinstimmung mit dem VwGH wiederholt ausgesprochen hat vergleiche z. B. Slg. 6257 aus 1970, und die dort angeführten Entscheidungen beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) , wird in Paragraph 8, AVG 1950 unter Verwendung der in der Rechtswissenschaft herausgebildeten Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" festgelegt, in welcher Beziehung die an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten zu diesem Verfahren stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, daß von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG 1950 keine Bestimmung. Die Parteistellung muß vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Weder eine Bestimmung der Innsbrucker Bauordnung, noch eine andere Vorschrift bietet jedoch einen Anhaltspunkt dafür, daß dem Planverfasser im Verfahren über eine beantragte Baubewilligung Parteistellung zukommt. Die Entscheidung über die begehrte Baubewilligung greift in die Rechtssphäre des Planverfassers nicht ein. Seine wirtschaftlichen Interessen an der Durchführung des Bauvorhabens sind durch das Gesetz nicht zu rechtlich geschützten erhoben worden. Wenn sich der Bf. auf Paragraph 12, Innsbrucker BauO beruft, so kann er damit für seinen Standpunkt nichts gewinnen, weil diese Bestimmung in bezug auf den Planverfasser lediglich besagt, daß er den Bauplan zu unterschreiben hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B149.1972

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.