RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1972 GeschäftszahlB172/72 Sammlungsnummer6909 RechtssatzDie Rechtslage ist im vorliegenden Fall die gleiche wie im Erk. Slg. 6882/
- § 45 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 bestimmt u. a., daß der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt und daß er die Beschlüsse (auch) des Gemeinderates zu vollziehen hat. Der Gemeinderat der Gemeinde G hat am
- August 1971 - und zwar in Ansehung eines damals bereits anhängigen Verfahrens - den Bürgermeister förmlich ermächtigt, "im Falle eines nicht zusagenden Bescheides" - d. i. wenn durch den Bescheid dem Rechtsstandpunkt der Gemeinde nicht voll Rechnung getragen wird - "dagegen entsprechende Schritte zu unternehmen und wenn notwendig damit einen Rechtsanwalt zu betrauen" . Der Bürgermeister der Bfin. war damit zur Einbringung der Berufung, aber auch zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für diesen Schritt in ihrem Namen legitimiert.Die Rechtslage ist im vorliegenden Fall die gleiche wie im Erk. Slg. 6882 aus 1972,. Paragraph 45, Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 bestimmt u. a., daß der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertritt und daß er die Beschlüsse (auch) des Gemeinderates zu vollziehen hat. Der Gemeinderat der Gemeinde G hat am
- August 1971 - und zwar in Ansehung eines damals bereits anhängigen Verfahrens - den Bürgermeister förmlich ermächtigt, "im Falle eines nicht zusagenden Bescheides" - d. i. wenn durch den Bescheid dem Rechtsstandpunkt der Gemeinde nicht voll Rechnung getragen wird - "dagegen entsprechende Schritte zu unternehmen und wenn notwendig damit einen Rechtsanwalt zu betrauen" . Der Bürgermeister der Bfin. war damit zur Einbringung der Berufung, aber auch zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für diesen Schritt in ihrem Namen legitimiert. Im erstinstanzlichen Bescheid ist über die vorläufige Regelung der Ausübung des Fischereirechtes auf einem durch Bezeichnung der Grundstücke im Grundkataster umschriebenen Teil der insgesamt in Frage kommenden Liegenschaften abgesprochen worden. Bezüglich der restlichen Grundstücke sind die Streitparteien auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Durch diesen Bescheid fühlten sich beide Parteien beschwert, und zwar Dipl.-Ing. J O H im besonderen dadurch, daß die Ausübung seines behaupteten Mitfischrechtes zu halben Teilen nicht für alle in Betracht kommenden Grundstücke (vorläufig) anerkannt wurde, die Bfin. dadurch, daß nicht die Ausübung ihres alleinigen Fischereirechtes in dem gesamten in Rede stehenden Gebiet (vorläufig anerkannt wurde. Beide Parteien haben daher den erstinstanzlichen Bescheid angefochten. Dipl.-Ing. J O H nur insoweit, als er mit Teilen seines Anspruches auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, die Bfin. dagegen auch insoweit, als die Behörde die Ausübung des Mitfischrechtes des Dipl.-Ing. J O H (vorläufig) anerkannt hatte. Gegenstand einer - wenn auch nur kassatorischen - Sachentscheidung durch die Steiermärkische Landesregierung war ausschließlich die Berufung des Dipl.-Ing. J O H, in der jedoch die Anmerkung seines Mitfischrechtes im Fischereikataster nicht aufgehoben worden ist. Die Frage, wem das Fischereirecht zukommt, steht nun aber mit der anderen Frage, auf welches Gebiet sich dieses Recht erstreckt, nicht in untrennbarem Zusammenhang. Die Berufungsbehörde war daher (vgl. z. B. VwGH Slg. 2346 A) nicht berechtigt, im Verfahren über die Berufung des Dipl.-Ing. J O H zu prüfen, ob das von diesem behauptete Mitfischrecht im Fischereikataster überhaupt zu vermerken ist. Daß sie das auch nicht getan hat, ergibt sich aus der Begründung ihres Bescheides, in der es heißt, daß "diesbezüglich - d. i. bezüglich der Bezeichnung der Grundstücke, auf das sich das (Mit) Fischereirecht erstreckt - der Sachverhalt mangelhaft und nicht zweifelsfrei geklärt erscheint" . Daraus aber folgt, daß durch die Zurückweisung der Berufung der Bfin. der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W insoweit rechtskräftig geworden ist, als diese die Eintragung des Mitfischrechtes des Dipl.-Ing. J O H im Fischereikataster verfügt und damit den von der Bfin. geltend gemachten Anspruch auf Eintragung ihres ungeteilten Fischereirechtes ablehnt. Die Gemeinde G ist daher zur Beschwerdeführung vor dem VfGH legitimiert.Gegenstand einer - wenn auch nur kassatorischen - Sachentscheidung durch die Steiermärkische Landesregierung war ausschließlich die Berufung des Dipl.-Ing. J O H, in der jedoch die Anmerkung seines Mitfischrechtes im Fischereikataster nicht aufgehoben worden ist. Die Frage, wem das Fischereirecht zukommt, steht nun aber mit der anderen Frage, auf welches Gebiet sich dieses Recht erstreckt, nicht in untrennbarem Zusammenhang. Die Berufungsbehörde war daher vergleiche z. B. VwGH Slg. 2346 A) nicht berechtigt, im Verfahren über die Berufung des Dipl.-Ing. J O H zu prüfen, ob das von diesem behauptete Mitfischrecht im Fischereikataster überhaupt zu vermerken ist. Daß sie das auch nicht getan hat, ergibt sich aus der Begründung ihres Bescheides, in der es heißt, daß "diesbezüglich - d. i. bezüglich der Bezeichnung der Grundstücke, auf das sich das (Mit) Fischereirecht erstreckt - der Sachverhalt mangelhaft und nicht zweifelsfrei geklärt erscheint" . Daraus aber folgt, daß durch die Zurückweisung der Berufung der Bfin. der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W insoweit rechtskräftig geworden ist, als diese die Eintragung des Mitfischrechtes des Dipl.-Ing. J O H im Fischereikataster verfügt und damit den von der Bfin. geltend gemachten Anspruch auf Eintragung ihres ungeteilten Fischereirechtes ablehnt. Die Gemeinde G ist daher zur Beschwerdeführung vor dem VfGH legitimiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1972:B172.1972